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Haftung von Google für Auto-Complete-Funktion ab Kenntnisnahme

Google muss Suchergänzungsvorschläge bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ab Kenntnis verhindern

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

Nein, es ging heute nicht um Bettina Wulff und die vieldiskutierte Frage, ob Google bei Eingabe ihres Namens die Begriffe "Prostituierte" oder "Escort Service" einblenden darf. Der heute vor dem BGH entschiedene Fall ist aber ausgesprochen vergleichbar und dürfte sich auf das zur Zeit ruhende Verfahren der Ex-First-Lady bestimmt positiv auswirken.

Heute -unter dem dem 14. Mai 2013- ging es vor dem u. a. für Persönlichkeits rechts- verletzungen zuständigen VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes aber auch und genau um diese Vervollständigungs- auch Autocomplete genannte Funktion bei Google und das Urteil des Vorinstanz des OLG Köln vom 10. Mai 2012 mit dem Aktenzeichen 15 U 199/11. Der BGH nennt die Funktion jetzt treffend "Suchergänzungsvorschläge".

In der Sache ging es um eine Aktiengesellschaft sowie deren Gründer und Vorstandsvorsitzender. Diese machten machen gegen die Beklagte mit Sitz in den USA, die bekanntermaßen unter der Internetadresse "www.google.de" eine Internet-Suchmaschine betreibt, Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche geltend.

Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Seit April 2009 hat Google eine sonst vauch sehr praktische "Autocomplete"-Funktion in ihre Suchmaschine integriert, mit deren Hilfe dem Internetnutzer während der Eingabe seiner Suchbegriffe in einem sich daraufhin öffnenden Fenster automatisch verschiedene Suchvorschläge ("predictions") in Form von Wortkombinationen angezeigt werden, siehe rechts unser Beispiel bei dem bei der tatsächlichen eingabe des Begriffs "Bett" dieser automatisch u.a. durch "ina wulff prostituierte" vervollständigt wurde.

Die im Rahmen dieser Suchergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der u.a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht.Im vorleigenden Fall stellte der Vorsitzende der klagenden AG im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines bürgerlichen Namens R.S. in dem sich im Rahmen der "Autocomplete"-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge die Wortkombinationen "R.S. (voller Name) Scientology" und "R.S. (voller Name) Betrug" erschienen.

Dadurch sahen sich die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Sie haben u.a. behauptet, der Kläger stehe weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology noch sei ihm ein Betrug vorzuwerfen noch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Zudem sei in keinem einzigen Suchergebnis eine Verbindung zwischen dem Kläger und "Scientology" bzw. "Betrug" ersichtlich.

Die Kläger verlangten daraufhin von Google es sofort zu unterlassen, auf der Internetseite ihrer Suchmaschine nach Eingabe des Namens des Klägers zu 2 als Suchbegriff im Rahmen der "Autocomplete"-Funktion die ergänzenden Kombinationsbegriffe "Scientology" und "Betrug" vorzuschlagen. Darüber hinaus begehren sie Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten und der Kläger zu 2 zusätzlich die Zahlung einer Geldentschädigung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auch die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger wurde durch das Oberlandesgericht abgeschmettert.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hatte jedoch nunmehr Erfolg. Der u. a. für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kläger entsprechend §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG gegen die Beklagte als Betreiberin der Internet-Suchmaschine rechtsfehlerhaft verneint.

Die Suchwortergänzungsvorschläge "Scientology" und "Betrug" bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers zu 2 in die Internet-Suchmaschine der Beklagten beinhalten eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohnt, zwischen dem Kläger zu 2 und den negativ belegten Begriffen "Scientology" und/oder "Betrug" besteht ein sachlicher Zusammenhang. Die Kläger würden hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese Aussage – wie sie vorgetragen haben – unwahr wäre und deshalb in der Abwägung ihrer grundrechtlich geschützten Position gegenüber derjenigen der Beklagten das Übergewicht zukäme.

Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger ist der Beklagten auch unmittelbar zuzurechnen. Sie hat mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.

Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Beklagte für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge haftet. Der Beklagten ist nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen.

Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - eine rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Prüfungspflichten ebenso wenig vorgenommen wie unter dem Gesichtspunkt des - nur in engen Grenzen zu gewährenden - Anspruchs auf Geldentschädigung und des Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Diesbezüglich wurde die Entscheidung daher an das OLG Köln zurückverwiesen.

WOLG Köln vom 10. Mai 2012 mit dem Aktenzeichen 15 U 199/11ir selbst haben uns zur Thematik auch schon öfter geäußert, und so erfüllt es den Verfasser schon mit etwas Stolz in der Kernfrage der Auseinandersetzung, entgegen einiger Kollegen, richtig gelegen zu haben. Bitte werfen Sie doch ruhig mal einen Blick in unseren OLG Köln vom 10. Mai 2012 mit dem Aktenzeichen 15 U 199/11 zur causa Autovervollständigung bei Google. Hierin hies es seinerzeit:

... Vor diesem Hintergrund scheinen tatsächlich die zahlreichen aktuellen Suchanfragen dafür verantwortlich zu sein, was die Vorschläge wohl nach dem Telemediengesetz wirklich zu fremden Inhalte Dritter machen könnte.

 
Damit ist Google aber noch lange nicht aus der Haftung raus!

Wenn Google -wie hier davon- Kenntnis erlangt, dass unzulässige weil wahrheitswidrige Inhalte über seinen Dienst durch die Auto-Complete-Funktion verbreitet werden, haftet der Konzern ab Kenntniserlangung. Er muss nach diesseits vertretener Meinung u.U. also diese Autovervollständigung für die Zukunft verhindern.

„Notice-and-Takedown“, vgl. Ebay, Sedo u.a. nennt man das, wenn man für fremde Inhalte zunächst nicht, ab Kenntniserlangung aufgrund der faktischen Unterbindungsmöglichkeit aber dann doch haften kann, wenn man nicht richtig reagiert. So gibt es zahlreiche Wörter die bereits auf so genannten Blacklists bei Google stehen und nicht mehr vorgeschlagen werden, z.B.im Bereich Software und Produktpiraterie oder pornographischen Inhalten.

Natürlich muss Zensur unbedingt verhindert werden. Aber darum geht es nicht, in der Kritik steht hier die automatische Funktion nicht die Beiträge als solche. Selbstverständlich hat Frau Wulff einen Anspruch darauf, dass niemand behauptet oder den Eindruck erweckt, dass sie eine Rotlichtvergangenheit hat, wenn dem nicht so ist. Jedoch sie hat wohl keinen Anspruch darauf, dass in einem Beitrag - wie diesem – darüber berichtet wird, dass sie sich gegen solche Berichte wehrt... 

Eine aus unserer Sicht vor diesem Hintergrund erfreuliche und richtige Entscheidung des BGH. Auf Google kommt hiermit sicher einiges an Arbeit zu.

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