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Mobile Internet-Pranger jetzt gegen Verkehrsrowdys - Rechtsanwalt Michael Terhaag im WDR Fernsehen ZDF

Internetpranger Reloaded - jetzt geht's mit Apps den Verkehrsrowdys an den Kragen

Das wohl bekannteste Verfahren zu öffentlichen Bewertungsforen ist sicher die Auseinandersetzung um das Lehrerbewertungsforum spickmich, über das wir auch schon zahlreich berichtet haben, vgl.: unsere entsprechenden Beiträge zum Beispiel unter www.aufrecht.de/5478.html oder www.aufrecht.de/5531.html.

Aktuell sind neue Mobile-Apps „fahrerbewertung“ oder „wegeheld“ und deren entsprechende Internetplattformen in der Diskussion. Der berühmte Internet-Pranger ist sozusagen nicht tot zu kriegen. Aber ist das rechtlich überhaupt zulässig?

Informationelle Selbstbestimmung und personenbezogene Daten

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung räumt jedem Einzelnen die Befugnis ein, über die Verwendung und vor allem Veröffentlichung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen.

Dieses Recht unterliegt jedoch verschiedenen Beschränkungen, zum Beispiel in dem Fall, dass dieses Recht des Einzelnen hinter dem berechtigten Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktreten muss. Das kommt zunächst wenn überhaupt nur bei wahren Tatsachenbehauptungen und noch zulässiger Meinungsäußerung in Betracht.  Die Verbreitung inhaltlich rechtmäßiger personenbezogener Daten zu untersagen, soll nur bei einer besonderen Rechtfertigung zulässig sein.

Das gilt also nur , wenn schwerwiegende Interessen des Betroffenen einer solchen Veröffentlichung entgegenstehen, zum Beispiel, wenn Informationen aus Intim- ggf. auch der Privatsphäre veröffentlicht werden sollen oder wenn die Art und Weise der Veröffentlichung Prangerwirkung zu Lasten des Betroffenen entfaltet.

Prangerwirkung?

Allein die Tatsache, dass eine bestimmte Person, die regelmäßig dann ableitbar ist, wenn Fahrzeuge nur von Einzelpersonen gefahren werden zu einer bestimmten Urzeit an einem bestimmten Ort war, kann tatsächlich in die privat oder sogar Intimsphäre des Betreffenden eingreifen.  Hinzu kommt eine Prangerwirkung, wenn die mit dem Interneteintrag mögliche öffentliche Anteilnahme den Betroffenen einer psychischen Drucksituation aussetzt, die hinzunehmen auch in Betracht seines Verhaltens unzumutbar ist. Anders ausgedrückt: Rechtfertigt rüpelhaftes Fahren oder sogar nur Parken eine derartige Veröffentlichung. Ich meine im Ergebnis eher nicht.

Quo vadis - Meinungsfreiheit?

Einmal mehr eine Beurteilung des Einzelfalls. So wird man einen notorischen Autobahndrängler der Leib und Leben anderes Verkehrsteilnehmer massiv gefährdet anders zu beurteilen haben, als den Nachbar der ohne Anwohnerparkausweis parkt.

Der Dienstanbieter muss in jedem Fall zumutbare Vorkehrungen treffen gegen etwaige Manipulationen oder andere Verstöße zeitnah vorgehen zu können, haftet allerdings trotz seiner gesteigerten Pflichten aus Verursacher der Beiträge wohl erst ab Kenntniserlangung konkreter Verstöße.

Rechtsanwalt Michael Terhaag war aktuell zum Thema im WDR Fernsehen zu sehen. Ausschnitte finden Sie -wie gewohnt- unter terhaag.de.

Bitte sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen haben und rechtliche Hilfe benötigen. Dies gilt insbesondere auch für Betroffene und zwar sowohl Privatpersonen als auch und gerade für Unternehmen und Markeninhaber, die sich zu Unrecht im Internet schlecht bewertet oder gar beleidigt fühlen.