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Oliver Kahn gegen die Welt der Computerspiele

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Das Geschäft rund um den Ball – Teil II

Oliver Kahn gegen die Welt der Computerspiele

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

Wie schon im ersten Teil unserer Serie (Von Prinz Karneval zu Prinz Poldi) beleuchten wir auch hier das Geschäft rund um den Ball einmal etwas näher. Natürlich legen wir dabei den gewohnten Schwerpunkt auf den rechtlichen Blickwinkel der neuen Medien. Die letzten Abseitsentscheidungen von Dr. Markus Merk lassen wir dabei außen vor ;-)

In Teil I ging es bereits um Marken- und Namensrechte von Fußballspielern und es zeigte sich, dass mit fortschreitender Kommerzialisierung so manche rechtliche Hürde zu nehmen ist. In Teil II geht es um die Frage, inwieweit es Fußballspieler hinnehmen müssen, wenn Dritte ihren guten Namen und ihre Person ungefragt verwenden. Das LG Hamburg (Urteil vom 25. April 2003, Az: 324 O 381/02) hat hierzu maßgebliche Grundsätze entwickelt. Das Urteil können Sie hier nachlesen.

Um es vorwegzunehmen: auch Oliver Kahn hat ein eigenes Persönlichkeitsrecht, auch wenn dies bei Auswärtsspielen von Bayern München manchmal nicht danach aussieht. Im konkreten Fall konnte sich der National-Torwart gegen den Hersteller eines Computerspiels durchsetzen. Stein des Anstoßes war das Spiel „FIFA Fußball Weltmeisterschaft 2002“. Einer der Protagonisten dieses Spiel war für jedermann erkennbar Oliver Kahn, der als Spielfigur von den Spielern per Joystick gesteuert werden konnte.

Offenbar hatte man sich aber ungefragt des Namens und des Bildes von Oliver Kahn bedient, was der Torhüter nicht auf sich sitzen lassen wollte. Kahn ging also gegen den Spiele-Hersteller gerichtlich vor und konnte sich in weiten Teilen durchsetzten. Das Gericht verbot es dem Software-Hersteller, das Spiel mit der bildlichen Darstellung und Namensnennung des deutschen Keepers zu verbreiten. Der weitere Antrag Kahns, auch die Fernsehwerbung für dieses Spiel zu verbieten, scheiterte.

Die Richter sahen die Rechte Kahns aus dem Kunsturhebergesetz als verletzt an. Kahn sei als Spielfigur klar erkennbar gewesen, so dass sein Bild nicht hätte ungefragt verwendet werden dürfen. Selbst dann, wenn man Kahn als relative Person der Zeitgeschichte einordnen würde, könnte sich der Hersteller nicht auf das Gesetz berufen, da der Torwart für kommerzielle Zwecke vereinnahmt wurde. Dies musste Kahn keiDie Angst des Torwarts vorm Elfmeternesfalls hinnehmen.

Ebenfalls angenommen wurde seitens der Hamburger Richter eine Verletzung von Kahns Persönlichkeitsrecht. Die Richter hielten fest, dass Kahn dagegen vorgehen kann, wenn Dritte unerlaubt den guten Ruf des Fußballers zur Förderung eigener materieller Interessen ausnutzen. Normale Berichterstattung müsse Kahn hinnehmen, nicht aber eine solche Ausnutzung für kommerzieller Interessen.

Der Hersteller des Spiels hatte sich vergeblich auf ein Nutzungsrecht berufen und eine komplizierte Lizenzkette dargelegt. Das Gericht folgte dem nicht, da aus den Spielerverträgen und diversen Lizenzvereinbarungen der Bundesliga kein Recht folgte, Kahn als Spielfigur einer Software zu missbrauchen. Auch konnte sich der Hersteller nicht auf das Kunstprivileg berufen. Zwar sei es möglich, dass es sich bei dem Spiel um eine Form der Kunst handele, Kahn müsse es aber nicht hinnehmen, dass er zum willenlosen Werkzeug des Spielers gemacht werde, der sie zu sinnlosen oder lächerlichen Aktionen missbrauche, indem er etwa pausenlos Eigentore schießt. Spätestens dort sei Schluss mit der Kunstfreiheit!

Keinen Erfolgt hatte Kahn mit seinem zusätzlichen Antrag auch den Werbespot zu verbieten. Dort war Kahn nach Ansicht des Gerichts nur als Typus des blonden Torwarts zu erkennen. Dies sei allerdings kein Merkmal, das für eine Individualisierung ausreiche.

Das OLG Hamburg hat diese Entscheidung zwischenzeitlich mit Urteil vom 13. Januar 2004 bestätigt. Sobald das Urteil vorliegt, werden wir dies selbstverständlich hier veröffentlichen. Zu erfahren war aber schon, dass das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat. Möglicherweise wird sich daher auch noch eine weitere Instanz mit diesem Fall beschäftigen.

Die Urteile zeigen aber jetzt schon deutlich auf, dass Fußballer zwar Personen sind, die im Interesse der Öffentlichkeit stehen. Dies bedeutet aber noch nicht, dass der Fußball-Profi sich eine Verletzung seiner Rechte gefallen lassen müsste. Spätestens da, wo der Spieler für kommerzieller Interessen ausgenutzt wird, kann dieser vor Gericht ziehen. Wer ein Foto oder den Namen eines Spielers benutzen will, sollte sich also darum bemühen, eine entsprechende Lizenz zu erwerben, da ansonsten eine einstweilige Verfügung droht.

Nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren Schadensersatzansprüche von Oliver Kahn. In solchen Fällen kann der Betroffene eine fiktive Lizenzgebühr einfordern. Er wird dann so gestellt, als habe er – natürlich gegen Entgelt – eine Lizenz erteilt. Der fällige Werbevertrag wird dann quasi nachträglich geschlossen, zumindest was die Entlohnung angeht...

Berühmte Fußballer oder Personen der Zeitgeschichte brauchen also einen Missbrauch ihrer Person und ihres Namens nicht hinzunehmen, insbesondere dann, wenn Dritte dies ungefragt für ihre eigenen kommerziellern Zwecke tun.