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EU-Domains: ADR-Schiedsverfahren laufen auf Hochtouren - Fehlentscheidungen der EURid werden überprüft

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

EU-Domains: ADR-Verfahren laufen auf Hochtouren

EURid-Entscheidungen und Registrierungsmissbrauch auf dem Prüfstein

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

Die zweite Sunrise-Phase zur Registrierung der .eu-Domains ist am 7. April 2006 zu Ende gegangen. Wer jetzt noch Domains ergattern will, ist auf sein Glück in der für jedermann offenen Landrush-Phase ab dem 7. April 2006 angewiesen.

Die begehrtesten Domains dürften jedoch schon weg sein und für alle, die zu kurz gekommen sind oder ihre Wunschdomain nicht ergattern konnten, stellt sich die Frage, ob bei der Vergabe durch EURid bzw. der Prüfung durch Pricewaterhouse Coopers alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Wir haben im ersten Teil unserer Serie zu den ADR-Verfahren  bereits darüber berichtet, dass es für die eu.-Domains ein spezielles Schiedsverfahren gibt, mit dem die eigene Wunschdomain vielleicht doch noch gerettet werden kann. Im Rahmen der eigens geschaffenen Alternativ Dispute Resolution (ADR) wird durch ein unabhängiges Schiedsgericht überprüft, ob ein Domain-Name durch EURid ordnungsgemäß vergeben worden ist und ob eine missbräuchliche oder spekulative Domain-Registrierung vorliegt.

Wertvolle eu Domains sind ihr Geld wertWir führen derzeit zahlreiche solcher ADR-Verfahren durch und sind als Repräsentanten auf der offiziellen Online-Plattform des Arbitration Center for .eu-Disputes registriert. Es handelt sich dabei um ein völlig neuartiges Schiedsverfahren, bei dem die einzelnen Verfahrensschritte online sowohl durchgeführt, als auch für alle Verfahrensbeteiligten über das Internet einseh- und abrufbar sind.

Nach Einreichung eines entsprechenden ADR-Antrages beim Schiedsgericht – bei Verfahren gegen EURid selbst ist dieser stets in englischer Sprache einzureichen – informiert das Schiedsgericht zunächst unverzüglich EURid, damit in das öffentliche Registrierungsverzeichnis unter www.whois.eu aufgenommen werden kann, dass ein ADR-Antrag anhängig ist. Das Schiedsgericht führt sodann durch den Case Administrator eine umfassende Vorprüfung des Antrags durch. Zudem wird EURid regelmäßig durch das Schiedsgericht angewiesen, die Domain für die Dauer des ADR-Verfahrens zu sperren.

So kann der Domaininhaber seine Traum-Domain zunächst weder nutzen, noch an Dritte übertragen. Schließlich wird in diesem Verfahrensstadium EURid regelmäßig aufgefordert, binnen 30 Tagen auf den ADR-Antrag zu erwidern. Wir werden an dieser Stelle selbstverständlich über weitere Entwicklungen und Neuigkeiten über unsere Erfahrungen in den zahlreichen ADR-Verfahren berichten.

Die Entscheidungspraxis des Schiedsgerichts wird mit Spannung erwartet und naturgemäß liegen für dieses völlig neue Schiedsverfahren noch keinerlei Präzedenzfälle vor. Es ist zu erwarten, dass sich das Schiedsgericht zunächst mit den ADR-Verfahren beschäftigen wird, die innerhalb der 40-Tages-Frist ab Registrierung einer Domain gegen EURid selbst erhoben worden sind. Zudem besteht nach den ADR-Regeln auch die Möglichkeit, ein ADR-Verfahren gegen einen Domaininhaber, gegen dessen Domain die Beschwerde gerichtet wird, einzureichen.

Grundregel ist dabei, dass gegen Domains, die noch nicht registriert und aktiviert sind, ein ADR-Verfahren nur gegen EURid selbst möglich ist. Danach, also wenn der Domain-Name beispielsweise bereits benutzt wird, kann auch gegen den Domaininhaber selbst vorgegangen werden.

Es sind bereits zahlreiche ADR-Verfahren gegen EURid eingeleitet worden. Offensichtlich war EURid bzw. die von EuRid eingeschalte Prüfstelle Pricewaterhouse Coopers derart mit einer Vielzahl von Registrierungsanträgen überhäuft worden, dass im Eifer des Gefechts kaum mehr nachvollziehbare Entscheidungen getroffen worden sind. So wurde teilweise selbst Markeninhabern die begehrte Domain verweigert, ohne dass man einen plausiblen Grund hierfür erfuhr.

EURid verschickte lediglich eine Standard-E-Mail, aus der sich keinerlei Begründung für die Ablehnung eines Registrierungsantrages ergab. Andererseits erfolgten auch kaum mehr nachvollziehbare Domain-Zuteilungen auf der Grundlage stark angreifbaEinen Antrag auf Erteilung eines Antragsformularsrer Prioritätsrechte und die tatsächlichen Rechteinhaber gingen leer aus. In den ADR-Verfahren gegen EURid werden in der Regel formelle Fragen im Vordergrund stehen, also ob beispielsweise ein Marken-, Unternehmens-, Kennzeichen- oder Familiennamenrecht ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist und ob EURid die Ablehnung oder Zuteilung einer Domain stichhaltig begründen kann. Denn spätestens im ADR-Verfahren ist EURid gezwungen, die bislang in den ablehnenden Standard-E-Mails fehlende Begründung für seine Entscheidung nachzuliefern. Zu erwarten ist, dass EURid dabei auch einmal ins Schwimmen geraten wird.

Nach den Sunrise-Regeln ist EURid zudem unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eigene Nachforschungen über die vorgelegten Unterlagen – beispielsweise Markenurkunden – anzustellen, was aber nach den bisherigen Erfahrungen fast nie geschehen ist. So manche Ablehnung dürfte daher auf tönernen Füßen stehen.

Während in den ADR-Verfahren gegen EURid Formfehler und sonstige formelle Fragen im Vordergrund stehen, geht es in den anderen ADR-Fällen um das brisante Thema der spekulativen und missbräuchlichen Registrierungen. Hierzu hat sich im Internet eine wahre Front gebildet. Diverse Interessengruppen haben es sich zur Aufgabe gemacht, gegen spekulative Registrierungen vorzugehen. Der Ausgang dieser Bemühungen bleibt mit Spannung abzuwarten.

Zur Frage, wann eine spekulative und missbräuchliche Registrierung vorliegt, gibt es detaillierte Entscheidungsgrundlagen in den Verordnungen der europäischen Kommission sowie den ADR-Regeln. Dies soll beispielsweise dann vorliegen, wenn eine Domain registriert wurde, um zu verhindern, dass der Inhaber eines vorrangigen Rechts diesen Namen nicht als Domainnamen verwenden kann. Eine solche „böse Absicht“ wird unterstellt, wenn dem Domaininhaber eine solche Verhaltensweise nachgewiesen werden kann oder er den Domainnamen mindestens zwei Jahre lang ab der Registrierung nicht in einschlägiger Weise genutzt hat. Zu einer Erklärung, in welcher Weise der Domaininhaber die Domain nutzen will, kann dieser auch gezwungen werden. Wird nämlich gegen ihn ein ADR-Verfahren eingeleitet, so wird der Domaininhaber im Regelfall erklären müssen, in welcher Weise er die Domain nutzen will.

Ein Fall der Bösgläubigkeit soll auch vorliegen, wenn eine Domain hauptsächlich registriert wurde, um die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit eines Wettbewerbers zu stören oder wenn eine Domain absichtlich benutzt wird, um Internet-Nutzer auf eine dem Domaininhaber gehörende Website zu locken, in dem eine Verwechslungsgefahr mit Namens- oder Markenrechten anderer ausgenutzt wird. Über die sich entwickelnde Entscheidungspraxis des Schiedsgerichts werden wir an dieser Stelle weiter berichten. Angesichts der großen Regelungsfreude des europäischen Gesetzgebers gehen wir davon aus, dass sich eine umfassende Spruchpraxis sowohl zu den Formalfragen bezüglich der Zuteilung der .eu-Domains, aber insbesondere auch zu der Fallgruppe der spekulativen und missbräuchlichen Registrierungen bilden wird. Als Verfahrensbeteiligte in zahlreichen ADR-Verfahren bleiben wir für Sie am Ball und informieren Sie weiter über die Rechtsschutzmöglichkeiten für Ihre Wunschdomain.

Zu diesem Thema empfehlen wir auch unseren ersten Beitrag zu den ADR-Verfahren "Noch ist nichts entschieden", der auch in einer englischen Version abrufbar ist.

Die ADR-Regeln sowie die Ergänzenden ADR-Regeln des Schiedsgericht sind ebenfalls bei uns abrufbar.

Wir halten auch Entscheidungen des ADR-Schiedsgerichts im Volltext für Sie bereit, zB:

ADR-Entscheidung "pompadour.de"

ADR-Entscheidung "schoeller.eu"