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BGH stärkt Rechte von Ärzten bei Jameda-Bewertungen

BGH stärkt Rechte von Ärzten bei Jameda-Bewertungen

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann

AKTUELL: Suchen Sie Informationen zur Urteilsverkündung  des BGH vom 20.2.2018 / Urteil des BGH vom 23.1.2018 (VI ZR 30/17) zu Jameda?

Dann klicken Sie bitte hier.

Der Bundesgerichtshof verkündete am 1. März 2016 sein lange erwartetes Urteil zum Bewertungsportal jameda (VI ZR 34/15). Das Urteil stärkt die Rechte der Ärzte und wird grundsätzliche Auswirkungen auf Rechtsstreitigkeiten rund um im Internet abgegebener Bewertung haben wird. Über das große Medienecho und die Statements unserere Anwälte in Presse und TV haben wir eine eigene Überblicksseite erstellt, die Sie hier abrufen können.

UPDATE: Hier gelangen Sie zur ausführlichen Analyse der vollständigen Urteilsgründe im aktuellen Jameda-Urteil.

Was war geschehen?

Ein Zahnarzt, der eine Zahnarztpraxis mit insgesamt zehn Zahnärzten betreibt, war bei Jameda negativ bewertet worden. Der Bewerter hatte insbesondere die Note „6“ für die Behandlung, die Aufklärung und das Vertrauensverhältnis vergeben. Der rechtlich möglicherweise vorgebildete Bewerter hatte dazu folgenden Bewertungstext geschrieben:

„Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist – auch rechtlich – schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe.“

Der Zahnarzt hatte diese Bewertung beanstandet. Jameda hatte daraufhin das in solchen Fällen übliche und vom Bundesgerichtshof vorgeschriebene Beanstandungsverfahren eingeleitet. Auf den Einwand des Zahnarztes, dass es eine solche Behandlung bei ihm überhaupt nicht gegeben hatte, hatte sich Jameda geweigert, dem Zahnarzt weitere Unterlagen zu dem Vorgang zur Verfügung zu stellen. Jameda hatte dem Zahnarzt lediglich die Auskunft erteilt, dass weitere Unterlagen vorlägen, aus denen sich ergäbe, dass die beschriebene Behandlung tatsächlich stattgefunden hatte.

Wie hatten die Vorinstanzen entschieden?

Der Zahnarzt klagte daher auf Unterlassung der Veröffentlichung sowie auf Auskunft über den Namen des Bewerters oder ersatzweise Übermittlung der Jameda vorliegenden Unterlagen zu dem Behandlungsvorgang. Das Landgericht Köln (28 O 516/13) hatte Jameda zur Unterlassung verurteilt, den Auskunftsanspruch jedoch abgelehnt. Das OLG Köln (15 U 141/14) hatte sodann die Klage insgesamt abgewiesen. Nach Ansicht der Kölner Richter sei Jameda seinen Prüfungspflichten hinreichend nachgekommen. Jameda dürfe nämlich aus datenschutzrechtlichen Gründen diese Informationen und Unterlagen gar nicht an den Zahnarzt übersenden.
Hiergegen hatte der Zahnarzt Revision zum Bundesgerichtshof erhoben. Er argumentiert insbesondere damit, dass er sich ohne Informationen darüber, um welchen Patienten und um welche Behandlung es geht, nicht wirksam gegen eine solche Bewertung verteidigen kann. Zudem läge ihm bis heute kein Nachweis darüber vor, dass der Bewerter überhaupt Patient bei ihm war und aus seiner Sicht nur solche Bewertungen zulässig sein können, die von tatsächlichen Patienten abgegeben wurden.

Wie verlief der Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof?

Bereits im Verhandlungstermin deutete sich an, dass der BGH einen Weg sucht, wie geprüft werden kann, ob überhaupt eine Behandlung stattgefunden hat. Danach müssten Portalbetreiber wie Jameda möglicherweise künftig Nachweise dafür einfordern, dass der Arztbesuch tatsächlich stattgefunden hat. Diese Belege müssten dann anonymisiert an den Arzt weitergeleitet werden, so dass dieser zum konkreten Fall Stellung nehmen kann.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH hat in seinem am 1. März 2016 verkündeten Urteil zugunsten des Zahnarztes entschieden. Der BGH geht davon aus, dass der Betrieb eines Bewertungsportals in Vergleich zu anderen Portalen ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtverletzungen mit sich bringt. Dabei werde diese Gefahr sogar noch durch die Möglichkeit verstärkt, dass Bewertungen anonym abgegeben werden können. Hierdurch wird es dem Zahnarzt erschwert, direkt gegen den Bewerteten vorzugehen, da dieser anonym bleibt.

Der BGH hat daher dem Bewertungsportal deutlich weitergehende Prüfungspflichten auferlegt, als dies bisher der Fall war. So muss das Bewertungsportal nach einer Beanstandung alle Details der Beanstandung an den Bewertenden übersenden und diesen zu einer genauen Beschreibung der angeblichen Behandlung auffordern. Zudem müssen Portale wie Jameda oder Sanego zukünftig den Bewertenden auffordern, die angeblich stattgefundene Behandlung konkret zu belegen. Der Bundesgerichtshof sieht hierzu beispielsweise Bonushefte, Rezepte, aber auch sonstige Indizien, als geeignet an. Dies können nach unserer Einschätzung auch Arztrechnungen sein oder - im Falle von gesetzlich Versicherten - Ausdrucke der elektronischen Patientenquittung. Eine solche kann jeder gesetzlich Versicherte in der Regel kostenfrei bei seinem Arzt oder seiner Krankenkasse anfordern.

Der Bundesgerichtshof geht sogar noch einen Schritt weiter und verlangt, dass diese Informationen und Unterlagen dann auch an den Arzt weitergeleitet werden müssen, falls es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die zur Bereitstellung des Teledienstes notwendig waren (§ 12 Abs. 1 TMG). Im konkreten Fall hatte sich das Bewertungsportal geweigert, die vom Patienten übersandten Unterlagen an den Arzt zur weiteren Stellungnahme zu übersenden. Der Zahnarzt wusste also bis zuletzt nicht, um welche Personen und um welche Behandlung es überhaupt gegangen war, so dass er sich nicht wirksam gegen die Bewertung verteidigen konnte. Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben und den Bewertungsportalen ganz erhebliche weitere Prüfungspflichten auferlegt.

Welche Auswirkungen wird das Urteil haben?

Der BGH hat die Prüfungspflichten für die Portalbetreiber deutlich erweitert. Diese müssen zukünftig viel genauer prüfen und Nachweise einholen, dass überhaupt eine Behandlung stattgefunden hat. Für andere Bewertungsportale wird ähnliches gelten, so dass z.B. ein Hotelbewertungsportal zukünftig Nachweise einholen muss, dass der Gast überhaupt in dem Hotel übernachtet hat. Das beklagte Bewertungsportal hat auch bereits angekündigt, den Prüfprozess rasch gemäß den Anforderungen des BGH abzuändern.

Für die Ärzte und Zahnärzte bedeutet das Urteil, dass diese sich nun deutlich besser gegen ungerechtfertigte Bewertungen wehren können. Die Nachweispflicht, dass überhaupt eine Behandlung stattgefunden hat, trifft zukünftig das Bewertungsportal.

Für die User bedeutet das Urteil, dass die Bewertungen in Zukunft deutlich verlässlicher sein werden. Die leider sehr häufigen Fake-Bewertungen werden nun seltener werden, da der Bewerter dann an der Nachweispflicht scheitert.

Pressekontakt:Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

Weitere Informationen und Links zum Thema Bewertungen

 

Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann im Rheinischen Zahnärzteblatt

Übersicht zu Jameda und Löschung von Bewertungen

Update Bewertungsportale - Beitag von Dr. Herrmann im Rheinischen Zahnärzteblatt

<media 6450 - external-link-new-window "Interview Rechtsanwalt Dr. Herrmann zu Bewertungsportalen und Löschungen">Interview mit Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann zu Arzt-Bewertungen  in der Zeitschrift für Orthopädie und Unfallchirurgie</media>

Beitrag von Dr. Herrmann zu Bewertungsportalen in der Zeitschrift ZMK - Zahnheilkunde Management Kultur

Ausführliche Analyse der vollständigen Urteilsgründe im aktuellen Jameda-Urteil 2016.