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EuGH verbietet agressive Werbemethoden bei Gewinnzusagen - RA Terhaag bei "WDR aktuell"

EuGH: Keine teuren Rückrufnummern bei Gewinnversprechen

 Gewinnversprechen bei "WDR aktuell"
<link>mit Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. 

„Herzlichen Glückwunsch – Sie haben gewonnen!", "15.000€ oder vielleicht eine Packung Kaugummi - was genau, erfahren Sie unter der Telefonummer..." Versender von Gewinnversprechen werden immer einfallsreicher...

In der vorliegenden Rechtssache stehen sich einerseits fünf auf den Versand von Werbung spezialisierte Unternehmen und mehrere ihrer Mitarbeiter und andererseits das Office of Fair Trading (britische Wettbewerbsbehörde; im Folgenden: OFT), das im Vereinigten Königreich für die Durchsetzung von Verbraucherschutzregelungen, u. a. in Bezug auf die Praktiken von Gewerbetreibenden, zuständig ist, gegenüber.

Das OFT gab den Gewerbetreibenden auf, ihre Praktiken einzustellen, die darin bestanden, den Verbraucher durch individuelle Briefe, Rubbelkarten und andere Werbebeilagen, die Zeitungen und Zeitschriften beigefügt wurden, zu informieren, dass er einen Preis gewonnen habe oder auf ihn ein Gewinn entfallen sei, die von beträchtlichem oder auch nur symbolischem Wert sein konnten. Der Verbraucher hatte die Wahl zwischen mehreren Vorgehensweisen, um herauszufinden, was er gewonnen hatte, und um eine Gewinnnummer zu erhalten: Er musste entweder eine Mehrwertnummer anrufen, oder sich eines Mehrwert-SMS-Dienstes bedienen, oder sich für den normalen Postweg entscheiden (diese letztgenannte Vorgehensweise wurde weniger herausgestellt). Dem Verbraucher wurden die Kosten pro Minute und die maximale Dauer des Anrufs mitgeteilt, aber er erfuhr nicht, dass die Werbefirma einen bestimmten Betrag von den Anrufkosten bekam.

Beispielsweise betrafen mehrere Werbesendungen Mittelmeerkreuzfahrten. Um diesen Preis in Anspruch zu nehmen, musste der Verbraucher u. a. die Versicherung, einen Zuschlag für eine Einbett- oder Zweibettkabine, Verpflegungskosten sowie Hafengebühren bezahlen. So hätten zwei Paare für die Teilnahme an dieser Kreuzfahrt 399 GBP pro Person aufwenden müssen.
Den Gewerbetreibenden geht es ihren Stellungnahmen vor dem Gerichtshof zufolge um aktuelle Datenbestände der Teilnehmer, die durch Werbung mit der Ausschreibung von Preisen angesprochen werden können, da diese Daten dazu verwendet werden könnten, den Verbrauchern andere einschlägige Produkte anzubieten, oder an andere Unternehmen veräußert werden könnten, die daran interessiert seien, ihre Produkte anzubieten.

Der Gerichtshof wird gefragt, ob solche Praktiken mit dem Unionsrecht vereinbar sind, und insbesondere, ob die Gewerbetreibenden einem Verbraucher, dem mitgeteilt wurde, dass er einen Preis gewonnen habe, Kosten, selbst wenn sie geringfügig sind, auferlegen dürfen.
In seinem heute verkündeten Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht aggressive Praktiken verbietet, mit denen dem Verbraucher der Eindruck vermittelt wird, er habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl er einen Betrag zahlen und Kosten übernehmen muss, um Informationen über die Natur des Preises zu erhalten bzw. um Handlungen für seine Inanspruchnahme vorzunehmen.
Solche Praktiken sind selbst dann verboten, wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten im Verhältnis zum Wert des Preises geringfügig sind (wie zum Beispiel die Kosten einer Briefmarke) oder dem Gewerbetreibenden keinerlei Vorteil bringen.
Im Übrigen sind solche aggressiven Praktiken auch dann verboten, wenn dem Verbraucher für die Inanspruchnahme des Preises verschiedene Vorgehensweisen angeboten werden, selbst wenn eine von ihnen gratis ist.
Schließlich antwortet der Gerichtshof, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, die Informationen, die den Verbrauchern, auf die diese Praktiken abzielen, mitgeteilt werden, unter Berücksichtigung ihrer Klarheit und Verständlichkeit zu beurteilen.

Gewinne sind im Einzelfall grundsätzlich einklagbar

Natürlich ist es immer eine Beurteilung des konkreten Einzelfalls und es muss steht ganz konkret geprüft werden. Nicht selten entpuppt sich die auf den ersten Blick vermeintliche Gewinnzusage, am Ende doch als völlig zulässiges Marketing. Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen eineentsprehende Prüfung. Sie sollten dort aber immer vorher nachfrage, ob Deckungsschutz beseht.

Zum aktuellen Fall des EuGH zu Gewinnversprechen und Marketing durfte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationsrecht Michael Terhaag einmal mehr im WDR Stellung beziehen.

Bitte sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen haben und rechtliche Hilfe benötigen. Unten sehen Sie -wie gewohnt- einen kurzen Videoausschnitt des Beitrags.

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