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Handylogos und ihre urheberrechtliche Schutzwürdigkeit

Handylogos und ihre urheberrechtliche Schutzwürdigkeit

oder: Der Schutz von kopulierenden Häschen

von Rechtsanwalt Wolfgang Mews

Nicht branntaktuell aber immer wieder ein Topthema bei rechtlichen Auseinandersetzungen ist der urheberrechtliche Schutz von eigen entwickelten Handy-Logos. Ist eine solche Grafik als urheberrechtliches „Werk“ zu qualifizieren, steht dem Schöpfer des Logos das Verwertungsrecht zu, er kann sich also das Logo „versilbern“ lassen. Ist die Handygrafik jedoch nicht urheberrechtlich geschützt, geht der Designer nicht nur leer aus, er kann auch nur schwerlich etwas dagegen unternehmen, wenn andere das gleiche Logo zu Download anbieten und damit Geld verdienen.

Richtungsweisende Entscheidungen kommen bislang nur aus Hamburg, wo das Hanseatische Oberlandesgericht in seinen beiden Entscheidungen 3 U 137/03 und 3 U 148/03 umfangreiche Ausführungen zum Schutz von Handylogos dargestellt und die Schutzwürdigkeit von Handylogos -wie das mit den „kopulierenden Häschen“- untersucht hat.

Vor dem Hintergrund, dass ein Logo kein Werk der bildenden Kunst ist, wenn es lediglich eine „banale, alltägliche und vorbekannte Gestaltung ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft“ für den Betrachter ist, hat das Gericht dargestellt, dass jedenfalls die streitgegenständlichen Logos keine urheberrechtliche geschützten Werke darstellen, weil sie ohne jegliche Eigentümlichkeit jeweils nur umrisshaft verschiedene Figuren beinhalten.

Während das Gericht hier noch pixelige schwarzweiß Logos geprüft hat, dürfte sich heute die Situation entscheidend geändert haben. Aufgrund der neuen Generation von Handydisplay werden zwischenzeitlich auch die Handylogos mit einem deutlichen Mehraufwand erstellt. Durch die Möglichkeit ein deutlich größeres Logo mehrfarbig zu gestalten wird wohl heute die Meßlatte der besonderen schöpferischen Höhe ungleich leichter erreicht.

Sind diese neuen Logos als urheberrechtliches Werk zu qualifizieren, steht dem Designer des Logos das Verwertungsrecht, also das Recht zum Geldverdienen zu. Sein Portfolio an Schöpfungen kann er dann auch rechtlich gegen Dritte verteidigen, die seine Leistungen ausnutzen, ohne ihn im gebührenden Maße an den Umsätzen teilhaben zu lassen.

Wir stehen Ihnen gerne bei rechtlichen Fragen zur Seite. Sei es die Verhinderung der Nutzung durch nichtlizensierte Dritte oder eben bei der Lizenzierung derselben. Selbstverständlich prüfen wir für Sie auch die alles entscheidende Frage, ob die erstellten Logos die „erforderliche schöpferische Höhe“ aufweisen und damit unter dem Schutz des Urhebergesetzes stehen, unabhängig davon, ob es sich um farbige Handylogos, animierte Logos, Bildmitteilungen oder ähnliches handelt.

Informationen zu Ruftonmelodien gibt es hier!