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		<title>aufrecht.de: Newsticker zum Onlinerecht</title>
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		<description>Aktuelle Neuigkeiten zum Internetrecht und Gewerblichen Rechtsschutz</description>
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			<title>aufrecht.de: Newsticker zum Onlinerecht</title>
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		<lastBuildDate>Tue, 15 May 2012 16:56:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Zur markenrechtlichen Haftung von Domainparkinganbietern</title>
			<link>http://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/markenrecht/domainparkingbetreiber-sedo-haftet-fuer-markenrechtsverstoesse-durch-geparkte-domains-nach-kenntnis-und-untaetigkeit-olg-stuttgart-urteil-vom-19-april-2012-az-2-u-9111.html</link>
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			<category>Rechtsprechung</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 15 May 2012 16:56:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Rote Karte vom OLG Köln für Betreiber von Tippfehlerdomains</title>
			<link>http://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/wettbewerbsrecht/olg-koeln-rote-karte-fuer-betreiber-von-vertipperdomains.html</link>
			<description></description>
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			<category>Rechtsprechung</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 15 May 2012 14:35:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Wem gehören die Früchte der Arbeit - Der Streit um die kreativen Leistungen der Mitarbeiter</title>
			<link>http://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/arbeitsrecht/wem-gehoeren-die-fruechte-der-arbeit-der-streit-um-die-kreativen-leistungen-der-mitarbeiter.html</link>
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			<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Fri, 11 May 2012 17:09:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Haftet der Admin-C für Rechtsverletzungen?</title>
			<link>http://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/it-recht-onlinerecht/domainrecht-haftet-der-admin-c-fuer-namens-und-kennzeichenrechtsverletzungen-der-bgh-gibt-die-antwort-urt-v-09112011-az-i-zr-15009.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
			<category>Rechtsprechung</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 11 May 2012 14:51:00 +0200</pubDate>
			
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		<item>
			<title>Kündigung wegen &quot;Stalking&quot;</title>
			<link>http://www.aufrecht.de/news/view.html?tx_ttnews%5Btt_news%5D=1153&#38;cHash=a888fedd633473564634c24dcec6b142</link>
			<description>Ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Der Kläger war beim beklagten Land seit 1989 als Verwaltungsangestellter  beschäftigt. Im Jahr 2007 teilte das Land ihm als Ergebnis eines Verfahrens vor  der Beschwerdestelle nach §&nbsp;13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes mit,  dass eine Mitarbeiterin, die sich von ihm belästigt fühlte, weder dienstlich  noch privat Kontakt mit ihm wünsche und dieser Wunsch vorbehaltlos zu  respektieren sei. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin habe  &quot;auf jeden Fall zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu  unterbleiben&quot;.<br /><br />Im Oktober 2009 wandte sich eine andere, als  Leiharbeitnehmerin beschäftigte Mitarbeiterin an das beklagte Land und gab an,  sie werde vom Kläger in unerträglicher Art und Weise belästigt und bedrängt.  Nach näherer Befragung der Mitarbeiterin und Anhörung des Klägers kündigte das  Land das <img title="Kündigung wegen Stalking" src="fileadmin/static/img/allgemeines/Stalking.jpg" style="cursor: move; padding: 5px; float: left;" height="244" width="255" alt="" />Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Es hat behauptet, der  Kläger habe der Mitarbeiterin gegen deren ausdrücklich erklärten Willen  zahlreiche E-Mails geschickt, habe sie ohne dienstlichen Anlass in ihrem Büro  angerufen oder dort aufgesucht und sich wiederholt und zunehmend aufdringlich in  ihr Privatleben eingemischt. Um sie zu weiterem privaten Kontakt mit ihm zu  bewegen, habe er ihr ua. damit gedroht, er könne dafür sorgen, dass sie keine  feste Anstellung beim Land bekomme.<br /><br />Das Arbeitsgericht hat die  Kündigungsschutzklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.  Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Zweiten Senat des  Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und  Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht  fest, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung iSv. §&nbsp;626 Abs.&nbsp;1 BGB vorliegt.  Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der  Kläger durch die Mitteilung aus dem Jahr 2007 nicht im Rechtssinne abgemahnt  worden ist. Es hat aber nicht ausreichend geprüft, ob angesichts der Warnung  durch das zuvor durchgeführte Beschwerdeverfahren und der übrigen Umstände eine  Abmahnung entbehrlich war. Ob die Kündigung gerechtfertigt ist, konnte der Senat  nicht selbst entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat keine dazu hinreichenden  Feststellungen zum Sachverhalt getroffen. </div>


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. April 2012 - 2 AZR 258/11  -Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 3. November 2010 -  2 Sa 979/10 -
<p class="align-justify">(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.04.2012)</p>
<p class="align-justify">&nbsp;</p>
<p class="align-justify">Bei Rückfragen zu Kündigungen und zum Kündigungsschutzrecht stehen Ihnen <link 7085#5054 - internal-link "Öffnet internen Link im aktuellen Fenster">unsere Anwälte</link> gerne zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Fri, 11 May 2012 11:28:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Eine Kündigung ist nicht wirksam, nur weil Arbeitskollegen ihrerseits mit Eigenkündigung drohen.</title>
			<link>http://www.aufrecht.de/news/view.html?tx_ttnews%5Btt_news%5D=1152&#38;cHash=acc3140f11c93651a1b9c26c03169a91</link>
			<description>Bevor ein Arbeitgeber auf Druck von Arbeitskollegen eventuell kündigen darf, muss er konkrete...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der Kläger war als Vertriebsingenieur bei der Beklagten tätig. Nach einem  Freizeitunfall war er in 2009 mehrere Monate arbeitsunfähig krank. Nach seiner  Gesundung befand er sich – neben anderen Kollegen – seit November 2009 in  Kurzarbeit Null. Die Arbeitgeberin versuchte, den Kläger zum Abschluss eines  <img title="Rechtsanwalt Peter Kaumanns Arbeitsrecht Kündigung " src="fileadmin/static/img/allgemeines/fingerindietasten.jpg" style="cursor: move; padding: 5px; float: left;" height="267" width="380" alt="" />Aufhebungsvertrages zu bewegen und bot ihm eine Abfindung an. Eine Einigung  erfolgte nicht. Im Februar 2011 kündigte die Arbeitgeberin mit der Begründung,  zwei eng mit dem Kläger zusammenarbeitende Arbeitskollegen aus dem Vertrieb, die  für hohen Umsatz sorgten, hätten gedroht, bei einer Weiterbeschäftigung des  Klägers selbst zu kündigen. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das  Arbeitsverhältnis im März 2011 fristgemäß. 
Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Die Berufung der  Arbeitgeberin hatte insoweit keinen Erfolg. Berufe sich ein Arbeitgeber im Fall  einer Kündigung auf eine Drucksituation, so müsse er darlegen, welche konkreten  Maßnahmen er ergriffen habe, um die Drucksituation in den Griff zu bekommen. Der  Hinweis auf allgemeine Gespräche reiche nicht aus.
Die Arbeitgeberin hat dann aber vor dem Landesarbeitsgericht einen Antrag  gestellt, das Arbeitsverhältnis gegen den Willen des Klägers durch das Gericht  gegen Zahlung einer geringen Abfindung aufzulösen, weil eine weitere gedeihliche  Zusammenarbeit nicht mehr erwartet werden könne. Der Kläger hatte nämlich  bereits im Zusammenhang mit der Anordnung von Kurzarbeit im November 2009  gegenüber der Bundesagentur für Arbeit geäußert, er werde durch die  Arbeitgeberin mit Kurzarbeit bestraft, weil er keiner Trennung zugestimmt habe.  So gehe sie immer vor. Die Arbeitgeberin nutze nur die Kurzarbeitsleistungen als  Zusatzgeschäft. Während des Kündigungsschutzverfahrens schrieb er nochmals an  diese Behörde, die Arbeitgeberin missbrauche gezielt die Kurzarbeitsleistungen.  Daraufhin erstattete die Agentur für Arbeit eine Strafanzeige gegen die  Arbeitgeberin. Dieses führte zu einem staatsanwaltschaftlichen  Ermittlungsverfahren gegen sie mit hier unbekanntem Ausgang. 
Das Landesarbeitsgericht gab dem Auflösungsantrag statt. Der Kläger habe  zunächst eine Klärung mit der Beklagten im Betrieb versuchen müssen. Eine  gedeihliche weitere Zusammenarbeit sei hier aber nicht zu erwarten, wenn der  Arbeitnehmer sofort eine Anzeige erstatte. Es sei nicht notwendig, dass die  Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft gerichtet sei. Vielmehr reiche es aus,  wenn die Anzeige zu Ermittlungen gegen den Arbeitgeber führe.
<i>(Pressemeldung des LAG Schleswig-Holstein vom 24.04.2012)</i>
Bei Fragen zum Arbeitsrecht helfen Ihnen gerne unsere <link 7085#5054 - internal-link "Öffnet internen Link im aktuellen Fenster">Anwälte</link> weiter.]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Wed, 09 May 2012 13:59:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen </title>
			<link>http://www.aufrecht.de/news/view.html?tx_ttnews%5Btt_news%5D=1151&#38;cHash=cd656e212b9da2d1cc19ce9144def5a6</link>
			<description>Der BGH hat entschieden, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat. <br /><br />Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Sache mit Beschluss vom 10. November 2009 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Fragen vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Anbietern anzunehmen ist und ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach deutschem Recht oder gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet. Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 25. Oktober 2011 entschieden. <br /><br />Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befindet. Er hat darüber hinaus entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn hier wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört. Die - jeweils im Einzelfall vorzunehmende - Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führte wie in den Parallelverfahren (vgl. Pressemitteilungen 255/2009 und 30/2010) zum Vorrang des Rechts der Beklagten auf freie Meinungsäußerung. Der Senat hat die Klage deshalb abgewiesen. <br /><br />Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08 </p>
<p class="align-justify"><br /><br />Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 8. Mai 2012</p>]]></content:encoded>
			<category>Rechtsprechung</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 08 May 2012 15:38:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
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			<title>Videoaffäre im Supermarkt - Überwachungskameras zweckentfremdet - RA Terhaag live im ZDF</title>
			<link>http://www.aufrecht.de/medienauftritte/zdf/videoaffaere-im-supermarkt-wenn-ueberwachungskameras-zweckentfremdet-werden-ra-michael-terhaag-live-im-zdf.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Fri, 04 May 2012 14:08:00 +0200</pubDate>
			
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		<item>
			<title>Meuterei um das Bounty - Ist ein gewisser Schokoriegel in der gesamten EU einzigartig?</title>
			<link>http://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/markenrecht/meuterei-um-das-bounty-ist-ein-gewisser-schokoriegel-in-der-gesamten-eu-einzigartig.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
			<category>Rechtsprechung</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 04 May 2012 00:00:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
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			<title>„Ritter Sport“ springt im Quadrat – Niederlage gegen Milka im Schokoladenstreit vor dem OLG Köln</title>
			<link>http://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/markenrecht/ritter-sport-springt-im-quadrat-niederlage-gegen-milka-im-schokoladenstreit-vor-dem-olg-koeln.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
			<category>Rechtsprechung</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 04 May 2012 00:00:00 +0200</pubDate>
			
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