×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Internetrecht
/
Vorsichtig drohen! - Der schmale Grat zwischen Druck und Nötigung

Vorsichtig drohen! - Der schmale Grat zwischen Druck und Nötigung

von Rechtsanwalt Dr. Philip Lüghausen

Das Landgericht Köln hat im Juni diesen Jahres einen Herrn verurteilt, der mit der Kaufabwicklung eines von ihm bei einem Online-Händler bestellten  Fernsehers ziemlich unzufrieden gewesen ist.

Dass er unzufrieden war, ließ er den Händler mit aller Deutlichkeit spüren. Nachdem er gezahlt hatte und eine Reaktion vom Händler auf sich warten ließ, griff der Herr in die Tasten und schickte seinem Vertragspartner eine Mail mit folgendem Inhalt:

Folgende Frechheit…

„(…) Ich bin mir nicht sicher, ob Sie Ihren Laden einfach nur unprofessionell organisiert haben und Kundenorientierung Ihnen ein Fremdwort ist, oder ob ich hier einem Betrüger aufgesessen bin. Vorab: Ich bin Jurist und arbeite als Dozent seit fast 19 Jahren an einer Fachhochschule. Meine Studenten lehre ich Strafrecht, Zivilrecht und Steuerrecht. Zur Zeit bin ich in der Steuerverwaltung RLP im Bereich Betriebsprüfung und Steuerfahndung tätig. Zu den Kollegen in NRW habe ich vorzüglichen Kontakt. (…)

Ich fordere Sie auf, spätestens bis zum 15.07.2009 zu liefern.
Ich werde gestuft vorgehen:
(…)

4. Durch meine Sachgebietsleitertätigkeit in der Steuerverwaltung im Bereich Betriebsprüfung und Steuerfahndung habe ich die Erfahrung gemacht, dass Unternehmer, die sich im Geschäftsleben rechtswidrig verhalten, sehr häufig auch ihre steuerlichen Pflichten verletzen. Da werde ich mal die Kollegen der Finanzverwaltung in Köln kontaktieren.“

…ganz cool pariert.

Auf diese recht ruppige Aufforderung zur Lieferung reagierte der Händler indes gelassen: Er erklärte per anwaltlichem Schreiben, dass er vom Kaufvertrag zurücktrete und schickte seinem Kunden kurzerhand einen Verrechnungsscheck über den Kaufpreis zu.

Anschließend zog er vor das Landgericht Köln und nahm dort den ehemaligen Kunden auf Unterlassung der Drohung in Anspruch. Mit Erfolg, wie sich nun herausgestellt hat.

Was der Richter sagte:

Denn der Händler hatte in der Tat einen Unterlassungsanspruch gegen seinen forschen Ex-Kunden aus den §§ 823 und 1004 BGB. Der Richter sah durch die Mail den Tatbestand einer Nötigung nach § 240 StGB verwirklicht.

Zwar sei das Drohen mit einer Anzeige bei der Finanzbehörde grundsätzlich erlaubt; aber im konkreten Fall müsse eine Besonderheit berücksichtigt werden: Die Drohung mit der Anzeige bei der Steuerfahndung „ins Blaue hinein“ hatte nämlich überhaupt nichts mit dem Grund für die eigentliche Auseinandersetzung – Fernseher bezahlt und nicht erhalten – zu tun. Außerdem „brüstete“ sich der Herr mit seinen vorzüglichen Kontakten zu den Kollegen der für den Händler zuständigen Steuerfahndung. Das erhöhte den Druck auf den Geschäftspartner in verwerflicher Art und Weise. Mittel und Zweck stimmten nicht überein. Der geprellte Kunde hätte sich ebensogut mit seinem Ärger an die Zivilgerichtsbarkeit wenden können. Die nämlich wäre für den Streit über die Fernsehlieferung eigentlich zuständig gewesen. Der Jurist nennt diese Abwägung „Zweck-Mittel-Relation.“

Mit einem ganz ähnlichen Fall hatte sich jüngst  auch schon einmal das Bundesabeitsgericht zu beschäftigen. Dort forderte der Eine dem Anderen zur Zahlung von Schadensersatz auf durch Androhung einer Strafanzeige wegen einer Straftat, die der Andere gegenüber dem Einen vorher begangen hatte und ihm dabei einen Schaden zugefügt hatte. Weil dort Zweck (Schadensersatz) und Mittel (Drohung mit Strafanzeige wegen des Schadens) in einem „inneren Zusammenhang“ standen, durfte die Drohung dort ausgesprochen werden.

Jetzt wird’s teuer.

Dem Hobby-Steuerfahnder jedenfalls kommen jetzt seine guten Kontakte zur Steuerfahndung in Köln teuer zu stehen. Das Landgericht hat einen Streitwert von 10.000 Euro angesetzt auf dessen Grundlage sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten festgesetzt werden. Das wird den Kaufpreis für den Fernseher wahrscheinlich überstiegen haben. Und einen neuen Fernseher muss er sich ja auch noch kaufen; woanders vermutlich. Ob es das wert war?

Bevor Sie nun auf die Idee kommen, Ihre Geschäftspartner bei diversen Fahndungsapparaten anzuzeigen, holen Sie sich vorher anwaltlichen Rat ein. Der kann Ihnen eine Menge Ärger und bares Geld sparen. Gerne übernehmen wir diesen Job für Sie.

Sprechen Sie uns einfach an.