×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Markenrecht
/
Versalzene Werbung - Wenn das „Himalaya-Salz“ nicht aus dem Himalaya kommt

Autor

Portraitbild
Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Versalzene Werbung - Wenn das „Himalaya-Salz“ nicht aus dem Himalaya kommt

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Salz ist nicht gleich Salz, behaupten manche Feinschmecker. In den Supermärkten und Gewürzläden gibt es zahlreiche Angebote von erlesenen Salzsorten, aus unterschiedlichen Regionen und für verschiedene Gerichte bestens geeignet.

Fleur de Sel aus der Provence, geräuchertes Salz aus Südengland, schwarzes Lavasalz aus Hawaii oder rosafarbenes Salz aus dem Himalaya-Hochgebirge – die Liste lässt sich beliebig fortführen.

Doch gerade das Himalaya-Salz führt immer wieder zu Streitigkeiten. In einem Fall musste nun der Bundesgerichtshof entscheiden (Urteil vom 31. März 2016, Az. I ZR 86/13) und klärte damit einige seit Jahren zwischen den Gerichten umstrittene Fragen.

Der Fall

Die Beklagte betreibt einen Online-Versandhandel. Sie bot auf ihrer Webseite ein als "Raab Himalaya Salz gemahlen" bezeichnetes Produkt an. Auf dessen eingeblendeter farbiger Verpackung befand sich unterhalb der Angabe "Kristallsalz" der Hinweis "Kristallines Speisesalz aus der Region des" und darunter die farblich und räumlich abgesetzte hervorgehobene Angabe "Himalaya".

In einer Produktbeschreibung im Internet hieß es: "Kristallines Speisesalz aus der Region des Himalaya ist circa 250 Millionen Jahre alt. Das Salz wird traditionell abgebaut und von Hand selektiert. Gönnen Sie Ihrem Körper das Beste aus der Natur. Kristallines Salz aus dem Himalaya ohne Verwendung von Zusatzstoffen."

Tatsächlich wurde das so beworbene Salz jedoch nicht im Himalaya-Hochgebirgsmassiv, sondern in der Salt Range, einer Mittelgebirgskette in der pakistanischen Provinz Punjab, abgebaut.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof sah in dem Angebot der Beklagten eine irreführende geografische Herkunftsangabe (§ 127 Abs. 1 Markengesetz). Die Verbraucher würden der Angabe "Himalaya Salz" entnehmen, dass das so bezeichnete Produkt im Bereich des Himalaya-Massivs abgebaut werde. Das sei jedoch vorliegend nicht anzunehmen, weshalb die potentiellen Kunden in die Irre geführt würden.

Der BGH erteilte dem Argument, dass dies dem Verbraucher grundsätzlich egal wäre, eine Absage:

„Mit ihrer Rüge, das Verkehrsverständnis des Durchschnittsverbrauchers umfasse schon wegen seiner nicht allzu hoch anzusetzenden geografischen Kenntnisse hinsichtlich fernab liegender Gebirgszüge erfahrungsgemäß auch Gebirgsausläufer des Himalaya, zu denen das allenfalls 200 km vom eigentlichen Himalaya-Massiv entfernt liegende Salzabbaugebiet der Salt Range gehöre, dringt die Revision nicht durch.“

Dem Verbot stehe nicht entgegen, dass das Salzabbaugebiet der Salt Range nach den wissenschaftlichen Kriterien der Geologie oder der Geografie möglicherweise dem Himalaya zuzurechnen und daher die Richtigkeit der beanstandeten Werbeaussage nicht auszuschließen sei. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses die Sicht eines „verständigen, situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers“ zugrunde gelegt und angenommen, dieser werde irregeführt. Dass die damit verbundene Irreführungsquote eines erheblichen Teils des angesprochenen Publikums nicht ausreiche, sei nicht ersichtlich.

Im Streitfall überwiege das Interesse des Verbrauchers, nicht über die Herkunft des Produkts in die Irre geführt zu werden, das Interesse der Beklagten an der Nutzung der geografischen Herkunftsangabe. Denn die Beklagte könne möglichen Fehlvorstellungen des Verbrauchers ohne weiteres dadurch entgegenwirken, dass sie das Gebiet der Salzgewinnung deutlicher - etwa durch vorrangige Herausstellung der Salt Range - umschreibe oder andere gebräuchliche Bezeichnungen verwende.

Da geografische Herkunftsangaben ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel seien, bedürfe es regelmäßig besonderer Gründe für die Annahme, dass eine irreführende geografische Herkunftsangabe für den Kaufentschluss des getäuschten Publikums ohne Bedeutung sei.

Das Fazit

Uns erreichen immer wieder Abmahnungen zum Thema „Himalaya-Salz“. Jedoch dürfte auch nach dem lang ersehnten Urteil des Bundesgerichtshofs, nicht jede Bezeichnung verboten werden. Es kommt immer auf die konkrete Gestaltung der Bewerbung an. Im vorliegenden Fall war es so, dass zu auffällig mit Himalaya geworben wurde. Erst im Kleingedruckten wurde aufgelöst, dass das Salz nur aus den Randgebieten des Himalaya stammt. Es sind also auch Konstellationen denkbar, in denen Himalaya erwähnt wird – und das Salz auch entsprechend verkauft werden darf.

Entschieden hat der BGH zudem quasi nebenbei, dass der Online-Händler für die von dem Hersteller zur Verfügung gestellten Produktinformationen unmittelbar haftet. Im entschiedenen Fall hatte der Hersteller die Informationen über ein Upload-Angebot zur Verfügung gestellt, was der Händler auch genutzt hatte. Da auch viele Versandapotheker von Himalaya-Abmahnungen betroffen sind, bleibt die Frage, ob diese ebenfalls für solche Produktinformationen haften. Bei den Apothekern ist die Situation nämlich anders, da diese auf eine zentral zur Verfügung gestellte Datenbank mit einer sehr großen Anzahl an Produkten angewiesen sind und nicht händisch einige hunderttausend Produktnamen und Informationen prüfen können. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage steht noch aus.

In jedem Fall bleibt der Trost, dass derjenige, der dem Händler die falschen Informationen zur Verfügung gestellt hat, häufig in Regress genommen werden kann.

Das könnte Sie auch interessieren

Die Himalaya-Salz-Entscheidung des BGH im Volltext

Champagner aus der Champagne und Salz aus dem Himalaya

OLG Köln: Himalaya-Salz mit schneebedeckten Berggipfeln ist irreführend