Terhaag & Partner Rechtsanwälte
Rechtsberatung durch spezialisierten Rechtsanwalt / Fachanwalt sofort: 0211 16888600

Abmahnungen von Getty Images
Wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen durch angeblich rechtswidrige Veröffentlichung von Bildmaterial im Internet lässt die Firma Getty Images seit geraumer Zeit Abmahnungen aussprechen.
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann
Häufig stammt das erste Schreiben von Getty Images selbst. Im zweiten Schritt folgt dann in der Regel eine anwaltliche Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer aus München.
Getty Images betreibt einen Online-Bilderdienst, bei dem die Besucher Nutzungsrechte an einzelnen Bildern erwerben können. Wird ein lizenzpflichtiges Bild ohne Bezahlung verwendet, stellt dies nach den Lizenzbedingungen eine unerlaubte Veröffentlichung dar.
Dem Abgemahnten wird ein Rechtsverstoß unter Angabe der Internetseite und des Bildes vorgeworfen. Weiter wird von der Kanzlei behauptet, Getty Images sei Rechteinhaberin der Bilder. Belege dafür, beispielsweise Lizenzverträge, werden in aller Regel nicht mitgeschickt. Vielmehr wird lediglich auf die Bildnummer aus der Bildersammlung von Getty Images verwiesen.
Der Abgemahnte wird in dem Schreiben zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten aufgefordert.
Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anweisungen wird mit gerichtlichen Schritten gedroht. Die geforderten Summen sind recht erheblich, auch wenn es sich nur um wenige oder gar nur ein Bild gehandelt hat.
Fazit
Bewahren Sie die Ruhe und lesen Sie das Schreiben aufmerksam durch. Ungeachtet der Frage, ob Sie den Rechtsverstoß tatsächlich begangen haben, müssen Sie zeitnah reagieren, um nicht eine einstweilige Verfügung zu riskieren, die regelmäßig mit hohen Kosten verbunden ist. Zur Reaktion auf das Schreiben von Getty Images oder deren Anwälte gibt es je nach Sachlage im Einzelfall stets mehrere Handlungsoptionen, wir beraten Sie gerne.
Permanenter Link zum Dokument: www.aufrecht.de/7051.html
Newsticker
Zur markenrechtlichen Haftung von Domainparkinganbietern
Rote Karte vom OLG Köln für Betreiber von Tippfehlerdomains
DigiSpecial III bei Terhaag & Partner: Der richtige Umgang mit Facebook & Co, insb. aus Arbeitgebersicht
Wem gehören die Früchte der Arbeit - Der Streit um die kreativen Leistungen der Mitarbeiter




