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Let´s go west - Markenschutz in den USA Teil II

Let´s go west - Markenschutz in den USA Teil II

WIPO registriert die ersten US-Marken

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann
- vergleichen Sie hierzu den Teil I -

 

Früher war eine Markenanmeldung in den USA nur unmittelbar beim amerikanischen Marken- und Patentamt möglich. Für den deutschen Markeninhaber bedeutete dies zumeist einen sehr kostenträchtigen Weg über die Einschaltung amerikanischer Markenanwälte. Seit November 2003 besteht aber eine viel einfachere und kostengünstigere Möglichkeit: Die wertvolle eigene Marke kann als IR-Marke angemeldet werden und auf diese Weise den identischen Schutzumfang erlangen, der bei einer Markenanmeldung in den USA selbst entstünde.

Mittlerweile liegen die ersten praktischen Erfahrungen für die US-Markenanmeldungen vor. Die ersten Marken konnten erfolgreich bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) registriert werden. Die Bearbeitungsdauer hat sich dabei als sehr zügig erwiesen und für die ersten erfolgreichen Registrierungen bedurfte es nur eines Zeitraums von ca. zwei bis drei Monaten. Die WIPO stellt ein Registrierungszertifikat aus und veröffentlicht die erfolgreiche Anmeldung in der WIPO Gazette of International Marks.

Rechtsanwalt Markenrecht Düsseldorf aufrecht.deBedenkt man, dass bei diesen Verfahren zunächst das deutsche Patent- und Markenamt tätig ist und nach einer ersten Prüfung den Antrag an die WIPO in Genf weiterleitet, kann die Eintragungsdauer als recht zügig bezeichnet werden, sodass die Inhaber einer Marke recht schnell die begehrte Eintragungsurkunde der WIPO in Händen halten können. Die auf diese Weise rasch erfolgte internationale Registrierung gilt zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren und kann dann nochmals verlängert werden.

Wie nicht anders zu erwarten, haben sich die USA noch das Recht vorbehalten, einer Markeneintragung zu widersprechen. Das amerikanische Patent- und Markenamt prüft dies regelmäßig, nachdem die internationale Registrierung bei der WIPO erfolgt ist. Dabei handelt es sich keinesfalls um eine amerikanische Besonderheit, da sich dieses Prüfungsrecht jeder Vertragsstaat vorbehalten hatte. Erfahrungen über den vom amerikanischen Patentamt angewendeten Prüfungsmaßstab liegen naturgemäß noch nicht vor. Wir werden unsere „Let´s go West-Serie“ aber selbstverständlich fortführen und hierüber berichten.