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Domain-Namen sind pfändbar - Der BGH bestätigt höchstrichterlich die Zwangsvollstreckung in dieses Wirtschaftsgut

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Domain-Namen sind pfändbar - Vollstreckung in die Domain setzt sich durch

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

Es ist kein Geheimnis mehr, dass Domain-Namen einen erheblichen wirtschaftlichen Wert haben können und für den Ankauf besonders attraktiver Domains schon erhebliche Beträge bezahlt worden sind. Gerade in letzter Zeit sind auch die Preise für Domains wieder angestiegen und die Talsohle scheint durchschritten.

Eine griffige und einprägsame Domain stellt eine Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Internetauftritt dar, sodass es nicht verwunderlich ist, dass sich diese zu einem wertvollen Wirtschaftsgut entwickelt hat. So wird mit dem Wirtschaftsgut Domain-Namen auch schon längst tüchtig Handel getrieben. Domains werden gekauft, verkauft oder auch vermietet. Es stellt sich daher auch zwangsläufig die Frage, ob Domains auch im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet werden können.

Domain an der KetteEs kommt in der Praxis leider recht häufig vor, dass derjenige, der einem säumigen Schuldner hinterherlaufen muss, oftmals leer ausgeht. Allzu häufig findet sich im Vermögen eines Schuldners nichts, was der Gerichtsvollzieher noch verwerten könnte. Gerade im Bereich der neuen Medien und der Internet-Wirtschaft ist es aber häufig so, dass einzelne Schuldner einen attraktiven Domain-Namen in ihrem Besitz haben. Verstärkt versuchen pfiffige Gläubiger daher, die Zwangsvollstreckung gegen die unliebsamen Schuldner auch auf die möglicherweise in deren Besitz befindlichen wertvollen Domain-Namen auszudehnen.

Die Frage, ob ein solcher Domain-Name dann auch erfolgreich gepfändet werden kann, hängt natürlich davon ab, wie man diesen rechtlich einordnet. Die Gerichte haben hierzu verschiedene Anhaltspunkte entwickelt und die Domains dabei teilweise in den Rang eines eigenen geschützten Vermögensrechtes erhoben. Andere Gerichte wiederum stellen darauf ab, dass es sich bei den Domains um nichts anderes, als das Ergebnis der aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG in Frankfurt entstehenden Pflicht zur Konnektierung der Domain als werthaltige Rechtsposition handele. In der Regel wird daher auch folgerichtig die Domain zumeist als pfändbarer Vollstreckungsgegenstand angesehen.

Nur ganz selten sind Domainpfändungen auch schon einmal abgelehnt worden. Dabei handelte es sich allerdings um Einzelfälle, in denen die Domain namensrechtlich besonders geschützt war und dem Namensrecht der Vorrang vor dem Pfändungsrecht eingeräumt worden ist. Liegt ein solcher besonderer Fall aber nicht vor, steht der Pfändung der Domain des unliebsamen Schuldners nichts entgegen und diesem flattert dann ein Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts ins Haus. Damit „gehört“ die Domain jedoch noch nicht dem neuen Besitzer, sondern dieser muss zunächst noch die Verwertung der Domain durch das Vollstreckungsgericht durchführen lassen. Im Einzelfall haben die Vollstreckungsgerichte neben der Übertragung der Domain auf den neuen Besitzer auch schon einmal die Zwangsversteigerung einer Domain im Internet für zulässig erachtet. Es handelt sich dabei um absolut juristisches Neuland, sodass die entsprechenden Anträge an das Vollstreckungsgericht sorgfältig gestellt werden sollten, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Eine besondere Rolle bei den Domainpfändungen spielt zumeist die zentrale Registrierungsstelle DENIC in Frankfurt. Obwohl diese Vertragspartnerin im Rahmen des Domain-Registrierungsvertrages ist, lehnt diese eine Verantwortlichkeit als Drittschuldnerin zumeist ab und ignoriert entsprechende Gerichtsbeschlüsse. Die Hintergründe dieses Verhaltens sind unklar, da die DENIC als Vertragspartnerin des alten (und neuen) Domaininhabers eigentlich ein Interesse an einer rechtssicheren Übertragung der gepfändeten Domain haben müsste.

Es erscheint fast, als hätten sich die Vollstreckungsgerichte besser auf diese völlig neue Art der Zwangsvollstreckung eingestellt, als die DENIC, welche sich durch ihr Verhalten gänzlich unnötigerweise erheblichen Haftungsrisiken aussetzt.

Zu erwarten ist, dass in der Zukunft vermehrt von der Möglichkeit zur Pfändung einer Domain Gebrauch gemacht werden wird. In der Praxis ist schon häufig eine Forderung in dem Moment sehr schnell bezahlt worden, als das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss erlassen hatte. Auch der trickreichste Schuldner will nicht auf seine wertvolle Domain und die dahinter stehende Internetpräsenz verzichten und findet dann „überraschend“ doch noch ein paar Euros in der Seitentasche ;-)

Update: Zwischenzeitlich liegt eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zur Domainpfändung vor. Der BGH hat sich in einem Beschluss vom 5. Juli 2005 ganz grundsätzlich zur Domainpfändung geäußert.

Dabei haben die Karlsruher Richter die Pfändbarkeit von Domains voll bestätigt und sich dabei ausdrücklich gegen anders lautende Meinungen gestellt, die eine Pfändung abgelehnt hatten. Wir sehen die Entscheidung als längst fälligen Meilenstein an. Bestätigt wurde jetzt die hiesige Praxis zahlreicher bereits durchgeführter Domainpfändungen.

Der BGH hat auch die Denic e.G. in Frankfurt ausdrücklich als Partei des Pfändungsverfahrens bezeichnet und dadurch in die Pflicht genommen. Denic e.G. wird bei Domainpfändungen jetzt aktiv mitwirken müssen. Auch dies ist ein entscheidender Fortschritt, der sich aus der BGH-Entscheidung zugunsten geprellter Gläubiger ergibt.

Update II: Mit Urteil vom 8.5.2011, Az.: 2-01 S 309/10 hat das Landgericht Frankfurt festgestellt, dass die Denic als Drittschuldnerin für Domains, die während der Pfändung verloren gehen, auf Schadensersatz haftet. Mehr zu diesem Urteil, das einen Durchbruch für die die Praxis der Domainpfändung darstellt, lesen Sie hier.

Weitere Informationen:

Das Urteil des LG Frankfurt zur Domainpfändung und Haftung der Denic finden Sie hier.

Einen detaillierten Überblick über die Pfändungsmöglichkeiten bei Domains finden Sie auch in: Dr. Volker Herrmann, Die Zwangsvollstreckung in die Domain, erschienen im Shaker-Verlag 2004.