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Bei Anruf: Wettbewerbsverstoß - Die Angabe von Telefonnummern in der Widerrufsbelehrung

Bei Anruf: Wettbewerbsverstoß! - Wie die Angabe einer Telefonnummer eine Abmahnung provozieren kann

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Es dürfte inzwischen hinlänglich bekannt sein, dass das Muster zur Widerrufsbelehrung aus der BGB-InfoV nicht optimal formuliert ist und Auslöser für Abmahnungen sein kann. Dies gilt insbesondere, wenn man von den darin enthaltenen Angaben abweicht. Die derzeit bestehenden drei Hauptprobleme – Belehrung über den Beginn der Frist sowie Dauer des Widerrufsrechts und Wertersatzklausel bei eBay – dürften in Zukunft wohl durch die Rechtsprechung abschließend geklärt werden.

Ein weiteres Problem ist in der Vergangenheit jedoch recht stiefmütterlich behandelt worden und ist vielen noch unbekannt. Das OLG Frankfurt hatte bereits im Jahre 2004 entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig sein kann. Es stützte sich dabei auf die Erwägung, dass der Verbraucher darüber in die Irre geführt wird, dass er seinen Widerruf gegebenenfalls auch telefonisch erklären kann. Die Besonderheit an dieser Entscheidung war jedoch vor allem, dass eine 0900-Nummer angegeben war, die für den Verbraucher zu erheblichen Kosten führen konnte. Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung auch nachvollziehbar.

Das KG Berlin hat sich jedoch nun in einer jüngst bekannt gewordenen Entscheidung auch bei Angabe einer regulären Telefonnummer auf diesen Standpunkt gestellt und ausgeführt, dass hierdurch eine Irreführung hervorgerufen werden könne. Zwar wurde der Verwender hier nicht zur Unterlassung verurteilt, da er kein Widerrufsrecht, sondern lediglich ein Rückgaberecht eingeräumt hatte. Die Argumentation im Hinblick auf das Widerrufsrecht war jedoch nahezu identisch. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes könne der Widerruf nicht mündlich oder telefonisch erklärt werden. Von der vorgeschriebenen Textform könne auch nicht abgewichen werden. Daher dürfe man dem Verbraucher auch nicht suggerieren, er könne den Widerruf am Telefon erklären.

Dieser Argumentation kann jedoch einiges entgegengehalten werden. Zum einen spricht das Muster der Widerrufsbelehrung von der Textform, die eingehalten werden müsse. Bereits hieraus wird man ableiten können, dass dies wohl nicht mit einer mündlichen Erklärung verwechselt werden kann. Wem der juristische Sprachgebrauch nicht geläufig ist, der wird sogar durch den Klammerzusatz „(z.B. Brief, Fax, E-Mail)“ noch deutlich darauf hingewiesen, dass ein Anruf gerade nicht hierzu zählt. Auch wird dem Verbraucher hier ein zusätzlicher Service genommen. Er kann sich nicht mehr einfach über Rücksendungsmodalitäten informieren oder beispielsweise eine Rücksendeschein anfordern – all diese Möglichkeiten wären durch Angabe der Telefonnummer gegeben. Schließlich wäre es auch an dem Verwender der Rufnummer gewesen, entsprechende Anrufer auf die korrekten Möglichkeiten des Widerrufs hinzuweisen.

Vor diesem Hintergrund ist daher abzuwarten, ob das KG Berlin einen Fall tatsächlich das Widerrufsrecht betreffend genau so entscheiden wird und ob sich andere Obergerichte dieser Auffassung anschließen werden. Sollten Sie daher Hilfe bei der genauen Formulierung Ihrer Widerrufs- oder Rückgabebelehrung benötigen, so sprechen Sie uns doch einfach an!