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Zum Schutz von Farbmarken - Teil 2 -

Wenn Farbe ins Spiel kommt: Wie eine Farbe Ihre Marke wird - Teil 2: Das Hochreck: Schutz einer Farbe "an sich"

Zur Eintragungsfähigkeit und zum Schutzumfang
von Farbmarken und Farbkombinationsmarken
 

von Rechtsanwältin Ute Rossenhövel

 

 

 

Nachdem Sie in  Teil 1 Näheres über die Farbkombinationsmarken, also einer geschützten Kombination aus Farbe und weiterem Element erfahren konnten (farbige Wort-/Bildmarke, farbige Bildmarke, konturhafte Farbmarke), geht es hier nun weiter mit ...

Abstrakte (konturlose) Farbmarke

Recht neu ist nun die Möglichkeit, eine Farbe an sich für bestimmte Waren eintragen zu können. Früher war diese Form der Farbmarke unzulässig. Erst seit einer für Juristen recht kurzen Zeit ist anerkannt, dass auch eine Farbe an sich produkt- und unternehmensidentifizierend sein kann. Die Vorstellung, eine Farbe mit einer Ware oder Dienstleistung so zu verbinden, dass die Farbe wie ein Wort das Produkt einem Unternehmen zuordnet, ist aus rechtlichen Gesichtspunkten vergleichsweise neu.

Früher war man der Ansicht, die unbesehene Zulassung von Farben als Marken würde zur Folge haben, dass Konkurrenten der Inhaber von Farbmarken im Prinzip auf unabsehbare Zeit daran gehindert werden könnten, bestimmte von ihnen aus den unterschiedlichsten Gründen gewünschte Farben für oder im Zusammenhang mit ihren Waren und Dienstleistungen zu gebrauchen. Deshalb sei eine sehr strenge - und in der Regel zu negativen Ergebnissen führende - Prüfung der Eintragungsfähigkeit vorzunehmen. Wer allerdings eine erhebliche Menge Zeit und Geld in das Festlegen "DER" Farbe für die Produkte oder für das Unternehmen investiert hat, gibt nicht so schnell auf. Vermehrt in den 90er Jahren gingen Anmeldungen konturloser Farbmarken ein; Neben dem berühmten (manche sagen auch "berüchtigten") Magenta wurden bereits angemeldet die Hausfarben einiger Mineralölkonzerne, etwa "gelb/grün" oder "blau/weiß". Die gute Argumentation in diesen Verfahren, aber auch die Gewöhnung des Verkehrs an Farben als Produktidentifizierendes Merkmals und eine sich durchsetzende europäische Sichtweise auf Basis entsprechender Europäischer Richtlinien führte dann zu einigen richtungweisenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Inzwischen ist grundsätzlich anerkannt: auch eine konturlose Farbmarke kann eingetragen werden.

Prüfung WIPO FarbklassifizierungEin noch existierendes Problem bei der Farbmarke liegt darin, die Farbe eindeutig zu bestimmen. Das hat die Farbmarke übrigens mit der ebenfalls anerkannten Geruchsmarke gemeinsam. In der Regel wird ein Farbmuster mit einer bestimmten Farbklassifizierung zur Anmeldung eingereicht. Die Eintragung könnte dann etwa so aussehen:

Ihre Farbe kann daher inzwischen grundsätzlich für Sie geschützt werden. Nicht nur die "Großen" einer Branche schaffen es, eine Farbmarke für sich eintragen zu lassen. Natürlich kann die Verkehrsdurchsetzung bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit von konturlosen Farben eine Rolle spielen. Im Einzelfall wird der zuständige Prüfer aber unabhängig von diesem Aspekt zu prüfen haben, ob "Ihrer" Marke für die zu schützenden Produkte eine allgemeine Funktion zukommt - dann ist die Farbe nicht eintragungsfähig. Auch hier wieder eine Verdeutlichung anhand eines Beispiels: Signalrot für Rettungswesten wird als konturlose Farbmarke nicht eintragungsfähig sein, weil sich diese Farbe naheliegenderweise als Warnfarbe durchgesetzt hat. Andererseits, so der BGH im Jahr 2001, könne man den Farben bei Heimtiernahrung wohl weder eine Tier-Spezifizerungsfunktion noch eine Geschmacks-Identifizierungsfunktion zuordnen, wenn bei beiden lediglich ein Beispiel  dieser Farbverwendung eines Herstellers zugrunde gelegt wird. Lange Rede, kurzer Sinn: Letztendlich wird man eine Marktanalyse mit vorlegen müssen um darzulegen, dass eine solche Farbverwendung allgemein und konkret für die jeweilige Produktklasse nicht bereits existert.

Übrigens: Farbmarken aller Art können nicht nur beim Deutschen Patent- und Markenamt, sondern auch mit Geltung in der gesamten EU beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt als EU-Marke angemeldet und eingetragen werden.

Wenn Sie konkret wissen möchten, ob wir Ihre Farbmarke für eintragungsfähig halten, oder Sie uns mit einer Farbmarkenanmeldung beauftragen möchten, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.