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Dispute bei beschreibenden Domains; oder: Wie stark ist eine eingetragene Marke?

Dispute bei beschreibenden Domains - Wie stark ist eine eingetragene Marke?

von Rechtsanwalt Wolfgang Mews

Das Landgericht Köln hat in einer wohl bisher einzigartigen Entscheidung den Markeninhaber einer Marke „investment“ verurteilt, seinen von ihm veranlassten Dispute-Eintrag (Wait-Eintrag) für die Domain „investment.de“ wieder löschen zu lassen. Zudem hat das Gericht entschieden, dass dem Markeninhaber keine besseren Rechte an der Domain zustehen, als dem Domaininhaber.

Ausgangspunkt für die Entscheidung ist, dass eine Marke grundsätzlich einen umfassenden Schutz für die unter dieser Marke eingetragenen Waren und Dienstleistungen bietet. Niemand wird auf die Idee kommen, ein neues Waschmittel unter dem Namen „Persil“ herauszubringen, es sei denn die Markeninhaber selbst.

Vor diesem Hintergrund erscheint es selbstverständlich, dass Begriffe, die für die Waren oder Dienstleistungen selbst stehen, nicht als Marken eingetragen werden können. Den Begriff „Sauber“ wird man daher nicht als Marke für Waschmittel eingetragen bekommen, da der Begriff eben nur die Wirkung des Produktes beschreibt und daher für alle Waschmittelhersteller freigehalten werden muss.

Dies ist auch der Grund, warum der Domaininhaber siegreich das Schlachtfeld verlassen konnte: Die Domain „investment.de“ ist ohne Zweifel für die Dienstleistungen des Finanzgewerbes beschreibend. Ein Investment ist schlicht eine längerfristige Geldanlage. Für den Bereich der Finanzdienstleistung und der damit zusammenhängenden Produkte ist der Begriff demnach freihaltebedürftig, also nicht als Marke eintragbar.

Der Markeninhaber hat dies bei seinem Angriff nicht berücksichtigt und war davon ausgegangen, dass seine Marke, unter der die "Telekommunikation" als Dienstleistung geschützt war, so umfassend ist, dass er ebenfalls die „dazugehörige“ Domain erhält.

Mit diesem Begehren hat ihn allerdings das Gericht abgeschmettert, weil der Domaininhaber eben nur  Dienstleistungen aus dem Finanzgewerbe angeboten hat, die nicht unter den Schutz der Marke fallen können. Er konnte somit trotz der Marke die Domain entspannt registrieren und musste nicht fürchten, von dem Markeninhaber erfolgreich angegriffen zu werden.

Entscheidend ist daher einerseits für den Markeninhaber, dass die Kennzeichen für den gewünschten Schutzbereich auch Wirkung entfalten kann. Es ist hier von extremer strategischer Wichtigkeit, dass das eigene Markenportfolio richtig ausgerichtet wird. Andererseits ist es für die Domain-Inhaber genauso wichtig, zu prüfen, ob mit den Domains bei gewerblicher Nutzung eventuell die Markenrechte oder die Rechte einer Geschäftsbezeichnung Dritter verletzt werden.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie Ihre Rechte und Marken prüfen lassen möchten. Sprechen Sie uns an!

UPDATE:<//font>

Das OLG Köln mußte sich auf die Berufung gegen die Entscheidung erneut mit der Wirkung eines Dispute-Eintrages beschäftigen. Dabei stellte es klar, dass eine Domain ähnlich geschützt ist wie der Besitz an einer Sache. So sei es selbstverständlich, dass eine Domain gegen Eingriffe (z.B. durch einen Dispute-Eintrag) nicht nur dann geschützt ist, wenn die Domain zu einem Gewerbebetrieb gehört, sondern auch dann, wenn ein Privatmann der glückliche Besitzer ist. Zudem stellte das OLG fest, dass ein Dispute-Eintrag -auch wenn er zunächst rechtmäßig ergangen ist- rechtswidrig wird, wenn die geltend gemachten Ansprüche des Dispute Antragstellers nicht bestehen. In einem solchen Fall kann der Domaininhaber sich gegen den Dispute-Eintrag mit einer Klage wehren.

Gerade in den oben beschriebenen Fällen kann ein Disputeeintrag sehr einschneidend wirken, da der Domaininhaber die betroffene  Domain nicht mehr veräußern kann. Eine wirksame Antwort ist eine Klage auf Löschung des Dispute Eintrages. Das OLG hat bereits durchblicken lassen, dass es in dem konkreten VErfahren dem Domaininhaber Recht geben wird, aber warten wir es ab. Wir werden das Urteil des OLG selbstverständlich sofort darstellen, sobald es hier vorliegt.

UPDATE:<//font>

Das OLG Urteil finden Sie hier!