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Virtuelle Videorecorder auf dem rechtlichen Prüfstand

Virtuelle Videorecorder auf dem rechtlichen Prüfstand

Ein neuer Dienst - ein altes Problem

 von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

In diversen Urteilen haben sich die Gerichte bereits mit den virtuellen Videorecordern (vPVR) beschäftigt. Das OLG Dresden hat sich in einer aktuellen Entscheidung vergleichsweise ausführlich mit der rechtlichen Problematik der virtuellen Videorecorder beschäftigt und die Sache zur Revision am obersten deutschen Gericht, dem Bundesgerichtshof, zugelassen.

In der Sache geht es darum, dass ein findiger Unternehmer einen Weg gefunden hat, wie er Fernsehsignale in analoger Form via Satellit abgreifen, digitalisieren und sodann auf einen Server abspeichern konnte. Von dort aus können die Nutzer diese dann bequem herunterladen und zuhause ansehen. Anders ausgedrückt ist dieser Dienst im Rahmen oft zitierten „Konvergenz der Medien“ eigentlich nichts anderes als die logische Nachfolge des alt gedienten VHS-Videorecorders bzw. des etwas neueren Festplattenrecorders. Die Funktionalität geht aber insoweit über das Bekannte hinaus, als dass der User beispielsweise am Arbeitsplatz programmieren kann, was er sich gerne am Abend zuhause ansehen möchte.

Doch des einen Freud scheint – wie so häufig – des anderen Leid. Ein Privatsender sah sich unliebsamer Konkurrenz ausgesetzt und ließ den Dienst kurze Hand durch eine einstweilige Verfügung verbieten. Nun hat das OLG Dresden als Berufungsinstanz den Sachverhalt unter die Lupe genommen und zugleich die Revision zugelassen, so dass nunmehr endlich die wesentlichen rechtlichen Aspekte einer höchstrichterlichen Prüfung unterzogen werden können.

Letztlich muss sich Karlsruhe nun damit beschäftigen, ob das Angebot eines virtuellen Videorecorders urheberrechtlich zu beanstanden ist. Zudem wird die Frage eine Rolle spielen, ob wirksame Altersverifikationssysteme (AVS) eingerichtet werden müssen, um den Zugang zu solchen Sendungen zu beschränken, die den Regeln zum Jugendschutz unterfallen.

In erster Linie wird vor dem Bundesgerichtshof über die Frage zu streiten sein, wer als Hersteller im Sinne von § 53 Abs. 1 UrhG der mit Hilfe des virtuellen Videorecorders hergestellten Kopie anzusehen ist. Eine solche „Privatkopie“ ist nämlich nur dann zulässig und kann vom umfassend berechtigten Sendeunternehmen dann nicht beanstandet werden, wenn diese Kopien auch durch eine „private“ Person hergestellt wird. Eines Dritten darf sich eine Privatperson zur Herstellung einer digitalen Kopie nämlich nur dann bedienen, wenn diese unentgeltlich erstellt wird.

Während alle bislang mit der Thematik befassten Gericht ausgeführt hatten, dass „Hersteller“ nicht der einzelne User, sondern vielmehr der Dienstanbieter, sei, führen die beklagten Unternehmen jetzt aus, ihr Dienst sei rechtlich nicht anders zu behandeln, als der private Festplattenrecorder Zuhause. Insofern agiere der virtuelle Videorecorder nur als „verlängerte Fernbedienung“, da das Gerät nicht im heimischen Wohnzimmer steht, sondern in einem Serverpark.

Karlsruhe wird damit die Frage zu entscheiden haben, ob der Wohnzimmer-Videorecorder einen virtuellen Videorecorder gleich zustellen ist.

Aus urheberrechtlicher Sicht ist die Entscheidung des OLG Dresden auch dahingehend interessant, als dass darin die Anwendung der Schrankenregelung des UrhG (wozu auch die Regeln zur Privatkopie zählen) ihrerseits wiederum in ihre Schranken gewiesen werden. Da fast wöchentlich neue Dienste und Geschäftsmodelle auf den digitalen Markt gelangen, die geeignet sind, die Interessen von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten zu gefährden, liegt es nun am BGH, einen passenden Ausgleich zu finden und diesbezüglich ein Grundsatzurteil zu treffen. Wie so häufig in der virtuellen Welt wird der BGH einen Weg finden müssen, „alte“ Gesetze auf völlig neue technische Möglichkeiten anzuwenden.

Bezüglich der Frage eines wirksamen Altersverifikationssystems (AVS) bleibt abzuwarten, welchen Maßstab der BGH an eine funktionstüchtige Ausgestaltung eines solchen Systems stellen wird. Mit Spannung ist ebenfalls abzuwarten, ob der BGH die teilweise sehr hohen Standards der Altersverifikationssysteme von Websites auf das hier in Frage stehende Geschäftsmodell der virtuellen Videorecorder überträgt.

Das Urteil des OLG Dresden finden Sie hier bei aufrecht.de.