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Gehilfenhaftung eines Sharehosters - Untätigkeit ab Kenntnisnahme kann gefährlich werden

Gehilfenhaftung eines Sharehosters - Untätigkeit kann gefährlich werden

Zum Beschluss des OLG Hamburg vom 13. Mai 2013; Az.: 5 Aw 41/13

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.de- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Das OLG Hamburg hat in einem Beschluss über eine sofortige Beschwerde darüber entschieden, inwiefern ein Sharehoster direkt haften kann, wenn er nicht gegen Urheberrechtsverletzungen tätig wird, nachdem er vom Rechteinhaber in Kenntnis gesetzt wurde.

Die Entscheidung zeigt sehr deutlich auf, dass das Gericht die vom BGH in seiner umfangreichen Rechtsprechung hierzu aufgestellten Grundsätze konsequent umsetzt.

Der Fall

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, wie er zunächst typisch erscheint: Auf der Seite eines Sharehosters wurde ein Link zu einem illegalen Download angeboten. Der Seitenbetreiber wusste davon zunächst nichts. Doch fand der Rechteinhaber die Verletzung heraus und informierte ihn. Der Sharehoster sicherte seine Kooperation zu und dass er den Link umgehend löschen würde - tätig wurde er jedoch über vier Wochen nicht.

Nun wurde der Rechteinhaber wieder tätig: er beantragte beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Sharehoster habe zu lange nicht gehandelt, weshalb er die weitere Rechteverletzung billigend in Kauf nehme und als Mittäter hafte. Dies sah das Landgericht ähnlich und erließ die einstweilige Verfügung. Der Sharehoster legte dagegen sofortige Beschwerde ein, weshalb sich nun das Oberlandesgericht Hamburg mit der Sache zu befassen hatte.

Das OLG zum Vorsatz

Das Beschwerdegericht sah grundsätzlich auch einen Vorsatz des Sharehosters gegeben, jedoch nur als Gehilfe und nicht als Mittäter. Eine eigene Urheberrechtsverletzung wollte er nicht, wie das Gericht angenommen hat. Allerdings sei davon auszugehen, dass er den fremden Tatbeitrag unterstützen wollte, da er über eine so lange Zeit nicht handelte.

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Allerdings bedeute dies nicht, dass eine Gehilfenhaftung allein wegen der Untätigkeit in Frage komme. In vorliegendem Fall hatte sich der Sharehoster beharrlich geweigert und war trotz mehrfacher Aufforderung dem Begehren des Rechteinhabers nicht nachgekommen, den Inhalt zu löschen. In dieser hartnäckigen Weigerung sah das Gericht einen entsprechenden Gehilfenvorsatz begründet.

Dazu aus den Gründen des Beschlusses:

„Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass nicht bei jeder nicht unverzüglichen Sperrung einer rechtsverletzenden Datei sogleich eine Haftung als Gehilfe in Betracht kommen wird, vielmehr dürfte eine verzögerte Sperrung im Regelfall lediglich eine Haftung des Betreibers eines File-Hosting-Dienstes als Störer begründen, weil es insoweit am Nachweis eines Gehilfenvorsatzes fehlen dürfte. Ohne dass sich hierfür eine starre Regel aufstellen lässt, begründet aber — wie ausgeführt jedenfalls im vorliegenden Fall die hartnäckige Weigerung der Antragsgegnerin, die andauernde Rechtsverletzung zu beenden, die Annahme eines derartigen Vorsatzes.”

Bewertung

Die Entscheidung setzt die bisher bestehenden Grundsätze zur Provider-Haftung konsequent um. Wer als Provider von Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt wird, die über seinen Dienst erfolgen, der hat sich umgehend darum zu kümmern, dass die Verletzung abgestellt wird. Dies wird auch notice and takedown genannt - ab Kenntnisnahme muss der Provider den rechtswidrigen Inhalt entfernen. Wenn er völligt untätig bleibt, kann daraus zu Recht der Schluss folgen, dass er sich die rechtsverletzende Handlung zueigen macht - unabhängig davon, ob er selbst den Download-Link setzt und dadurch die Verletzung verursacht. Dann begibt er sich auf ein gefährliches Terrain und kann möglicherweise selbst haften.

Die Entscheidung kann auch auf andere Fälle übertragen werden. Haftungsansprüche gegen Provider werden auch im Persönlichkeitsrecht gestellt. Wir hatten zum Beispiel zu dem Thema Bewertungsportale bereits geschrieben, insbesondere in Bezug auf die Bewertung von Ärzten. Dort können den Betreiber eines Bewertungsportals ebenso dieselben Konsequenzen treffen, wenn er nach einer Löschungsaufforderung nicht tätig wird. Für die Haftung von Hostprovidern hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren umfassend ein strenges Regime an Voraussetzungen geschaffen, die diese einhalten müssen. Wir hatten dazu bereits mehrfach in der letzten Zeit berichtet.

Es ist also grob unvorsichtig als Provider, auf eine Nachricht der Rechteinhaber nicht zu reagieren. In jedem Fall sollte dieser selbst dem Vorwurf nachgehen und sich dazu äußern. Erweist es sich als wahr, dass die Inhalte urheberrechtsverletzend sind, so muss der Provider sofort handeln - den Kopf in den Sand stecken ist in jedem Fall die falsche Reaktion.