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Schadensersatzpflicht wegen Urheberrechtsverletzung durch das Einstellen von Bildern in Internetrestwertbörsen

Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Weitergabe fremder Bilder

Fotos des Erstgutachters dürfen nicht ohne dessen Zustimmung weitergegeben werden! AG Saarlouis (Urt. v. 9.12.2010 – 26 C 1042/10)

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann

 

Der Fall

Ein KFZ-Sachverständiger hatte sein KFZ-Gutachten mit 17 von ihm aufgenommenen Fotos des PKW an die Beklagte übersandt. Die Beklagte schickte das Gutachten mit den Fotos an einen anderen KFZ-Sachverständigen zwecks Überprüfung weiter. Dieser stellte dann den beschädigten PKW in einer sog. Internet-Restwertbörse  zusammen mit den Fotos des Erstgutachters online, um den Wert des Fahrzeugs durch das höchste Gebot überprüfen zu lassen.

Bereits die Weitergabe ist eine Urheberrechtsverletzung - es ist keine eigene Veröffentlichung erforderlich!

Nach Ansicht der Richter sei das hier einschlägige Urheberrecht des Erstgutachters nicht auf die Beklagte übergegangen, sodass diese kein Veröffentlichungsrecht gehabt habe. Die Fotos wurden zwar nicht von der Beklagten selbst online gestellt. Allerdings sei sie Ihrer Auskunftspflicht dadurch nicht nachgekommen, da sie die Daten des von Ihr beauftragten Zweitgutachters nicht preisgegeben habe. Entscheidend sei aber vielmehr, dass sie selbst unberechtigt das Gutachten weitergegeben habe und bereits damit eine „eigene“ Urheberrechtsverletzung begangen habe.

Durch diese Weitergabe liege ein Organisationsverschulden der Beklagten vor, da ihr gerade im Bereich des Versicherungswesens durch einschlägige BGH-Urteile bekannt gewesen sein müsse, dass in dieser Art der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung liegt.

Schließlich wusste die Beklagte, dass der Zweitgutachter die Bilder, wie auch bisher geschehen, in einer Internetrestwertbörse online stellen würde. Die Beklagte hätte somit entweder die Weitergabe des Bildmaterials unterlassen oder zumindest die Veröffentlichung durch den Zweitgutachter verhindern müssen.

Fazit

Diese Entscheidung des AG Saarlouis orientiert sich an einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2010 (29.4.2010 - I ZR 68/08) und an einer Entscheidung des Hanseatischen OLG aus dem Jahr 2008 (2.4.2008 – 5 U 242/07), in denen bei Nichtbeachtung der o.g. Pflichten die Zurechnung des Verhaltens Dritter festgestellt wurde.
Es ist somit Vorsicht geboten, wenn ohne Berechtigung fremde Fotos weitergegeben werden. Hier wurden zwar nur 5,- Euro pro Bild verlangt. Es können aber durchaus auch höhere Beträge angenommen werden. Informieren Sie sich vor der Weitergabe über das Bildmaterial oder fragen Sie am besten direkt beim Urheber bezüglich der Rechte nach.

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.