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"Telekom" verliert gegen "Euro Telekom Deutschland GmbH" - OLG Köln, Urteil vom 6. August 2004, Az.: 6 U 131/03 -

Leitsätzliches

Nach Ansicht des Gerichts besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen "Telekom" und "Euro Telekom Deutschland GmbH". Es liegt nur eine geringe Ähnlichkeit vor, was aus dem Umstand folgt, dass das angegriffene Zeichen nicht nur aus "Telekom" sondern auch aus drei weiteren Begriffen besteht.

OBERLANDESGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 131/03

Entscheidung vom 6. August 2004

In dem Rechtsstreit

...
gegen
...

hat der 6 Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16.7.2004 durch die Richter ... für Recht erkannt:

 

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.9.2003 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 297/03 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3.) Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

5.) . Die Revision wird nicht zugelassen.

Begründung

I.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der früheren Deutschen Bundespost für den Bereich der Telekommunikation. Die Beklagte bietet ebenfalls Telekommunikationsdienstleistungen auf dem deutschen Markt an, sie ist ein Tochterunternehmen des dänischen Telekommunikationskonzerns „Euro Telekom Aps". Die Klägerin verlangt von der Beklagten - gestützt auf Marken- und Firmenrechte - die Unterlassung der Benutzung der Bezeichnungen „Euro Telekom Deutschland GmbH" sowie „euro-telekom" und/oder „Euro-Telekom". Des weiteren begehrt sie die Einwilligung der Beklagten in die Löschung ihres Firmenbestandteils „Telekom" bzw. in zweiter Instanz ihrer gesamten Firma sowie in die Löschung bestimmter Domains, die die Bezeichnung „eurotelekom" bzw. „eurotelekom" enthalten. Die Beklagte hat wegen eines nur geringen Schutzbereiches von „Telekom" eine Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt und mit Blick auf den Umstand, dass die Klägerin seit fünf Jahren mit ihr Telefongebühren abrechne, den Einwand der Verwirkung erhoben.

Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die Klägerin sei Inhaberin einer Benutzungsmarke „Telekom" sowie des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens. Beide Kennzeichen genießen nach der Auffassung der Kammer wegen ihrer überragenden Bekanntheit in Deutschland Verkehrsgeltung, woraus sich insbesondere angesichts der bekannten Tendenz des Verkehrs mehrteilige Wortkombinationen abzukürzen eine Verwechslungsgefahr mit den angegriffenen Zeichen ergebe. Die daraus folgenden Ansprüche seien auch nicht verwirkt. Gleichwohl sei der Löschungsantrag hinsichtlich der Domains abzuweisen, weil bei deren denkbarer Verwendung für andere als Telekommunikationsdienstleistungen eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe,

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin meint, die Teilabweisung der Klage sei zu Unrecht erfolgt, weil die Beklagte keine natürliche Person sei und deswegen eine private Nutzung der Domains nicht in Betracht komme. Im übrigen hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.3.2004 die Klage teilweise zurückgenommen und den ursprünglich auf die Löschung des Firmenbestandteils gerichteten Antrag modifiziert.

Sie beantragt sinngemäß, wobei die vertauschte Zuordnung der Anträge im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2004 auf einem Versehen beruht,

in teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die gegnerische Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils insgesamt wie folgt neu gefasst wird:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1.) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a) die Bezeichnung „Euro Telekom Deutschland GmbH" zur Kennzeichnung eines Unternehmens zu benutzen, das Telekommunikations- und/oder Internetdienstleistungen anbietet, insbesondere wenn dies geschieht wie es. auf den Seiten 3 - 6 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben ist;
und/oder

b) die Bezeichnung „Euro-Telekom" und / oder „EURO-Telekom" zur Kennzeichnung eines Unternehmens zu benutzen, insbesondere wenn dies in Form der Domainnamen „euro-telekom.de", „euro-telekom.net", „euro-telekom.info", „eurotelekom.org" und/oder„eurotelekom.info" und/oder in Form der Bezeichnungen „Euro Telekom Conference" und / oder „Euro Telekom Website", soweit sich dieses Unternehmen mit Telekommunikations- und /oder Internetdienstleistungen beschäftigt;

c) die Bezeichnungen „Euro Telekom Conference" und/oder „ Euro Telekom Website" zur Kennzeichnung von Telekommunikations- und/oder Internetdienstleistungen zu benutzen;

2.) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer l 1.} bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die Umsätze sowie der Umfang und die Art der getätigten Werbung mitzuteilen sind;

3.) in die Löschung der Firma „Euro Telekom Deutschland GmbH" aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg (HRB 62098) einzuwilligen;

4.) in die Löschung der Domainnamen „euro-telekom.de", „euro-telekom.net", „euro-telekom.info", „euro-telekom.org" und „eurotelekom.info" einzuwilligen.

II.) Es wird festgestellt dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer l 1.) bezeichneten Handlungen seit dem 30.12.2002 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

 

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Sie wiederholt unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung „Telekom" des BGH (WRP 04,758 ff) ihre Auffassung, dass wegen geringer Ähnlichkeit der Zeichen und einer nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft von Telekom eine Verwechslungsgefahr im marken- und unternehmenskennzeichenrechtlichen Sinne nicht bestehe.

Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird gem. § 540 Abs,1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II.
Beide Berufungen sind zulässig. Während das Rechtsmittel der Klägerin in der Sache keinen Erfolg hat, ist demgegenüber die Berufung der Beklagten begründet. Die Klage ist in vollem Umfange abzuweisen. Die geltend gemachten Ansprüche sind unbegründet, weil es an einer Verwechslungsgefahr im marken- oder unternehmens-kennzeichenrechtlichen Sinne, die für sämtliche Ansprüche Voraussetzung wäre, fehlt.

1 a.) Entgegen der Auffassung der Kammer ist der mit dem Berufungsantrag zu 11 a) geltendgemachte Unterlassungsanspruch nicht gem. §§ 5 Abs.2, 15 Abs.2 und 4 MarkenG auf Grund eines Unternehmenskennzeichens „Telekom" der Klägerin begründet.

Mit der Frage, ob die Klägerin für den Bestandteil „Telekom" in ihrer Firmierung Kennzeichenschutz gem. § 5 Abs.2 MarkenG beanspruchen kann, hat sich - in der erwähnten Entscheidung „Telekom" - bereits der BGH befasst. Danach handelt es sich bei der Bezeichnung „Telekom" um eine naheliegende und dem Verkehr geläufige Abkürzung des Begriffes „Telekommunikation", die für den Telekommunikationsbereich, in dem die Klägerin tätig ist, rein beschreibend und daher von Hause aus ohne jede namensmäßige Unterscheidungskraft ist (BGH a.a.O., S.759). Dem schließt sich der Senat an. Die Abkürzung dürfte zwar erst durch die Klägerin in den deutschen Sprachgebrauch eingeführt worden sein, sie weist aber so eindeutig auf den Begriff „Telekommunikation" hin, dass ihr eine originäre Unterscheidungskraft auch nach Auffassung des Senats nicht zukommt. Der BGH ist in seinem Urteil zu Gunsten der Klägerin aber davon ausgegangen, dass „Telekom" auf Grund von Verkehrsgeltung kennzeichenrechtlichen Schutz erlangt habe, Das gilt auch im vorliegenden Verfahren. Ausweislich des von der Klägerin als Anlage K 12 zur Klageschrift vorgelegten demoskopischen Gutachtens von Infratest C. aus dem Jahre 1997, das auch der BGH seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, haben damals 60 % der Befragten den Begriff zutreffend der Klägerin zugeordnet und damit als Hinweis auf diese angesehen. Dass dadurch die für eine Verkehrsgeltung erforderliche Bekanntheit feststeht, bedarf keiner weiteren Begründung, zumal auch die Beklagte dies nicht in Abrede stellt.

Dem Firmenbestandteil „Telekom" kommt damit gem. § 5 Abs.2 MarkenG Schutz als Unternehmenskennzeichen zu. Es besteht aber keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr, weil „Telekom" der beanstandeten Firmierung „Euro Telekom Deutschland GmbH" zu unähnlich ist.

Die Prüfung der Frage, ob bei einander gegenüberstehenden Unternehmenskennzeichen die Gefahr einer Verwechslung im Rechtssinne besteht, ist auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Zeichen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klägerzeichens und der Nähe der Unternehmensbereiche (vgl. z.B. BGH a.a.O. - „Telekom"; WRP 02,1066 - „defacto"; GRUR 01,1161 f - „Compu-Net/ComNet").

Das Unternehmenskennzeichen „Telekom" ist nur von mittlerer Kennzeichnungskraft. Aus den Antworten auf Frage 5 des erwähnten Gutachtens folgt, dass 60 % der Befragten den Begriff „Telekom" eindeutig der Klägerin zugeordnet haben. Angesichts des Umstandes, dass dem Begriff „Telekom" von Hause aus keine Hinweisfunktion zukommt und eine erhebliche Bekanntheit zunächst erforderlich ist, damit überhaupt von einer durch Verkehrsgeltung erworbenen Kennzeichnungskraft gesprochen werden kann, reicht die Bekanntheit von 60 % für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft nicht aus. Es kann auch mit dem BGH (a.a.O., S.779 f) nicht angenommen werden, dass sogar 75 % der Befragten den Begriff der Klägerin zugeordnet hätten. Denn die Antwort von 75'% der Befragten auf die Frage 4, das Zeichen werde nicht von mehreren Unternehmen verwendet, sondern sei für sie der Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, belegt eine Bekanntheit von 75 % nicht, weil die Befragten, wie die Einzelauswertung ihrer Antworten zeigt, tatsächlich das Zeichen doch mehreren Unternehmen zugeordnet haben.

Die Ähnlichkeit der Zeichen ist nur gering. Der Bezeichnung „Telekom" als Hinweis auf die Klägerin steht die Firmierung „Euro Telekom Deutschland GmbH" der Beklagten gegenüber. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auf diese gesamte Bezeichnung der Beklagten so wie sie dem Verkehr gegenübertritt und nicht isoliert auf den Bestandteil „Telekom" abzustellen. Der Grundsatz, dass Ausgangspunkt der Ähnlichkeitsprüfung der durch die jeweiligen Zeichen in ihrer Gesamtheit vermittelte Eindruck ist, schließt es allerdings nicht aus, dass einem einzelnen Bestandteil eine besondere, den Gesamteindruck des Zeichens prägende Kraft beizumessen und deshalb bei Übereinstimmung der Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen sein kann. Das gilt nicht nur im Markenrecht, sondern auch bei der Beurteilung einer unternehmenskennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr (vgl. z.B. BGH GRUR 02,626,628 - „IMS"; WRP 99,189,191 -„Tour de culture"; GRUR 96,200 f-„Innovadiclophlont"; GRUR 96,198 f - „Springende Raubkatze"; GRUR 93,913 f - „KOWOG"; GRUR 90,367,369 - „alpi/Alba Moda"; vgl. Ingerl/Rohnke MarkenG, 2. Aufl., § 15 RZ57 m.w.N.).

Dem Bestandteil „Telekom" in der Firma der Beklagten kommt aber eine derartige, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungsfunktion nicht zu. Das angegriffene Zeichen besteht aus ausschließlich beschreibenden Elementen. Das ergibt sich für „Telekom" daraus, dass dieser Begriff aus den oben dargelegten Gründen von Hause aus für Telekommunikationsdienstleistungen rein beschreibend ist und ihm - anders als es zu Gunsten der Klägerin der Fall ist - für die Beklagte eine Verkehrsgeltung nicht zukommt. Die Elemente „Euro" und „Deutschland" beschreiben erkennbar, dass es sich bei der Beklagten um ein deutsches Unternehmen handelt, das im Verbund mit anderen Anbietern in Europa steht, und die Abkürzung „GmbH" gibt lediglich ihre Gesellschaftsform an. Ein Zeichenelement, das wie „Telekom" für Telekommunikationsdienstleistungen rein beschreibender Natur ist und dem deswegen eine Hinweisfunktion nicht zukommt, kann nicht ein mehrgliedriges Zeichen im vorstehenden Sinne prägen. Das gilt auch dann, wenn auch alle anderen Elemente des Zeichens ebenfalls lediglich beschreibenden Charakter haben.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin insoweit auf die BGH-Entscheidungen „CityPlus" (GRUR 03,880) und „Farbmarkenverletzung I und II" (GRUR 04,151 und 154). Der BGH hat in der Entscheidung „CityPlus" allerdings ausgeführt, dass dann, wenn eine nur wenig unterscheidungskräftige Bezeichnung durch ihre (isolierte) Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalte, sich dieser Wandel nicht nur auf die Kennzeichnungskraft des Zeichens selbst auswirke, sondern auch bewirke, dass dem Zeichen vom Verkehr auch dann ein stärkerer Herkunftshinweis entnommen werde, wenn es ihm nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen Zeichens begegne (a.a.O., S.881). Dieser Grundsatz, den der BGH selbst in der Entscheidung „Telekom", bei der auch über eine Verletzung von „Telekom" durch ein mehrgliedriges Zeichen („01051 Telecom GmbH") zu entscheiden war, nicht aufgegriffen hat, findet auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung. Denn es handelt sich bei Telekom von Hause aus nicht um ein kennzeichnungsschwaches Zeichen, sondern um eine rein beschreibende Angabe. Deren Entwicklung zu einer Herkunftsfunktion von mittlerer Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung, wie sie der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen ist, führt nicht dazu, dass das angegriffene Zeichen trotz seines rein beschreibenden Charakters durch „Telekom" geprägt würde. Der bloße Umstand, dass der beschreibende Begriff „Telekom" für die Klägerin Kennzeichnungskraft überhaupt erlangt hat, drängt die übrigen Elemente des angegriffenen Zeichens in der Wahrnehmung durch den Verkehr nicht so weit zurück, dass sich bei der Ähnlichkeitsprüfung nur die Zeichen „Telekom" und „Telekom" gegenüberstünden. Gegenteiliges lässt sich auch den Entscheidungen „Farbmarkenverletzung I und II" nicht entnehmen. Dort hat der BGH aus der häufigen Verwendung der Farbmarke magenta durch die Klägerin zwar abgeleitet, dass der Verkehr der Verwendung einer ganz ähnlichen Farbe in den angegriffenen Werbeanzeigen ausnahmsweise Herkunftsfunktion beimessen werde (GRUR 04,151,154 und GRUR 04,154,156), es war aber nicht über die Prägung von mehrgliedrigen Zeichen, sondern allein über die kennzeichenmäßige Verwendung der Farbe zu entscheiden.

Stehen sich damit das Unternehmenskennzeichen „Telekom" und die Firma „Euro Telekom Deutschland GmbH" gegenüber, so liegt nur eine geringe Ähnlichkeit vor. Das folgt aus dem Umstand, dass das angegriffene Zeichen nicht wie „Telekom" nur aus einem, sondern aus vier Worten besteht, von denen die drei Begriffe Euro, Deutschland und GmbH von dem Klägerzeichen völlig verschieden sind. Es kommt hinzu, dass der Verkehr,, dem in großem Umfange die erfolgte Privatisierung auf dem Markt der Telekommunikation in Deutschland bekannt ist, an das Auftreten privater Anbieter gewöhnt ist und dies zum Anlass nehmen wird, auch auf kleinere Abweichungen in der Firmierung zu achten.

Ohne Erfolg verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, dass in dem Rechtsstreit, der zu der Entscheidung „Telekom" des BGH geführt habe, die Kennzeichnungskraft des angegriffenen Zeichenbestandteils „01051" umstritten gewesen sei. Der BGH hat seine Entscheidung nicht ausdrücklich darauf gestützt, dass das Zeichen „01051 Telecom GmbH" etwa von seinem Bestandteil „01051" (mit-) geprägt werde. Das kann aber auch auf sich beruhen, weil unabhängig davon das Aufgreifen des Wortes „Telekom" in der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Gesamtfirmierung „Euro Telekom Deutschland GmbH" aus den dargelegten Gründen jedenfalls nur eine geringe Ähnlichkeit begründet.

Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen besteht eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs.2 MarkenG nicht. Angesichts der nur geringen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen und der nur mittleren Kennzeichnungskraft von "Telekom" kann auch unter Berücksichtigung der hohen Ähnlichkeit bzw. in Teilbereichen sogar Identität der von den Parteien angebotenen Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen im Rechtssinne nicht bejaht werden.

b) Der Anspruch ist auch nicht gem. §§ 4 Ziff.2, 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG aus einer Benutzungsmarke „Telekom" der Klägerin begründet.
Die Klägerin ist zwar Inhaberin einer solchen Marke, aus der sie auch gegen Firmierungen vorgehen kann, es besteht aber keine Verwechslungsgefahr im Rechtssinne mit der angegriffenen Firmierung „Euro Telekom Deutschland GmbH" der Beklagten. Denn auch der Benutzungsmarke „Telekom" fehlt aus den dargelegten Gründen von Hause aus jede Unterscheidungskraft. Sie kann daher nur durch Verkehrsdurchsetzung im Sinne des § 8 Abs.3 MarkenG Unterscheidungskraft erlangt haben, weswegen ihr unter den gegebenen Umständen ebenfalls nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt und eine Verwechslungsgefahr mit Blick auf die geringe Ähnlichkeit der Marke mit der Firmierung der Beklagten ausscheidet.

2.) Ebenso sind die mit den Anträgen zu I 1 b) und c) geltendgemachten Ansprüche weder aus §§ 5 Abs,2, 15 Abs.2 und 4 MarkenG noch aus §§ 4 Ziff.2, 14 Abs.2 Ziff.2 und Abs.5 MarkenG begründet.
Es besteht auch zwischen der Klagemarke bzw. dem Unternehmenskennzeichen „Telekom" einerseits und den Zeichen „Euro-Telekom" und/oder „EURO-Telekom" und/oder „eurotelekom" bzw. „Euro Telekom Conference" und/oder „Euro Telekom Website" andererseits keine Verwechslungsgefahr. Alle dieser angegriffenen Zeichen weisen ebenfalls nur eine geringe Ähnlichkeit zu „Telekom" auf. Insofern gelten zunächst die vorstehend unter 1 a) dargelegten Gesichtspunkte. Der Umstand, dass mit „Euro-Telekom" in den verschiedenen angegriffenen Schreibweisen dem für die Klägerin geschützten Zeichen „Telekom" jeweils Zeichen gegenüberstehen, die aus nur zwei Worten bzw. bei „eurotelekom.info" in ihrem maßgeblichen Bestandteil der second level Domain nur aus einem Wort bestehen, rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht. Denn durch das Element „Euro" in z.B. „Eurotelekom", das keinerlei Ähnlichkeit zu „Telekom" aufweist und aus den beschriebenen Gründen vom Verkehr auch bewusst wahrgenommen wird, wird ein so erheblicher Abstand zu „Telekom" geschaffen, dass nur eine geringe Ähnlichkeit festgestellt werden kann. Das gilt erst recht für die Zeichen „Euro Telekom Conference" und „Euro Telekom Website".

3.) Bestehen daher die mit den Anträgen zu 11 a) - c) geltendgemachten Unterlassungsansprüche nicht, so ist für die Annexansprüche der Anträge zu l 2) und II) kein Raum.

Ebenfalls sind die mit den Anträgen zu l 3) und l 4) geltendgemachten Löschungsansprüche unbegründet, weil auch diese das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraussetzen, die indes nicht besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 97 Abs.1, 269 Abs.3, 525 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfragen sind - insbesondere durch die erwähnte BGH-Entscheidung WRP 04,758 – „Telekom" - höchstrichterlich geklärt. Die Anwendung dieser Rechtsfragen auf den vorliegenden Einzelfall hat nicht im Sinne des § 543 Abs,2 Ziff.1 ZPO grundsätzliche Bedeutung, zumal der Sachverhalt nicht wesentlich von demjenigen abweicht, über den der BGH a.a.O. zu entscheiden hatte. Ebenso ist aus diesem Grunde eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs.2 Ziff.2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 23.12.2003 endgültig wie folgt festgesetzt:

1.) bis einschließlich der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 12.3. 2004 auf 500.000 €, wovon 25.000 € auf die Berufung der Klägerin und 475.000 € auf die Berufung der Beklagten entfallen;

2.) anschließend nach Maßgabe der folgenden Aufteilung, der die obige Bezifferung der neugefassten Klageanträge zugrunde liegt, auf insgesamt 455.000 €:

Berufung der Klägerin:                                                    25.000 €
Berufung der Beklagten:
Klageantrag zu I 1.)                                                       360.000 €
Klageantrag zu I 2.)                                                           9.000 €
Klageantrag zu I 3.)                                                         25.000 €
Klageantrag zu II.)                                                           36.000 €
Gesamtstreitwert                                                            455.000 €

Die teilweise Rücknahme der Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. 3.2004 macht nach dem gem. §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO maßgeblichen freien Ermessen des Senats 10 % des ursprünglichen Wertes aus, weswegen für die betreffenden Anträge gegenüber der anfänglichen Festsetzung der um 10 % niedrigere Betrag festgesetzt worden ist.

(Unterschriften)