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Abmahnungen von Wettbewerbsvereinen gegenüber Immobilienmakler - Was ist zu beachten?

Was tun als abgemahnter Immobilienmakler?

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Wettbewerbsrecht UWG Aufklärung Wohnungsvermittlung

Aktuell liegen uns wieder verschiedene Abmahnungen durch Wettbewerbsvereine gegenüber Immobilienmaklern vor. Darin geht es maßgeblich um die Pflichtangaben, die Immobilienmakler nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz sowie der Preisangabenverordnung zu machen haben.

Welche Angaben müssen gemacht werden?

Jeden Immobilienmakler treffen nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz besondere Informationspflichten. Diese beziehen sich unter anderem auf die Angabe eines Namens, wenn jemand als Vermittler öffentlich Wohnräume anbietet oder sucht. Sinn dieser Regelung ist, dass jeder, der Wohnungen sucht oder anbieten will, sofort weiß, wer sein Geschäftspartner ist. Damit soll eine gewisse Rechtssicherheit garantiert werden. Wer diese Pflichtangaben jedoch nicht liefert, verstößt gegen eine Marktverhaltensregel und handelt demnach wettbewerbsrechtlich unlauter.

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Des Weiteren müssen immer die Endpreise angegeben werden, was insbesondere für Grundstücke mit mehreren Gebäuden gilt, z.B. Wohnhaus und Garage. Wenn allerdings alle Einzelpreise angegeben werden sollen, so muss der Endpreis besonders hervorgehoben werden. Der Wohnungssuchende muss genau entnehmen können, welche Kosten ihm entstehen. Dies ergibts sich aus der Preisangabenverordnung. Daneben muss der Makler angeben, ob und wie hoch Nebenkosten entstehen.

Macht der Immobilienmakler diese Informationen jedoch nicht, so liegt darin ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, die zu Abmahnungen führen können.

Was tun bei Abmahnungen?

Abmahnungen ziehlen meistens darauf ab, den Abgemahnten dazu aufzufordern, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Daneben kommen bei Abmahnungen durch Rechtsanwälte Zahlungsansprüche auf Erstattung derer Kosten in Betracht. Bei Wettbewerbsvereinen ist das etwas anders: Diese werden regelmäßig in die Unterlassungserklärung die Vereinbarung einer Vertragsstrafe aufnehmen. Verstößt der Abgemahnte hiergegen, so stehen dem Abmahnenden weitere Zahlungsansprüche zu.

Dies kann aber vor allem bei breit gestreuten Werbeanzeigen zu einem erheblichen Risiko führen. Wenn nämlich in verschiedenen Medien Anzeigen jeweils ohne die erforderlichen Angaben geschaltet werden, ist der Abgemahnte auch in der Pflicht, bei jeder Anzeige für eine Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. Dies kann dazu führen, dass erhebliche Folgekosten entstehen.

Eine Frage der Taktik

Wer abgemahnt wurde, sollte sich eingehend mit den damit verbundenen Folgen und möglichen Risiken auseinander setzen. Akzeptiert er die Unterlassungserklärung, muss er damit rechnen, weiter wegen der Vertragsstrafen in Anspruch genommen zu werden. Verweigert er dies, besteht die Gefahr, dass er das dann folgende Gerichtsverfahren verliert.

Hinzu kommen die teilweise sehr speziellen Informationspflichten in diesem Bereich. Um diese Risiken abschätzen zu können, bedarf es oft spezialisierter Beratung und einer genauen Untersuchung, welches Vorgehen das am besten geeignete ist. Eine genaue Übersicht über Ihre Handlungsmöglichkeiten können wir Ihnen in einem Beratungsgespräch geben!