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Urheberrechtsverletzung durch RSS-Feeds - Finger weg von fremdem Content?

Urheberrechtsverletzung durch RSS-Feeds - Finger weg von fremdem Content?

 

RSS Feeds spielen in der Welt der sozialen Netzwerke eine entscheidende Rolle für die Verbreitung von Content und die effiziente Informationsbeschaffung in der Flut der Nachrichten.
Wer sich jedoch fremder RSS-Feeds bedient und im eigenen Webauftritt integriert läuft Gefahr, mit dem Urheberrecht in Konflikt zu geraten. Das AG Hamburg hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob das Veröffentlichen fremder RSS-Feeds urheberrechtlich relevant sein kann und sprach letztendlich dem Urheber der Feeds Schadensersatz zu.

Der Fall dahinter

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein freier Autor einen Text für eine Online-Zeitung verfasst und der Web-Plattform die Nutzungsrechte eingeräumt, seinen Artikel auch via RSS-Feed zu verbreiten. Dies geschah.
Ein Dritter bediente sich nun des Textes dieses RSS-Feeds samt eines Bildes des Autors, indem er den Feed auf seiner eigenen Website einblendete.
Der Urheber sah darin eine Verletzung seines Urheberrechtes und nahm den Websitebetreiber auf Unterlassung und auf Schadensersatz in Anspruch und mahnte zunächst außergerichtlich ab. Der Abgemahnte sah eine Verletzung des Urheberrechts des Autors nicht gegeben. Der Urheber verklagte ihn konsequenterweise. Im Prozess trug der Beklagte dann vor, in der ersten und letzten Zeile des von ihm genutzten Feeds werde auf den ursprünglichen Artikel verlinkt, ebenso verhielt es sich bezüglich der URL des Bildes, dies werde vermittels eines Links direkt aus dem ursprünglichen Beitrag geholt und bei ihm lediglich eingeblendet. Außerdem seien ihm zum Zeitpunkt der Abmahnung weder die Existenz noch der Inhalt des Beitrags bekannt gewesen.

Das entschied das Amtsgericht

Das Amtsgericht Hamburg gab dem Urheber in seiner Entscheidung vom 27. September 2010, Az.: 36A C 375/09 nun Recht – die Entscheidung finden Sie natürlich im Volltext in unserer Datenbank.
Der Beklagte ist sogar als Täter der Urheberrechtsverletzung nicht nur zur Unterlassung verpflichtet sondern haftet zudem auch für einen Schadensersatzanspruch. Denn wer fremde Texte und Fotos auf seiner Internetseite veröffentlicht, müsse sich zuvor auch dann über die Rechtslage informieren, wenn der Content automatisch über ein RSS-Feed eingebunden werde.
Auch eine telemedienrechtliche Haftungsprivilegierung greift nach der Ansicht des Amtsgerichtes hier nicht:
„Eine Haftung des Beklagten ist auch nicht nach dem Telemediengesetz ausgeschlossen. §§ 7, 8 und 10 TMG finden keine Anwendung, da es sich nicht um fremde Inhalte eines Dritten handelt. Denn der Beklagte hat den RSS-Feed selbst eingebunden.” Er handelte damit aktiv, die Inhalte wurden ihm als eigene zugeschrieben.

Tipps für die Praxis

Der Entscheidung ist im Ergebnis wohl zuzustimmen. Die komplette Übernahme von fremdem Text – sofern er die urheberrechtliche Schutzhöhe erreicht hat -  ist nicht gestattet. Die Veröffentlichung von Text als RSS-Feeds ist auch nicht als Freibrief für die unberechtigte Auswertung von fremdem und billigem Content zu verstehen.
Nicht geklärt wurde die Frage, ob der Text des Feeds selber auch urheberrechtlichen Schutz genießt. Im vorliegenden Fall ging es um den Text des Artikels auf den der Feed verlinkte. Aber selbst dem einzelnen Feed kann urheberrechtlicher Schutz zukommen. Dazu müsste er die notwendige Werkqualität haben. Da es sich bei den Feeds üblicherweise um kurze und prägnante Zusammenfassungen eines verlinkten Artikels oder Beitrags handelt, ist diese Frage hier nicht abschließend zu klären. Es wird immer eine Einzelfallentscheidung sein. Aber unter dem Eindruck, dass selbst kurze Werbeclaims urheberrechtlichen Schutz genießen können, ist jedenfalls davon auszugehen, dass auch in der bloßen Übernahme von kurzen Feedtexten ein gewisses Spannungspotential liegt, eine urheberrechtliche Relevanz der Übernahme nur dieser Texte ist nicht auszuschließen.
In diesem Zusammenhang wird übrigens eine gleichfalls aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin interessant. Das Gericht entschied im April 2010 (Die Entscheidung finden Sie hier), dass die Übernahme fremder RSS-Feeds auch dazu führen kann, dass sich der Übernehmende zumindest als Störer Unterlassungsansprüchen wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung aussetzt.
Insgesamt lässt sich damit festhalten, dass die Übernahme fremder RSS-Feeds zumindest als heikel einzustufen ist. Dadurch, dass die Technik eine automatische Übernahme so einfach macht, tappen Websitebetreiber schnell in die Haftungsfalle. Grundsätzlich muss daher gelten: Finger weg von fremden Content.

Sollten Sie Fragen zum Thema haben oder gar eine konkrete Anfrage, die mit der Übernahme von RSS.Feeds zusammenhängt, sprechen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.