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Bundesland haftet für Urheberrechtsverstoß eines Lehrers im Internet

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Land haftet für Urheberrechtsverstoß eines Lehrers im Internet

Von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Ein Lehrer, der für das Fachangebot seiner Schule im Internet -wirbt, handelt in Ausübung seines öffentlichen Amtes. Verletzt er mit der Werbung die Urheberrechte von Dritten, ist das jeweilige Land als Anstellungskörperschaft für den Verstoß verantwortlich. Das entschied nun das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 9. November 2015, Az. 13 U 95/15).

Der Fall

Ein Gymnasium aus Niedersachen veröffentlichte auf seiner Website Werbung für das in der Schule angebotene Fremdsprachenprogramm. Geschmückt wurde der Bericht mit einem Foto eines Fotografen – ohne vorher seine Erlaubnis zur Nutzung erhalten zu haben. Ein Lehrer, der für die Betreuung der Website verantwortlich war, hatte das streitgegenständliche Foto gefunden und veröffentlicht. Der Fotograf verschickte eine Abmahnung an das Land. Er verlangte Unterlassung, Auskunft sowie Schadensersatz. Das Land wies den Anspruch zurück. Der Fotograf klagte – das LG Hannover gab der Klage statt (Urteil vom 14. Juli 2015, Az: 18 O 413/14), das Land legte beim OLG Celle Berufung ein.

Die Entscheidung

Das OLG Celle wies die Berufung mit einstimmigem Senatsbeschluss als offensichtlich unbegründet zurück. In dem Beschluss heißt es:

„Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Dieser Anspruchsübergang erfasse auch den urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch. Die widerrechtliche und schuldhafte Verletzung der Urheberrechte des Klägers durch den Schulleiter des Gymnasiums oder durch eine von diesem beauftragte Lehrkraft stünde außer Streit.

Der Lehrer habe bei der Erstellung der Werbung in Ausübung seines öffentlichen Amtes gehandelt. Erforderlich sei eine Diensthandlung des Beamten, die mit der hoheitlichen Zielsetzung in einem so engen äußeren und inneren Zusammenhang steht, dass sie aus dem Bereich der hoheitlichen Betätigung nicht herausgelöst werden kann. Dass Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz nicht die Anstellungskörperschaft, sondern der Schulträger ist, sei für die Beurteilung des Anspruchsübergangs unerheblich.

Das Landgericht habe schließlich zutreffend und unangegriffen den dem Kläger entstandenen Schaden im Wege der Lizenzanalogie unter Berücksichtigung der Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ermittelt.

Das Fazit

Aus der Entscheidung erfolgt konsequenterweise, dass ein Fotograf auch gegen eine Schule (oder sonstige öffentliche Einrichtung) seine Rechte geltend machen kann, wenn seine Bilder unerlaubt verwendet werden. Der Fotograf muss es also nicht hinnehmen, wenn eine Schule mit seinen Arbeiten Werbungen für ihr Angebot macht. Allerdings ist nicht der Lehrer, der die eigentliche Urheberrechtsverletzung begeht, verantwortlich für den Verstoß, sondern das Land – soweit es sich bei der Veröffentlichung um eine Diensthandlung handelt. 

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