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Taxameter für Dialer notwendig?

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Taxameter für Dialer?

 

 

von Rechtsanwalt Anselm Withöft

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt, vergleiche www.aufrecht.de/2169.html, kann nur als „knackig“ bezeichnet werden. Obwohl keinerlei andere Urteile zu dem Thema existieren und die wirtschaftliche Bedeutung für alle betroffenen Anbieter recht groß sein dürfte, bügelt das Gericht das Thema sehr kurz ab. Ohne eigene Stellungnahme oder Wertung wird die amtliche Begründung übernommen. Dabei hätte es durchaus Ansatzpunkte für eine Diskussion gegeben.

Die von der Praxis bislang vollständig missachtete Vorschrift in der Preisangabenverordnung ordnet in § 5 Abs. 1 Satz 4 an, dass dem Anbieter bei einer Bildschirmanzeige erheblich mehr Pflichten treffen als bei einem Angebot über einen bloßen Sprachdienst. Bei einem Sprachdienst soll es ausreichen, wenn der Anbieter zu Beginn der Verbindungen einmalig den Tarif ansagt. Bei entsprechenden Telefonaten hört der Anrufer daher stets eine Ansage nach dem Motto „ein Dienst von XY-GmbH, nur 1,86 € pro Minute!“ Danach bleibt es dem Anrufer selbst überlassen, den aufgelaufenen Endpreis zu kalkulieren und seine Gesprächslänge darauf einzustellen. Ausgerechnet bei einem Bildschirmangebot soll dies nicht ausreichen. Auch hier hat ein Anbieter unbestritten Angaben über den Tarif zu machen. Vor Aufbau der Verbindung wird der Tarif eingeblendet und muss vom Nutzer ausdrücklich bestätigt werden. Zusätzlich bieten einige Anbieter – so auch die Beklagte in diesem Fall – noch während der gesamten Zeit nicht nur den Tarif, sondern auch eine kleine Stoppuhr an. Der Nutzer ist daher hier bereits deutlich besser informiert als bei einem Telefonat.

Dies würde für jede Art der Leistungserbringung ausreichen – nur nicht für die Anbieter, die ihre Angebote über eine „Bildschirmanzeige“ erbringen. Ausgerechnet hierfür hat das Ministerium, das die Verordnung erließ, eine weitere Verschärfung angedacht. Laut amtlicher Begründung ist es erforderlich, auf Anforderung des Nutzers den bereits aufgelaufenen Endpreis anzubieten. Es stellt sich hierbei allerdings die Frage, wieso dies ausgerechnet nur für die Anbieter über eine Bildschirmanzeige gelten soll. Wer einen Laden betritt oder ein Telefongespräch führt muss nach Auffassung der Ministerialen daher nur einmalig zu Beginn der Leistungsinanspruchnahme informiert werden. Das Gericht hätte diese Vorschrift in eigener Kompetenz überprüfen und eventuell verwerfen können. Von diesem Angebot hat es nicht nur keinen Gebrauch gemacht, sonder nicht einmal eine erkennbare Prüfung vorgenommen. Dies wird möglicherweise das Oberlandgericht nachholen.

In der dortigen Verhandlung wird auch zu diskutieren sein, ob nicht der Gesetzgeber durch die Novelle des TKG eine abweichende Regelung getroffen hat, die der Verordnung vorgeht. Zwischen mündlicher Verhandlung und Urteil des Landgerichts hat der Gesetzgeber mit § 43 b TKG eine neue Vorschrift erlassen, die sich speziell mit Preisangaben bei Mehrwertrufnummern und Dialern beschäftigt. In Absatz 2 der neuen Vorschrift wird geregelt, dass der Minutenpreis spätestens 3 Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit erfolgt sein muss. Der Dienstanbieter kann den Preis der Dienstleistungen nur dann verlangen, wenn der Kunde zuvor nachweislich über den zu erhebenden Preis informiert wurde. Bezüglich der Dialer ist dort (nur) geregelt, dass diese bei der Regulierungsbehörde registriert werden müssen und über eine bestimmte Gasse betrieben werden müssen (Absätze 5 und 6 § 43 b TKG). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung legt das Gesetz nicht fest.

Das Urteil selbst hat voraussichtlich zunächst keine Auswirkung. Die Klägerin hat angesichts der ungeklärten Rechtslage signalisiert, sie werde hier nicht auf einer Vollstreckung bestehen.