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Abmahnung wegen der Marke Princess

Abmahnung wegen der deutschen Marke Princess!

- Was tun, wenn die Abmahnung einschlägt -

von Rechtsanwalt Anselm Withöft

Die Patentanwälte Porta mahnen derzeit im Auftrage der Inhaber der Marke "Princess" wegen der vermeintlichen Verletzung von Markenrechten ab.

Dabei liegen Licht und Schatten eng beieinander. Die Marke existiert und wird auch genutzt. Abmahnungen können aus dieser Marke daher ohne weiteres erteilt werden, wenn zB ein Verkäufer bei ebay ein Schmuckstück anbietet und dabei den Begriff "Princess" benutzt. Die Zahl der Abmahnungen ist relativ hoch. Das liegt einerseits daran, dass schlichtweg gerade Schmuck für Frauen häufig auf eine "Prinzessin" hindeutet und dementsprechend oft - unerlaubt - zur Kennzeichnung verwendet wird, zB als "Princess Accessories" (vermutlich Hersteller in China). Der andere Grund ist ein als "Princess" bezeichneter Schliff bei Edelsteinen, der oft zur Kurzbezeichnung gerade in den Überschriften verwendet wird, zB "Joop-Ring Princess". Das sieht aber mehr nach einer Bezeichnung des Rings als des Steins aus, so dass das Landgericht Stuttgart hiergegen einstweilige Verfügungen in Serie erlässt.

Fachanwalt Düsseldorf EndverbraucherDer Schatten bei dieser Abmahnwelle besteht darin, dass die Abmahnschreiben recht pauschal gehalten sind und vielfach auch Endverbraucher an den Pranger stellen - und dafür ca. 4.000 Euro Gebühren einfordern. Dabei bestehen die Ansprüche aus dem Markenrecht dann in aller Regel nicht. Denn da sind nur Verkäufe im "geschäftlichen Verkehr" verboten. Die Preisfrage besteht daher in fast allen Fällen darin, was darunter genau zu verstehen ist. Um eine Antwort zu finden müssen die Verkäufe genau unter die Lupe genommen werden. Viele Verkäufe können Kleingegenstände für ein paar Euro, zB Kinderkleidung sein. Umgekehrt können schon einige wenige Auktionen zu einem "geschäftlichen Verkehr" werden, wenn teuer, komplizierte und/oder identische Verkäufe laufen: 10 Auktionen parallel mit Handys ist kaum als "privat" einzustufen.

Wenn bei Endverbrauchern eine Abmahnung eintrudelt ist als Faustformel Risiko-Minimierung angesagt. Mit Engelkemper um die Marke kämpfen lohnt für kaum eine Privatperson. Dann wird der Begriff halt nicht mehr verwendet! Nach Abänderung der mitgeschickten Unterlassungserklärung (bitte nicht selbst machen!) dreht sich der Streit dann "nur" noch um die Abmahngebühren. Das ist aber auf jeden Fall viel weniger als der Streit um eine Verfügung und die Kosten daraus. Die Chancen, dass die Kosten nicht eingeklagt werden oder nicht zugesprochen werden sind gut. Bei privat genutzten Accounts besteht nun einmal kein Recht zu einer Abmahnung, die Zahl der Abmahnung und der Inhalt legt nahe, dass dafür keine spezialisierte Kanzlei endlos arbeiten musste, um den 1,5seitigen Standard-Text zu verschicken.

Weiterhin bestehen die Anwälte auf Erteilung einer Auskunft, über Vertriebswege und Absatzkanäle. Bei einem einzelnen Verkauf einer Privatperson merkt man schnell, dass da irgendwie mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird. In der Regel ist mit Absatz eh Essig gewesen, da die Auktion von ebay gestoppt wurde. Gleichwohl beharrt der Markeninhaber aber auf der Auskunft - und schießt damit in aller Regel über die Grenzen des Anspruchs hinaus. "Unverhältnismäßig" nennt der Gesetzgeber das in § 19 MarkenG. Als Schulfall wird die nur einmalige Verletzung von Markenrechten genannt. Will der Markeninhaber trotzdem Auskunft, muss er beweisen, dass er berechtigtes Interesse daran hat. Bisher in allen Verfahren Fehlanzeige! Wer sein Risiko noch weiter herunterschrauben möchte, erteilt auch die Auskunft. Nett ist es dann allerdings, wenn der Verkäufer vorher informiert wurde und der schnell eine Unterlassungserklärung abgibt noch bevor die Abmahnung da ist. Dann ist der Verkäufer sicher vor Kosten, Abmahnung und Verfügung. Bisweilen revanchieren sich die Verkäufer mit einem "Zuschuss" zu den Kosten des zuvor Abgemahnten.

Weitergehende Ziele wie eine Löschung der Marke sind eher mummenschanz. Bestenfalls im Bereich der Edelsteine könnte da was zu machen sein. Ein derartiges Verfahren lohnt aber eigentlich nur für gewerbliche Verkäufer, die sich in Ihrer wirtschaftlichen Entfaltung gehindert sehen. Für alle anderen gilt: Deutsche Wortmarken sind vor Gericht so lange zu achten, wie sie im Register stehen. Für Uhren und Schmuck wird sich daran vermutlich nie was ändern. Für eine Verteidigungsstrategie taugt dieser Weg also eher wenig.

In jedem Fall muss schnell reagiert werden, denn durch Liegenlassen wird die Sache keinesfalls besser. Das Gericht in Stuttgart erlässt regelmäßig Verfügungen wegen Princess, die dann erst mit Kosten und Mühen wieder aufgehoben werden müssen. Vor allem Privat-Verkäufer bei ebay sollten da cleverer sein und dem Angriff ausweichen - und damit die Abmahn-Flut irgendwann austrocknen. Denn es fällt bisweilen schwer, die wirtschaftlichen Motive nachzuvollziehen. Die Marke "Princess" wird in erster Linie im gewerblichen Zwischenhandel eingesetzt und ist daher im Endverbraucher-Markt nahezu unbekannt. Wirklich tangiert werden die Kreise des Markeninhabers durch die Mehrzahl der Fälle daher nicht...

Bitte beachten Sie auch den Auftritt des Autoren zu diesem Thema beim MDR: hier.