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BGH zur Zulässigkeit von Medikamenten Re-Import

BGH zur Zulässigkeit von Medikamenten Re-Import

(Urteil vom 12. Januar 2012 - I ZR 211/10 - Europa-Apotheke Budapest)

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann

 

Nachdem das Landgericht Traunstein der Klage eines anderen deutschen Apothekers stattgegeben und das Oberlandesgericht München das Urteil zumindest teilweise bestätigt hatte, musste sich der BGH mit dem Fall beschäftigen.
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Worum ging es?

Die Beklagte ist Inhaberin einer deutschen Apotheke und bietet die Bestellung von Medikamenten bei einer ungarischen Apotheke in Budapest an. Die Medikamente werden sodann von einem deutschen Großhändler nach Budapest geschickt, um dann zurück nach Deutschland transportiert zu werden. Abholung und Bezahlung der Medikamente erfolgen dann bei der deutschen Apotheke. Belohnt wird dieser Aufwand mit einem Rabatt auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in Höhe von 22 % sowie in Höhe ca. 10 % auf verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Kunden können sich in der deutschen Apotheke beraten lassen.

Gegen das OLG-Urteil, nach dem nur die Abgabe von preisreduzierten verschreibungspflichtigen Medikamenten unzulässig ist, hatte die andere deutsche Apotheke Revision eingelegt. Letztere wurde nun vom BGH zurückgewiesen. Die Karlsruher Richter schlossen sich dem OLG an und sahen die deutsche Apotheke entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht als Zwischenhändlerin, sondern als abgebende Apotheke an. Sie verstoße damit nicht gegen die Apothekenbetriebsordnung.

Es sei unbeachtlich, dass der Kaufvertrag zwischen dem Verbraucher und der ungarischen Apotheke zustande komme und dies auf Vermittlung der deutschen Apotheke geschehe. Entscheidend sei vielmehr, dass die Abgabe der Medikamente durch eine deutsche Apotheke erfolge, um „die Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit der auf diese Weise abzugebenden Arzneimittel zu prüfen.“ Diese Pflicht treffe bei diesem Modell den jeweiligen deutschen Apotheker. Da dieser hier seinen Pflichten hinreichend nachgekommen sei, handele es sich um ein zulässiges Modell. Insbesondere habe der Verbraucher die Möglichkeit gehabt, sich vor Ort in einer deutschen Apotheke fachlich beraten zu lassen.

Einen Nachteil hat die Entscheidung dennoch für die Beklagte. Da die Abgabe durch eine deutsche Apotheke erfolgt, unterliegt sie bezüglich der Preise auch den deutschen Vorschriften. Daher dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nach diesem Modell nicht günstiger angeboten werden.

 

Fazit

Auch hier ist ersichtlich, dass im Grunde der Verbraucherschutz die wesentliche Rolle bei der Entscheidungsfindung spielt. Medikamente sollen nicht ohne nachgewiesene fachliche Qualifikation und Beratung an den deutschen Verbraucher gelangen. Sind diese Voraussetzungen allerdings gewahrt, können auch Re-Import Modelle zulässig sein. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne beratend zur Seite.

 

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