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Bundesgerichtshof entscheidet zur Klarnamenpflicht bei Social Media

BGH entscheidet zur Klarnamenpflicht bei Social Media

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
und Rechtsanwalt
Christian Schwarz, LL.M.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass in bestimmten Fällen eine Klarnamenpflicht für die Nutzung eines sozialen Netzwerks unzulässig sein kann (Urteile vom 27. Januar 2022, Az. III ZR 3/21 und III ZR 4/21). Geklagt hatten zwei Personen, die ihr Profil jeweils unter einem Pseudonym verwenden wollten. Das beklagte soziale Netzwerk sperrte daraufhin die Konten und schaltete es in einem Fall erst wieder frei, als der Nutzer seinen Namen änderte. Im zweiten Fall blieb das Konto gesperrt, weil die Nutzerin eine Änderung nicht durchführte.

Im ersten Fall nahm der Kläger das soziale Netzwerk auf Unterlassung in Anspruch, Änderungen seines von ihm in dem Netzwerk verwendeten Profilnamens zu verhindern. In den ersten beiden Instanzen unterlag der Kläger mit seinem Antrag (zuletzt: OLG München, Urteil vom 8. Dezember 2020, Az. 18 U 2822/19). Im zweiten Fall obsiegte die Klägerin in erster Instanz teilweise. Jedoch wurde das Urteil vom Oberlandesgericht München abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen (OLG München, Urteil vom 8. Dezember 2020, Az. 18 U 5493/19).

So entschied der Bundesgerichtshof

Die Revisionen der klagenden Parteien hatten überwiegend Erfolg. 

Im ersten Verfahren (Az. III ZR 3/21) hat der BGH das Berufungsurteil des OLG München teilweise aufgehoben und das beklagte soziale Netzwerk verurteilt, es zu dulden, dass der Kläger seinen Profilnamen in ein Pseudonym ändert, und dem Kläger unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen seines Nutzerkontos zu gewähren.

Die Portalbetreiberin hatte sich zur Begründung der Klarnamenpflicht auf eine Klausel in ihren Nutzungsbedingungen (Stand: 19. April 2018) berufen, nachdem ein Nutzer den Namen verwenden müsse, welche er auch im täglichen Leben verwende. Diese erklärte der BGH nun für unwirksam. Die Bestimmung benachteilige den Kläger unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Die Klausel sei mit § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG – in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung – nicht vereinbar. Danach komme der Grundgedanke zum Ausdruck, dass der Diensteanbieter die Nutzung der Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen habe, soweit dies technisch möglich und zumutbar sei. Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur Klarnamenpflicht führe dazu, dass die Bestimmung ersatzlos wegfalle. In der Folge habe der Kläger gegen das beklagte Portal einen Anspruch darauf, das Netzwerk unter einem Pseudonym zu nutzen.

Im zweiten Rechtsstreit (Az. III ZR 4/21) hat der BGH das Berufungsurteil des OLG München teilweise aufgehoben und – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das beklagte Portal verurteilt, das Nutzerkonto der Klägerin freizuschalten und der Klägerin unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen dieses Kontos zu gewähren.

Das Portal könne von der Klägerin nicht verlangen, ihren Profilnamen in ihren Klarnamen zu ändern. Eine solche Bestimmung in den maßgeblichen Nutzungsbedingungen (Stand: 30. Januar 2015) sei ebenfalls unwirksam. Diese enthielten eine Regelung, wonach die Nutzer ihre wahren Namen und Daten anzugeben hätten. Der BGH bezog sich bei der Begründung auf ein Unterlassungsurteil des Landgerichts Berlin (Urteil vom 16. Januar 2018, Az. 16 O 341/15) in einem Verbandsklageverfahren. Das beklagte Netzwerk dürfe sich danach bei der Abwicklung von Verträgen über die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk mit Verbrauchern, die ihren ständigen Aufenthaltsort in Deutschland haben, nicht auf Bestimmungen berufen, die der hier verwendeten Bestimmung zur Klarnamenpflicht entsprechen. Deshalb könne die Klägerin von der Portalbetreiberin die Freischaltung ihres Nutzerkontos und Zugriff auf dessen Funktionen verlangen.

Die vollständige Begründung der Entscheidungen liegt jedoch noch nicht im Volltext vor. Dann erst wird man genauer die Argumentation des BGH nachvollziehen können. Klar ist jedoch bereits jetzt, dass sich der BGH mit Fällen befasst hat, für welchen ein älterer Rechtsstand galt - die Urteile betreffen demnach Altfälle. Seinerzeit galt insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) noch nicht. Diese ist erst seit Mai 2018 in Kraft. Diese wurde demnach auch nicht herangezogen.