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Achtung: Neue Impressumpflichten für Dienstleister: Muss ich informieren? Wie informiere ich? Wo informiere ich?

Achtung: Neue Impressumpflichten nach der DL-InfoV

- Muss ich informieren? Wie informiere ich? Wo informiere ich? -

Eine Übersicht

Die Bundesregierung hat von einer Ermächtigungsgrundlage in der Gewerbeordnung Gebrauch gemacht und kommt ihren gesetzgeberischen Pflichten nach, die sich aus der Richtline der EU zur Harmonisierung des europäischen Dienstleistungsmarktes ergeben. Das Resultat nennt sich „Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) und verpflichtet Dienstleister, ihre Kunden mit diversen Informationen zu versorgen.

Muss ich überhaupt qualifiziert informieren?

Die erste Frage ist: muss ich überhaupt etwas beachten? Die Antwort darauf ist nicht ganz eindeutig zu geben.

So banal es klingt: Dienstleistung ist zunächst jede selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt angeboten wird. Darunter fallen auch solche Dienstleistungen, die auch nur zeitweise gratis angeboten werden, oder die nur bei Ihnen nichts kostet. Denn bedeutend ist nur, dass die Dienstleistung „in der Regel“ gegen Geld erbracht wird.

Es ist also immer eine Frage des Einzelfalles, ob überhaupt eine Impressumspflicht besteht und welche Informationen sie vorhalten müssen.

Worüber muss ich informieren?

§ 2 DL-InfoV bietet einen Katalog an Pflichtangaben, die je nach Dienstleistung variieren:

  • seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
  • die Anschrift seiner Niederlassung, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift, insbesondere eine Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  •  falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
  • falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
  • bei europäischen Berufsqualifikationen: die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
  • allgemeine Geschäftsbedingungen,
  • von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
  • gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
  • die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
  • falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

Diese Informationspflichten sind größtenteils nichts Neues und wurden bisher schon in anderen Gesetzen geregelt.

Neu ist jedenfalls die Pflicht, AGB vorzuhalten. Das sollte aber mittlerweile bei den meisten E-Commercern, Online-Game-Anbietern oder anderen „Gefährdeten“  ohnehin zum Pflichtprogramm auf der Website gehören.

Neu ist auch die Pflicht über Rechtswahl, Gerichtsstandsvereinbarung, Garantien und ob eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, zu informieren.

Wo muss ich informieren?

Sie sollten die Informationen in ihr Impressum aufnehmen.

Alternativ bietet die Verordnung noch andere Wege, den Verbraucher bestmöglich mit Informationen zu versorgen:
Entweder Sie

  • informieren per Aushang am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses,
  • teilen sie dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mit,
  • drucken sie sämtliche Infobroschüren u.ä.
  • oder Sie halten sie im Internet zur Verfügung.

Und obwohl der Möglichkeit, per Plakat als Aushang am Verkaufstresen zu informieren, ein gewisser Charme nicht abzusprechen ist, erscheint – jedenfalls in unserer Branche – die Information per Website der praktischere Weg.

Sind Sie nun vollends verwirrt, worüber Sie Ihre Kunden denn nun zu informieren haben und ob Sie überhaupt eine solche Pflicht trifft? Ihr Anwalt weiß genau Bescheid. Sparen Sie nicht am falschen Ende und lassen Ihr Business oder Ihre Website auf bestehende Informationspflichten hin prüfen.

Denn die Regeln in der DL-InfoV dienen dem Verbraucherschutz. Und weil das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch Verstöße gegen verbraucherschützende Normen als verbotene Wettbewerbsverstöße brandmarkt, besteht eine nicht zu unterschätzende Abmahngefahr. Wir erwarten eine neue Abmahnwelle.

Benötigen Sie rechtlichen Beistand, wenn das „Kind schon in den Brunnen gefallen“ ist? Wir helfen Ihnen gerne bei der Reaktion auf eine Abmahnung. Aber damit soweit erst gar nicht kommt, sprechen Sie uns an und wir prüfen für Sie, welche Informationen Sie hergeben müssen. Selbstverständlich prüfen wir auch Ihren kompletten Webauftritt auf etwaige Fehler hin und erstellen ein individuelles Gutachten, indem wir Sie auf Verbesserungsmöglichkeiten hinweisen und zeigen wie es richtig geht. Ein solcher sogenannter Webaudit, bietet Ihnen schnell und kostengünstig das ruhige Gewissen, in Bezug auf Ihre Website alles richtig zu machen.