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EU-Domains: Noch ist nichts entschieden - Das ADR-Schiedsverfahren bei umstrittenen .eu-Domain-Zuteilungen durch EURid

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

EU-Domains: Noch ist nichts entschieden

Das ADR-Schiedsverfahren bei Streitigkeiten um .eu-Domains

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann (english version available)

Die erste Phase zur Registrierung der begehrten .eu-Domains hat ein vorläufiges Ende erreicht. Eine große Anzahl von Interessenten hat in der ersten Sunrise-Periode vom 7. Dezember 2005 bis 6. Februar 2006 Registrierungsanträge für .eu-Domains bei der zentralen Registrierungsstelle EURid in Brüssel eingereicht. Danach hatten die Antragsteller 40 Tage Zeit, die Prioritätsrechte nachzuweisen, z.B. Markenrechte, auf die sich die Registrierung stützte, nachzuweisen.

Nunmehr hat PricewaterhouseCoopers, die im Auftrag der Europäischen Union die Registrierungsanträge prüfen, damit begonnen, die ersten Zuteilungen für die .eu-Domains vorzunehmen. Viele Domain-Anmeldungen wurden zwischenzeitlich durch PricewaterhousCoopers akzeptiert. Nach den Regelungen für die .eu-Domains bedeutet dies, dass nunmehr eine 40-tägige Wartefrist beginnt, bevor der neue Domain-Name benutzt werden kann. Innerhalb dieser Frist von 40 Tagen können Dritte Beschwerde gegen die Vergabe einer bestimmten Domain im Rahmen des ADR-Schiedsverfahrens erheben. Im Rahmen dieser Alternative Dispute Resolution (ADR) wird durch ein unabhängiges Schiedsgericht überprüft, ob die Zuteilung des jeweiligen Domain-Namens ordnungsgemäß verlaufen ist und keine Rechte Dritter verletzt worden sind.

...das Schiedsgericht entscheidet weise...Dieses ADR-Verfahren, welches durch einen in der Europäischen Union zugelassenen Rechtsanwalt betrieben werden kann, gilt sowohl für die Registrierungen innerhalb der ersten Sunrise-Periode (Markeninhaber), als auch für solche aus der zweiten Sunrise-Phase (Unternehmensnamen, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Familiennamen, Werktitel, geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen, nicht eingetragene Marken). In beiden Fällen gilt eine Frist von 40 Tagen ab Zuteilung der Domain, die von den Beschwerdeführern unbedingt eingehalten werden muss.

Für das ADR-Verfahren hat die Europäische Union ein Schiedsgericht eingerichtet, dass als unabhängiges Gremium die Streitverfahren schnell und kompetent schlichten soll. Eigens installiert wurde für dieses Schiedsgericht eine Online-Plattform, um die Streitverfahren rasch und effizient zu erledigen.

Das Schiedsgericht besteht dabei entweder aus einer dreiköpfigen Schiedskommission oder einem einzelnen Schiedsmann, wobei dies nach Art und Bedeutung der Sache, aber auch nach der Höhe der für das Schiedsgericht anfallenden Gebühren ausgewählt werden kann. Die Verfahren werden in den Mitgliedssprachen der Europäischen Union geführt, wobei bei deutscher Beteiligung zumeist auch Deutsch als Verfahrenssprache zugelassen ist.

Das ADR-Verfahren kann sich je nach Verfahrenssituation gegen das für die .eu-Domains zuständige Register EURid oder gegen den Inhaber eines Domainnamens richten, gegen dessen Domain die Beschwerde eingereicht wird.

Beschwerden gegen EURid selbst werden sich dabei zumeist auf Fehler im Zuteilungsverfahren stützen oder auch gegen solche Domains, die als freihaltebedürftig erscheinen. Durch das ADR-Verfahren angreifbare Fehler bei der Zuteilung liegen beispielsweise vor, wenn der Anmelder einer Domain nicht mit dem Inhaber des prioritären Rechts, auf das er sich beruft (z.B. Markenrecht) übereinstimmt oder aber wenn die angemeldete .eu-Domain nicht mit dem geschützten Marken-, Unternehmens-, Kennzeichen- oder Familiennamen übereinstimmt.

...der ADR-Schiedsmann muss her...Auch der fehlerhafte Nachweis eines Markenrechts kann Streitpunkt in einem ADR-Verfahren sein und nach Informationen von EURid können auch solche Fälle umstritten sein, bei denen eine lediglich angemeldete, aber noch nicht eingetragene, Marke als Grundlage für einen Domain-Antrag angegeben wurde.

Auch ist zu erwarten, dass generische Domains besonders umstritten sein werden und angesichts des hohen Werts solcher Domains hierzu das ein oder andere ADR-Verfahren eingeleitet werden wird.

Nach der EU-Verordnung, die den Punkt .eu-Domains zugrunde liegt, soll mit den ADR-Verfahren auch einer spekulativen und missbräuchlichen Registrierung von Domains begegnet werden. Die EU-Verordnung sieht vor, dass ein solcher Missbrauch beispielsweise dann vorliegt, wenn aus den Umständen deutlich wird, dass der Domain-Name nur deshalb registriert worden ist, um diesen an den Inhaber eines nationalen oder europäischen Rechts zu verkaufen oder zu vermieten (Domain-Grabbing). Auch soll ein ADR-Verfahren dann möglich sein, wenn Rechte Dritter durch die Registrierung eines Domain-Namens beeinträchtigt werden oder durch eine Domain-Registrierung die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit eines Wettbewerbers gestört wird.

Ein Missbrauch ist ebenfalls zu vermuten, wenn der registrierte Domainname der Name einer Person ist und keine Verbindung zwischen dem Inhaber der Domain und dem registrierten Domain-Namen besteht. Auch das Bestehen einer Verwechslungsgefahr oder der bloßen Verwechslungsmöglichkeit soll im Rahmen der ADR-Verfahren überprüft werden.

Mit dem ADR-Verfahren kann also Rechtsschutz gegen nicht ordnungsgemäße und ungerechtfertigte Registrierungen von Domains erlangt werden und derjenige, der ein prioritäres Recht hinsichtlich einer Domain geltend macht, kann sich mit dem ADR-Verfahren gegen eine rechtswidrige Zuteilung einer Domain an einen Dritten wenden. Dabei ist zu erwarten, dass sich das ADR-Schiedsgericht neben den zahlreichen Regularien der Europäischen Union, die für die .eu-Domains geschaffen worden sind, auch der Rechtsprechung anderer alternativer Schiedsgerichte, die für Domainstreitigkeiten außerhalb der .eu-Domains zuständig sind, bedienen wird, um Domain-Streitigkeiten zu schlichten.

Die EU-Regularien haben hohe Hürden und Voraussetzungen für das ADR-Verfahren vorgeschrieben, so dass sich empfiehlt, für die Durchführung eines solchen Verfahrens anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten eines ADR-Verfahrens gegen an Dritte zugeteilte Domains und führen solche Verfahren vor dem Schiedsgericht für Sie durch.

Diesen Artikel finden Sie hier in einer englischen Version und in unserem zweiten Teil unserer Serie über die ADR-Regeln berichten wird weiter über die aktuellen Entwicklungen.

Auch die ADR-Regeln sowie die Ergänzenden ADR-Regeln des Schiedsgerichts halten wir für Sie bereit.

Wir halten auch Entscheidungen des ADR-Schiedsgerichts im Volltext für Sie bereit, darunter auch zahlreiche Entscheidungen, bei denen Herr Rechtsanwalt Dr. Herrmann und Herr Rechtsanwalt Dr. Engels als Verfahrensbevollmächtigte für die jeweiligen Antragsteller tätig waren:

ADR-Entscheidung "cologne.eu"

ADR-Entscheidung "kendo.eu"

ADR-Entscheidung "koeln2010.eu"

ADR-Entscheidung "pompadour.eu"

ADR-Entscheidung "schoeller.eu"

ADR-Entscheidung "esge.eu"

ADR-Entscheidung "cantor.eu"

ADR- Entscheidung "haji.eu"