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BGH: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden

BGH: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verwendung des Begriffs "bekömmlich" in einer Bierwerbung unzulässig ist (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018, Az. I ZR 252/16).

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen eine Brauerei im Allgäu. Diese wirbt seit den 1930er Jahren mit dem Slogan "Wohl bekomms!". Im Internet warb die Brauerei für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% unter Verwendung des Begriffs "bekömmlich".

Der Verbraucherschutzverband hielt die Werbeaussage "bekömmlich" für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig sei. Er hat die Brauerei unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht Ravensburg hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten am Oberlandesgericht Stuttgart hatte keinen Erfolg. Und auch der BGH gab dem Verband recht.

So entschied der Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten sind. Eine "gesundheitsbezogene Angabe" liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird.

Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Begriff "bekömmlich" durch die angesprochenen Verkehrskreise als "gesund", "zuträglich" und "leicht verdaulich" verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und - auch bei dauerhaftem Konsum - gut vertragen wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dieser Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so verstanden. Der Werbung lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff "bekömmlich" nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll.

(Mit Material aus der Pressemitteilung des BGH vom 17.05.2018)