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Terhaag & Partner erwirkt erneut einstweilige Verfügung gegen eine Nachahmung eines Designs (Strickpullover) LG Düsseldorf, Beschluss v. 17.11.15, Az.: 14c O 166/15

Leitsätzliches

Eine von unserer Kanzlei erwirkte einstweilige Verfügung wegen der Übernahme eines fremden Designs - hier in Form eines Strickpullovers. Die Entscheidung ist rechtkräftig - siehe zum Ausgang des Verfahrens: http://www.aufrecht.de/8509.html

Landgericht Düsseldorf

B e s c h l u s s 

Entscheidung vom 17. November 2015

Az.: 14c O 166/15

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

der Stilfabrik AG, vertreten durch den Vorstand ..., Schweiz,

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Terhaag & Partner, Rechtsanwalt Michael Terhaag, Düsseldorf

g e g e n

Antragsgegnerin,

Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:

 

I.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, untersagt,

Oberbekleidung herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen oder zu gebrauchen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, die eine Gestaltung aufweisen, wie sie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich sind:

 

 

II.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von Verletzungsgegenständen gemäß Ziffer I. zu erteilen durch Vorlage eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf Namen und Anschrift des Herstellers, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer I., der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie auf die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände.

         III.         

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV.

Bei Zustellung des Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen –mit Ausnahme der Anlagen AS 2 und AS 3- beigefügt werden.

         IV.         

Der Streitwert wird auf 150.000,-- Euro festgesetzt.

 

Düsseldorf, 17.11.2015

14c. Zivilkammer

(Unterschriften)