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EU-Domains: Stolperfallen im Landrush

EU-Domains: Stolperfallen im Landrush

Auch die EU-Domains werden zum Spielfeld der Domaingrabber

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann und Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Nach dem großen Ansturm auf die Umlaut-Domains in Deutschland kann seit dem 7. April 2006 ein weiteres Mal registriert werden, was das Zeug hält. Die so genannte Landrush-Phase für die .eu-Domains hat begonnen. Anders als in den ersten beiden Phasen, in denen sich Markeninhaber und Namensträger bereits im Vorfeld ihren Domainnamen sichern konnten, steht die Möglichkeit zur Registrierung nun jedermann offen.

Hiervon wurde auch bereits zahlreich Gebrauch gemacht. Nach Angaben der EURid wurden bereits in der ersten Stunde nach Eröffnung der Landrush-Phase über 700.000 Domainanträge registriert. Deutschland ist dabei das Land, aus dem die weitaus größte Zahl der Anmeldungen stammt.

Sunrise und Landrush in EuropaDies bedeutet allerdings keineswegs, dass ein potentieller Interessent wirklich jeden nun noch übrig gebliebenen Domainnamen auch registrieren lassen kann. Denn es gilt zu beachten, dass nicht alle Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung oder auch alle Namensträger bereits in den ersten beiden Sunrise-Phasen tätig geworden sind. Die Gründe hierfür können vielseitiger Natur sein. Denn wenn es nur wenige oder gar nur einen Träger eines bestimmten Kennzeichens gibt, macht es wirtschaftlich keinen Sinn, sich bereits in den wesentlich teureren ersten Phasen um eine Registrierung zu bemühen. Die Gebühren im Landrush sind wesentlich niedriger und für jedermann erschwinglich.

Daher können sich nun unmittelbar nach Start der Landrush-Phase die ersten handfesten Konflikte um bestimmte Domainnamen auftun. Viele Markeninhaber werden jetzt erst tätig und müssen feststellen, dass die Wunschdomain bereits von Dritten, möglicherweise unberechtigten Personen registriert wurde. Diese Konflikte sollten natürlich aus Sicht der Nutzer vermieden werden und aus Sicht der Markeninhaber möglichst schnell zum erfolg führen, nämlich zur eigenen Domainregistrierung.

Aus Sicht der User, die nun bei der Registrierung tätig werden wollen, gilt es daher wieder einmal, Einiges zu beachten. Bei der Registrierung von Domains mit Phantasiebegriffen, an denen man keine eigenen Namens- oder Markenrechte geltend machen kann, hilft nur die Recherche im Vorfeld. Es reicht vielleicht beispielsweise schon aus, die in Betracht kommenden Länder-Top-Level-Domains durchzusehen, um festzustellen, dass ein Dritter an dem fraglichen Begriff Rechte geltend machen könnte. Andernfalls hilft nur eine Recherche bei jeweiligen Patent- und Markenamt oder im Handelsregister.

Bei rein beschreibenden Domainnamen gelten etwas andere Grundsätze. Hier greift nach wie vor das Prinzip des first-come-first-served, so dass es hier nur darauf ankommt, bei der Registrierung möglichst schnell zu sein. Der Bundesgerichtshof hatte in der Entscheidung „mitwohnzentrale.de“ ausgeurteilt, dass bei solchen Domainnamen kein Freihaltebedürfnis besteht und diese also – mit wenigen Ausnahmen - bedenkenlos registriert werden können.

Wenn nun doch einmal etwas schief gehen sollte, und eine Abmahnung ins Haus flattert, sollte sich der Betroffene um professionelle Hilfe bemühen. Denn die Kosten einer markenrechtlichen Abmahnung können wegen der üblicherweise hohen Streitwerte, die dort angesetzt werden, sehr schnell in die tausende gehen – diese Kosten werden für einen Privatmann möglicherweise nur schwer aufzubringen sein.

Für alle, die sich aufgrund Ihrer Marken- und Namensrechte sicher geKurze Domains sind gefragt...fühlt hatten, jetzt aber merken müssen, dass ihre Wunschdomain bereits vergeben worden ist, gibt es Hoffnung. Als Inhaber solcher Rechte kann man gegen das Domaingrabbing vorgehen. Hier gelten grundsätzlich dieselben Grundsätze, wie bei den klassischen Domainstreitigkeiten um die .de-Domains.

Seine Rechte durchsetzen kann der geprellte Markeninhaber im Wege einer Abmahnung mit Unterlassungserklärung und für den Fall, dass der Domaingrabber sich taub stellen sollte, kann eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt werden. Auch die Sunrise-Regeln enthalten Vorschriften gegen das Domaingrabbing. Spekulative und missbräuchliche Registrierungen sind nach den Sunrise-Regeln verboten. Mit Hilfe eines ADR-Verfahrens kann dann gegen solche missbräuchlichen Domainregistrierungen vorgegangen werden.

Ob man ein ADR-Verfahren in Anspruch nimmt oder den klassischen Rechtsschutz vor deutschen Gerichten in Anspruch nimmt, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab. So gelten für beide Verfahrensvarianten höchst unterschiedliche Verfahrensgrundsätze und je nach Lage der Dinge kann eines der beiden Verfahren aussichtsreicher sein als das andere. Bei Verfahren gegen im Ausland ansässige Domaingrabber bietet das ADR-Verfahren bessere Chancen, da sich diese ansonsten der normalen Gerichtsbarkeit entziehen könnten.

Mehr zu den ADR-Verfahren erfahren Sie hier:

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