×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Markenrecht
/
Hard Rock Cafe Heidelberg ruft halleluja!

Autor

Portraitbild
Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

BGH entscheidet Streit um Hard Rock Cafe Heidelberg

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Der Streit um das Heidelberger Hard Rock Cafe hat vor allem die markenrechtliche Welt die letzten Jahre beschäftigt.

Diesen Sommer nun hat der Bundesgerichtshof den Fall entschieden - größtenteils. Das Heidelberger Cafe muss nicht schließen, darf jedoch keine Artikel mit dem bekannten Logo mehr vertreiben.

Statt aber den Rechtsstreit zu klären, wirft der BGH aus unserer Sichtscheinbar eher neue Fragen auf. Nachdem bislang nur eine Pressemitteilung und das Ergebnis vorliegt, behalten wir uns eine abschließende Bewertung vor, bis uns auch die ausführlichen Entscheidungsgründe des höchsten deutschen Zivilgerichts vorliegen. Wir werden Sie an dieser Stelle aber weiter auf dem Laufenden halten, wenn der BGH das Urteil im Volltext veröffentlicht.

Hard-Rock-Unternehmensgruppe gegen Hard-Rock-Cafe Heidelberg

Der Streit zwischen den Parteien geht seit längerer Zeit und hat seine Wurzeln bereits in den 1970er Jahren. 1971 eröffnete die klagende Hard-Rock-Unternehmensgruppe in London das erste Hard-Rock-Cafe und machte das typische Logo zur mittlerweile sicher weltweit bekannten Marke (siehe rechts das Hardrock Cafe und Hotel in Las Vegas).

Ein paar Jahre später im Jahr 1978 eröffneten die späteren Beklagten in Heidelberg ihr Cafe - mit der gleichen Aufmachung, also dem Titel "Hard Rock Cafe", dem Logo an repräsentativen Stellen und der Vermarktung der typischen Artikel. Die Klägerin meldete ihr Zeichen jedoch erst 1986 als Marke an. Nochmal sechs Jahre später im Jahr 1992 eröffnete in Deutschland dann das erste Hard Rock Cafe der Klägerin in Berlin.

Gegen die Beklagte erwirkte man sofort danach eine einstweilige Verfügung - nahm sie jedoch zurück, als diese Widerspruch einlegte. Nunmehr versuchte es die Hard-Rock-Gruppe ein zweites mal, gegen das Heidelberger Cafe vorzugehen. Es wurde auf Unterlassung verschiedener vermeintlich markenrechtsverletzender Handlungen geklagt. Die Vorinstanzen lehnten noch alle Ansprüche ab.

In diesem Punk folgte nunmehr der BGH den ersten beiden Entscheidungen. Das Problem für die Klagenden: Die markenrechtlichen Ansprüche seien zum Teil verwirkt. Durch die Rücknahme des Antrags auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung konnte die Beklagte davon ausgehen, entsprechend weiter als "Hard Rock Cafe Heidelberg" auftreten zu können.
Dies gelte jedoch - und das ist wichtig - nur in Bezug auf die dauerhaften und bereits begangenen Handlungen - nicht jedoch bei Unterlassungsansprüchen, die sich auf wiederholte und gleichartige Verletzungshandlungen beziehen. Hierbei sei die Verwirkung immer wieder erneut zu beurteilen. Der Vertrieb der Merchandising-Artikel verstoße daher allerdings gegen Markenrechte und ebenso gegen das Irreführungsverbot. Hierdurch erweckten die Betreiber der Heidelberger Cafes nämlich immer wieder aufs neue den Eindruck, sie würden ebenfalls zu der internationalen Unternehmensgruppe gehören. Interessant ist hier aber weiterhin, dass der Senat die Frage aufwirft, dass das Heidelberger Cafe durchaus einen regionalen Unternehmenskennzeichenschutz erworben haben könnte.

Verwirkung und Markenrecht

Der Fall zeigt eindeutig, wie sehr es auf das Verhalten desjenigen ankommen kann, der markenrechtlichen Schutz für sich beansprucht. Nimmt er wie hier Anträge zurück, mit denen er seinen Rechtsschutz durchsetzen könnte, so kann der Gegner unter gewissen Umständen davon ausgehen, dass eine markenrechtsrelevante Nutzung der Zeichen jedenfalls toleriert wird. Die Voraussetzungen für eine derartige Verwirkung sind immer, dass ein gewisser Zeitabstand besteht und daraus folgend ein Vertrauen darauf, dass weiterer Rechtsschutz hier nicht mehr geltend gemacht wird. So wird es der BGH hier auch gesehen haben - es handelt sich insofern aber sicher um einen Einzelfall.

Der Antrag auf den Erlass der einstweiligen Verfügung ist immerhin über 20 Jahre her. Wenn in der Zwischenzeit keine weiteren Anstrengungen unternommen wurden außer den jetzt in der Klage angestrengten Unterlassungsansprüchen, so durften die Heidelberger auch darauf vertrauen, dass jetzt Ruhe ist. Dieses Vertrauen können sie jedoch interessanterweise nicht in Bezug auf die Merchandising-Artikel geltend machen, weil es sich dabei immer wieder um einzelne und neu auftretende Handlungen handelt. In anderen Worten ausgedrückt, die Schilder die das Cafe kennzeichnen, können hängenbleiben, alle neu aufgebrachten und produzierten Logi sind jedoch unzulässig. Aus unsererm Verständnis heraus müsste das u.U. auch übertragen auf neu herausgebrachte Internetseiten gelten.

Wie angedeutet kommt einmal mehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Verwirkung wird immer wieder davon abhängen, wie das jeweilige Verhalten des Markenrechtsinhabers zu bewerten ist. Der hier entschiedene Fall kann also nicht maßgeblich für jeden Fall sein, in dem sich Unternehmen über die Nutzung und deren verwirkungsmäßige Unbedenklichkeit streiten. Es wird immer wieder auf Faktoren wie Zeitablauf und die Art der Nutzung ankommen. Ähnlich ist übrigens ein anderer Faktor zu bewerten: die rechtserhaltende Nutzung einer Marke. Dieses Thema hatten wir an dieser Stelle bereits erläutert. Markenrechtsinhabern ist immer wieder zu empfehlen, sehr sorgfältig darauf zu achten, dass der Markenschutz bestehen bleibt und nicht verfällt oder angreifbar wird.

Wir haben uns in unserer Kanzlei bereits seit Jahren ganz wesentlich auf Markenrecht spezialisert und können auf diesem Gebiet eine umfangreicghe Expertise vorweisen. Wir betreuen beraten Sie umfassend und leiten alle erforderlichen Wege ein, um Ihre markenrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Wenn Sie eine Beratung wünschen oder Fragen haben, können Sie sich gerne an unser Team wenden.