Nachdem das einstweilige Verfügungsverfahren nach den
Entscheidungen des
LG Köln vom 11. Juli 2007 und des
OLG Köln vom 27. November 2007 verfahrensmäßig sein Ende gefunden
hat, versucht es die klagende Lehrerin nun im Hauptsacheverfahren erneut.
Auch wenn hier in den ersten beiden Instanzen, da der
Sachverhalt unstreitig ist und es im Wesentlichen um Rechtsfragen geht, kaum mit
Überraschungen zu rechnen ist, steht hier dann potentiell der Rechtsweg nach
Karlsruhe, zum Bundesgerichtshof und vielleicht sogar Bundesverfassungsgericht
offen. Auch wenn natürlich jede Entscheidung eine eigene und neue darstellt, ist
realistisch gesehen -wenn überhaupt- erst in Karlsruhe mit einer anderen
Bewertung des Falls zu rechnen.
Mussten sich früher in erster Linie ebay-Händler mit den Vor-
und vor allem im Einzelfall auch Nachteilen eines Bewertungssystems -vgl. hierzu
unser entsprechender
Beitrag bereits aus 2004- herumschlagen, werden heutzutage zahlreiche
Berufsgruppen wie zum Beispiel Politiker, Ärzte, Handwerker, Professoren,
Immobilienmakler usw. im Internet bewertet und benotet.
Bei spickmich.de stört sich hieran die im vorliegenden
Verfahren klagende Lehrerin und sorgt hiermit seit vergangenem Sommer für viel
Aufsehen. Wir berichteten hierzu auch bereits mehrfach, vgl. etwa unseren
Auftritt im ZDF bei "Volle Kanne" zum Thema
Persönlichkeitsrechte im Internet oder im WDR zu
Rechtsfolgen von Beleidigungen u.a. im Internet.
Wir teilen übrigens die Einschätzung des OLG Köln, dass der
konkrete Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen in der hier
vorliegenden Form so marginal ist, dass man ihn kaum als untersagungspflichtig
einstufen kann und letztendlich vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
gedeckt sein sollte. Durch die konkreten Bewertungsrubriken wie etwa "guter
Unterricht", "cool und witzig", "fachlich kompetent", "gut vorbereitet" oder
auch "beliebt" und der vorgegebenen bekannten Notenskala 1 für sehr gut bis 6
für ungenügend ist ein massiver und nicht mehr hinnehmbarer Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte, der nur mit Nachnamen bezeichneten Lehrerschaft kaum
möglich. Etwas anderes kann natürlich gelten, wenn die ebenfalls vorliegende
Lehrerzitat-Funktion für Unrühmlichkeiten missbraucht wird.
Dies war im streitgegenständlichen Fall aber nicht der Fall.
Auch der aus dem Hut gezauberten Datenschutzansatz dürfte zumindest im
vorliegenden Fall kaum zu einem anderen Ergebnis führen. Zwar beurteilen viele
Interessenvertreter Lehrerbenotung im Internet als rechtswidrig, da sie das
Recht der Pädagogen, über Preisgabe und Verwendung ihrer Daten selbst zu
bestimmen, verletzte die Klägerin hatte alle Informationen aber unstrittig
bereits anderer -leicht aufzufindender Stelle- bereits selbst veröffentlicht
bzw. veröffentlichen lassen.
Es bleibt dennoch spannend, denn der Fall wird uns aufgrund
der hoch motivierten Klägerseite, sicher noch eine Weile beschäftigen. Zudem
muss jeder Fall einzeln betrachtet werden und was im Grundsatz in Ordnung ist,
kann in einem konkreten Einzelfall völlig unzulässig sein. Das gilt natürlich
nicht nur für die Damen und Herren Lehrer.
In den Videofenster geben wir wie gewohnt kleine Ausschnitte
aus unserem Kurzauftritt zu "Persönlichkeitsrecht im Internet -
Ist "spick-mich.de" Lehrerbeschimpfung?" im ZDF Morgenmagazin wieder.
Den kompletten Beitrag finden Sie aber auch unmittelbar in
der
mediathek des ZDF.