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Gewinnzusage durch Anrufbeantworteraufzeichnung?

Gewinnzusage durch Anrufbeantworteraufzeichnung? - Das AG Köln geht neue Wege beim §661 a BGB

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht

"Sie haben gewonnen" - so lautet es vielfach am Telefon, wenn Verbraucher zur Teilnahme an Gewinnspielen über Mehrwertdiensterufnummern aufgefordert werden. Bislang war unklar, ob derartige Gewinnversprechen auch als rechtlich verbindliche Gewinnzusagen eingestuft werden können. In bestimmten Fällen soll dies nun nach Auffassung des Amtsgerichts Köln der Fall sein.

Die Anspruchsgrundlage für eine Auszahlung an den betroffenen Verbraucher ist hier die Vorschrift des §661a BGB, die bestimmt, dass ein Unternehmer einen Preis zu leisten hat, wenn er einem Verbraucher vorher eine entsprechende Gewinnzusage zugesandt hat. Die Rechtsprechung hat an den Begriff der Zusendung hohe Anforderungen gestellt. Eine bloße Einblendung in einem Werbe-Popup-Fenster auf einer Internetseite solle danach nicht ausreichen, so das Landgericht Köln.

Erforderlich soll stets sein, dass die Gewinnzusage durch Brief, Telefax, SMS oder E-Mail übermittelt wird, demgegenüber reicht eine mündliche Erklärung während eines Telefonanrufs nicht aus. Damit räumt nun das Amtsgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung (126 C 95/08) auf.

Im Fall der Aufnahme dieser Gewinnzusage durch einen Anrufbeantworter soll einen Zusendung erfolgt sein, weil der Begriff der Zusendng weiter zu fassen und an keine bestimmte Form geknüpft sei. Rein verbale Mitteilungen seien auch davon ausgenommen, aber hier sei eine Aufnahme durch den Anrufbeantworter erfolgt, was für eine Zusendung im Sinne des Gesetzes ausreichend sei.

Im konkreten Fall konnte der Beklagte Unternehmer auch nicht damit gehört werden, dass der genaue Wortlaut der Gewinnzusage einen Betrag "von bis zu 3.000 €" benannt hat. Diese sprachliche Einschränkung trete hier "in Ansehung der gesamten Nachricht mit dem Maßstab des durchschnittlichen Verbrauchers" in den Hintergrund, so dass der Unternehmer zur Zahlung der vollständigen Summe verurteilt wurde.

Für den Bereich der telefonischen Gewinnzusagen bedeutet dieses Urteil eine markante Wende. Sollten Sie zu diesem Bereich Fragen oder Beratungsbedarf haben, so sprechen Sie uns gerne an!