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fluege.de vs. flüge.de - BGH zu Unterlassungsansprüchen bei Umlautdomains

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

fluege.de unterliegt im Markenrechtsstreit gegen flüge.de

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz Michael Terhaag

Der Betreiber der Internetdomain „fluege.de“, kann keine Ansprüche gegen den Betreiber von „flüge.de“ geltend machen. Der Betreiber von „fluege.de“ wollte dem Inhaber von „flüge.de“ unter anderem untersagen lassen, die Domain weiter zu nutzen. Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass der GmbH weder aus wettbewerbs- noch aus markenrechtlichen Gesichtspunkten ein solcher Anspruch zustehe. Das Urteil aus dem März 2014 (Az. 14 U 1364/13) ist nun rechtskräftig, da der Bundesgerichtshof durch Beschluss die Nichtzulassungs-Beschwerde zurückgewiesen hat (Az. I ZR 96/14).

Der Domainname „fluege.de“ genieße keinen Schutz als sogenanntes Unternehmenskennzeichen, heißt es im Urteil des OLG Dresden. Das setze nämlich unter anderem voraus, dass der Name eine Unterscheidungskraft aufweise.

Eine solche liegt namentlich vor, wenn die Bezeichnung einen deutlichen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen darstellt. Wird allerdings – wie bei „fluege.de“ – nur eine beschreibende Bezeichnung gewählt, ist die Domain grundsätzlich nicht als Herkunftshinweis zu verstehen. Auf „fluege.de“ würden, wie es der Name besagt, hauptsächlich Flüge angeboten. Somit beschreibe der Domainname im Wesentlichen nur die Dienstleistung, die auf der Website offeriert wird, entschied das Gericht. „Natürlich können grundsätzlich Domainnamen als Unternehmenskennzeichen geschützt sein. Das gilt aber nur, wenn die Domain kennzeichenmäßig benutzt wird und selbst Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung hat.

RAe Terhaag & Partner Düsseldorf aufrecht.de

Beides ist hier aus Sicht des Verfassers erkennbar nicht der Fall. Verkehrsgeltung setzt voraus, dass ein großer Teil des Verkehrskreises eine Verbindung zwischen dem Zeichen und dem Unternehmen herstellt. Davon kann man man bei „fluege.de“ jedoch -trotz der erheblichen Fernsehwerbung- dennoch nicht ausgehen, urteilte das Gericht.

Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche erteilten die Gerichte in dem Zusammenhang eine Absage. Mangels Unterscheidungskraft bestehe kein Nachahmungsschutz und eine gezielte Behinderung ist nicht festzustellen.

Eine allgemeine Aussage für alle Fälle mit Umlaut-Domains kann man hier zwar nicht treffen. Im konkreten Fall von fluege.de, ist die Entscheidung aber richtig.

Bereits vor vier Jahren erwirkte unsere Kanzlei durch den Verfasser ein Urteil in einem ganz ähnlichen Fall vor dem Landgericht Köln. Damals stritten die Betreiber der Domains „maennerseiten.de“ und „männerseiten.de“. Auch hier konnte sich der Inhaber von „maennerseiten.de“ aus ähnlichen Gründen nicht durchsetzen.