×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Wettbewerbsrecht
/
In der Modebranche müssen Kennzeichnungspflichten beachtet werden

In der Mode- und Textilbranche müssen Kennzeichnungspflichten beachtet werden

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag
und Rechtsanwalt Christian Schwarz

Wer Kleidung verkauft, muss bestimmte Spielregeln beachten. So treffen insbesondere Hersteller bestimmte Pflichten zur Kennzeichnung ihrer angepriesenen Produkte. Maßgeblich ist grundsätzlich die Textilkennzeichnungsverordnung.

Dort werden unter anderem verbindliche Regelungen darüber getroffen, wie Bekleidungsstücke beworben werden dürften. Sie ist deshalb bindend für Händler und dient dem Schutz von Verbrauchern. Sie sollen sich ein Bild von der Qualität des Produkts machen können.

Über mehrere angebliche Verstöße gegen die Verordnung musste nunmehr das Oberlandesgericht München entscheiden (Urteil vom 20. Oktober 2016, Az. 6 U 2046/16).

Der Fall

Ein Lebensmitteldiscounter bewarb in seinem Internetshop verschiedene Bekleidungsstücke, unter anderem eine Arbeitsjacke, ein Sweatshirt, eine Fitness- und eine Jogginghose sowie einen Schlafanzug für Kinder.

Die Jacke und der Schlafanzug, ein sog. Shortie (= Schlafanzug mit kurzem Arm und kurzem Bein), wurden ohne Faserkennzeichnung angeboten. Die Fitnesshose wurde mit dem Begriff „Neopren“ gekennzeichnet, die Jogginghose mit „Acryl“.

In seinen Filialen bot der Händler zudem Hosen und Sweatshirts/Pullover mit der Bezeichnung „Acryl“ an. Zudem verkaufte er Sweatshirts/Pullover/Hoodies mit der Aufschrift „Cotton“.

Darin sah ein großer deutscher Bekleidungshersteller einen Wettbewerbsverstoß und erwirkte eine einstweilige Verfügung. Dies begründete er damit, dass der Discounter nicht alle erforderlichen Pflichtangaben aus der Textilkennzeichnungsverordnung nachgekommen ist, insbesondere weil die verwendeten Begrifflichkeiten nicht leicht verständlich seien. Das OLG München gab ihm nur teilweise Recht.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht entschied, dass in der Verwendung des Begriffs „Acryl“ liege ein Verstoß gegen die Textilkennzeichenverordnung, der die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigen könne.

Danach dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der Textilkennzeichenverordnung verwendet werden. Für die in den beanstandeten Hosen enthaltenen Fasern sei die Bezeichnung „Polyacryl“ vorgesehen. Die Verwendung der Bezeichnung „Acryl“ sei nicht vorgesehen, somit auch nicht erlaubt.

Der Begriff „Acryl“ sei auch geeignet, die Verbraucherinteressen zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang sei nämlich zu berücksichtigen, dass der Verbraucher nicht ohne Weiteres Kenntnis darüber habe, was sich hinter dem von der Antragsgegnerin verwendeten Begriff „Acryl“ verberge und dieser Begriff im Textilbereich möglicherweise als Synonym zu „Polyacryl“ benutzt werde.

Bezüglich des Begriffs „Cotton“ sei zwar ein Verstoß gegen die Textilkennzeichenverordnung anzunehmen, da diese nur den deutschen Begriff „Baumwolle“ vorsehe. Allerdings fehle es an der notwendigen Spürbarkeit für die Verbraucher. Zu berücksichtigen sei hier nämlich, dass sich mittlerweile in der deutschen Umgangssprache der englische Begriff „Cotton“ als beschreibende Angabe für „Baumwolle“ eingebürgert habe. Das Gericht bezieht sich dabei auf ein früheres Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1996, 68, 69 - Cotton Line). Zudem sei der Begriff „Cotton“ bereits im Duden aufgeführt.

Verstehe aber der angesprochene Verkehr den verwendeten Begriff „Cotton“ ohne Weiteres als „Baumwolle“, da dieser Begriff in den deutschen Wortschatz Eingang gefunden habe, sei der vorliegende formale Verstoß denknotwendig nicht dazu geeignet, den durchschnittlichen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Fazit

Hersteller und Händler müssen genau darauf achten, wie sie ihre Bekleidungsstücke bewerben und kennzeichnen. Dabei sollten sie stets ein Augenmerk auf die Textilkennzeichenverordnung richten und sich nach Möglichkeit streng an die dort genannten Begrifflichkeiten halten.

Die Entscheidung aus München zeigt jedoch auch, dass Abweichungen möglich sind (und zumindest keinen Wettbewerbsverstoß entstehen lassen) – solange der Begriff als Synonym oder Übersetzung hinlänglich bekannt ist. Dass war im Allgemeinbegriff „Cotton“ nach dem Senat anzunehmen.

Das könnte Sie auch interessieren

Die Entscheidung des OLG München im Langtext

Unsere FAQ im Design- und Moderecht

Doppelt gemoppelt missfällt besser: Nachahmungen in der Mode

Die Marke „SAM“ beschäftigt weiter die Gerichte