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Keine Kennzeichnungspflicht für Niedervoltlampen - LG Hamburg, Beschluss vom 7.7.2011, Az.: 408 HKO 77/11

Leitsätzliches

Niedervolt-Lampen unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht gemäß der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (kurz: EnVKV). Die Angabe der Energieeffizienzklasse ist beim Verkauf derartiger Lampen deshalb nicht erfoderlich. Der Begriff "mit Netzspannung betrieben" ist so zu verstehen, dass die Lampe selbst mit Netzspannung betrieben wird. Der Umstand, dass der Netzstrom bei Niedervoltlampen zuvor transformiert wird, ändert nichts daran, dass diese nur mit Niedervolt betrieben wird. Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, so ist der Antragsteller bei Vorliegen einer Schutzschrift verpflichtet, die Kosten der Schutzschrift zu tragen.

LANDGERICHT HAMBURG

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 408 HKO 77/11

Entscheidung vom 7. Juli 2011

In dem Rechtsstreit


der (...) GmbH, vertreiten durch den Geschäftsführer (...)

Prozessbevollmächtigte: (...)


gegen


die (...) GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer (...)

wegen Unterlassung


erlässt das Landgericht Hamburg - Kammer 8 für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (...) am 07.07.2011 folgenden Beschluss:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Schutzschrift der Rechtsanwälte Terhaag & Partner vom 27. Juni 2011 nach einem Streitwert von € 5.000 ,--.

 

Gründe:


Der Antrag ist nicht begründet.

Der Vertrieb der streitgegenständlichen Niedervolt-Lampen ohne Angabe der Energieeffizienzklasse verstößt nicht gegen die EnVKV und ist daher nicht nach den §§ 3,4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig. Die betreffenden 12-Volt-Lampen werden nicht mit Netzspannung betrieben und fallen daher nicht unter die nach Tablle 1 Zeile 6 kennzeichnungspflichtigen netzbetriebenen Haushaltsgeräte im Sinne von § 1 EnVKV.

Soweit die Antragstellerin auf ein Urteil der Kammer 6 für Handelssachen vom 9. Juli 2010 (Az. 406 O 232/09) Bezug nimmt, ist darauf zu verweisen, dass die Kammer 6 an ihrer Rechtsauffassung aus diesem Urteil nicht festhält. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Lampen könnten zwar aus den im Urteil genannten Gründen bei isolierter Betrachtung des Begriffes als mit Netzspannung betrieben angesehen werden, weil sie mittelbar mit der Spannung aus dem Stromnetz betrieben werden. Dann würde der Begriff "mit Netzspannung betrieben" mit dem in Anlage 1 Ziffer 1 zur EnVKV verwendeten Begriff "netzbetrieben" gleichsetzt und wäre damit in Zeile 6 der Tabelle 1 zur EnVKV überflüssig, weil sich die Kennzeichnungspflicht nach Anlage 1 Ziffer 1 zur EnVKV ohnehin nur auf netzbetriebene Geräte beschränkt. Die zusätzliche Einschränkung der Kennzeichnungspflicht für Lampen auf mit Netzspannuung betriebene Haushaltslampen ist daher dahin zu verstehen, dass es nicht ausreicht, dass die Lampe mittelbar mit (trasformiertem) Netzstrom betrieben wird, sondern dass es erforderlich ist, dass die Lampe selbst mit Netzspannung und nicht wie vorliegend mit Niedervolt - hier 12 V und 24 V - betrieben wird.

Der von der Antragstellerin angesprochene Umgehungsgedanke rechtfertigt jedenfalls bei einer derart deutlichen Veränderung der Betriebsspannung wie vorliegend keine abweichende Einschätzung. Der technische Aufwand der Transformation lässt Umgehungen zur Vermeidung der Kennzeichnungspflicht im Übrigen ohnehin als wenig wahrscheinlich erscheinen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

(Unterschrift)