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Rechtsanwalt Dr. Herrmann live bei „Volle Kanne“ im ZDF

Rechtsanwalt Dr. Herrmann live bei „Volle Kanne“ im ZDF

mit Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

Viele Internet-Angebote sind kostenlos und wer gutgläubig durch das Netz surft rechnet zumeist nicht damit, dass Internetangebote wie Routenplanung, Ahnenforschung, Lebensalterberechnung, Kochrezepte oder Grußkarten im Einzelfall doch einmal kostenpflichtig sein können.

In einem Fall, über den die beliebte Sendung „Volle Kanne“ im ZDF berichtete, hatte die Betroffene eine Rechnung eines Routenplaner-Dienstes erhalten, von der diese völlig überrascht war.

Herr Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann konnte im Live-Interview im „Volle Kanne“-Studio des ZDF viele Fragen rund um dieses aktuelle Thema beantworten. Dr. Herrmann riet zur Vorsicht beim Surfen. Wer Internet-Angebote wahrnimmt, sollte sich das Angebot zuvor immer genau anschauen und insbesondere auch das Kleingedruckte – also die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – genau durchlesen. Finden sich im Kleingedruckten beispielsweise Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots, sollte man hellhörig werden und genau prüfen, ob man dieses Angebot wirklich auch in Anspruch nehmen will.

Auch immer dann, wenn die persönlichen Daten wie Name und Anschrift angegeben werden müssen, sollte man sich das Angebot zuvor erst einmal genauer anschauen.

Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann berichtete zudem über ein Urteil des Amtsgericht München (hier abrufbar). In dem dort entschiedenen Fall ging es um eine sogenannte Lebenserwartungs-Berechnung. Das Amtsgericht München ging in diesem Fall davon aus, dass der Betroffene zwar das Kleingedruckte durch ein Anklicken akzeptiert hatte und die Klausel über die Kostenpflichtigkeit tatsächlich  in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten war. Allerdings hielt das Gericht diese Klausel für überraschend und das Gericht zeigte sich überzeugt, dass dem Besucher auf der Website zunächst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung geht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein geworben worden war, ohne auf eine Kostenpflichtigkeit hinzuweisen. Der User müsse beim Anklicken und Bestätigen der AGB nicht damit rechnen, dass sich darin Zahlungspflichten befinden.

Im Ergebnis musste der Betroffene in dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall die durch den Internet-Dienst eingeforderte Summe nicht bezahlen. Die Klage des Anbieters wurde kostenpflichtig abgewiesen.

Bei aufrecht.de berichten wir regelmäßig über Internetangebote, bei denen Vorsicht geboten ist, Abmahnwellen und Tipps und Tricks rund um das sichere Surfen im Netz.

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