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Kartellverfahren gegen Drogerieartikelhersteller – die Grenzen des Kartellrechts gelten aber nicht nur für Großkonzerne
Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels bei der Lokalzeit im WDR
von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.
Das Bundeskartellamt hat gegen vier Hersteller von Drogerieartikel eine Geldbuße in erheblicher Höhe – rund 37 Millionen Euro – verhängt. Den Unternehmen wurde vorgeworfen, illegale Preisabsprachen und einen regelmäßigen Austausch über die Verhandlungen mit Einzelhändlern vorgenommen zu haben.
In derartigen Fällen greifen die Beschränkungen des Kartellrechts, die im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und vor allem auf europäischer Ebene festgeschrieben sind. Anknüpfungspunkt ist hier immer, dass ein oder mehrere Informationen auf dem relevanten Markt eine marktbeherrschende Stellung einnehmen und diese missbrauchen. Sei es wie hier durch Preisabsprachen oder aber auch durch Beschlüsse, bestimmte Unternehmen nicht mehr oder zu veränderten Konditionen zu beliefern.
Die Lokalzeit vom WDR nahm diesen Fall genauer unter die Lupe. Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels stand zu diesem Thema Rede und Antwort.
Das Kartellrecht betrifft aber nicht nur Großunternehmen – auch im mittelständischen Bereich können die Vorschriften durchaus zur Anwendung kommen. Dies ist immer dann der Fall, wenn es zum Beispiel um regional abgegrenzte Märkte wie etwa Stadtgebiete oder bestimmte Regionen geht. Auch hier können Absprachen zwischen einzelnen unzulässig sein.
In derartigen Fällen kann auch das Kartellamt eingeschaltet werden, dass dann ähnlich wie hier Bußgeldbescheide erlässt. Gegen diese Bescheide können Rechtsmittel eingelegt werden, so dass dann die Gerichte über die Rechtmäßigkeit zu entscheiden haben.
Aber auch die benachteiligten Konkurrenten haben Möglichkeiten, gegen unzulässige Maßnahmen vorzugehen. Ihnen stehen hier sowohl Unterlassungs- als auch Schadensersatzansprüche zu, die vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden können.
Auch in diesen Fragestellungen sind wir Ihnen natürlich gerne behilflich.
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