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ADR-Schiedsgericht weist EURid in die Schranken - Registrierungsentscheidungen der EURid werden annuliert

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

ADR-Schiedsgericht weist EURid in die Schranken

Registrierungsentscheidungen der EURid werden annuliert

 von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

Die Inhaber von Prioritätsrechten wie z.B. Marken,- Unternehmens,- HDie .eu-Domains starten durch - so EURid will...andels- und Familiennamen haben sich in der ersten und zweiten Sunrise-Phase um die begehrten .eu-Domains bemüht. Viele konnten dabei ihren Registrierungsantrag weit vorne in der Warteliste platzieren und waren überrascht, dass EURid einige Zeit später mit einer schlichten E-Mail mitteilte, dass der Registrierungsantrag abgelehnt wurde.

Meistens erhielten die enttäuschten Bewerber eine Standard-E-Mail der EURid folgenden Inhalts:

„Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame!

Wir bedauern es, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Ihr Antrag für den Domainnamen „beispiel.eu“ abgelehnt wurde. Der Nachweis, den wir erhalten haben, hat das geltend gemachte Recht nicht ausreichend belegt.

Wir informieren Sie allerdings über die Möglichkeit, ein ADR-Verfahren gegen diese Entscheidung auf Basis der nicht Vereinbarkeit dieser Entscheidung mit den Verordnungen einzuleiten. Gemäß den Sunrise-Regeln haben Sie vierzig (40) Kalendertage nach der Entscheidung des Registers, den Domainnamen zu registrieren oder nicht zu registrieren, um dieses Verfahren einzuleiten. (siehe Sunrise-Regeln, Abschnitt 26).

Mit freundlichen Grüßen

Das EURid Team“

Allerdings waren viele Ablehnungen der EURid alles andere als verständlich und einige der dagegen geführten ADR-Verfahren sind durch das ADR-Schiedsgericht bereits entschieden worden. EURid wurde dabei so manches Mal in seine Schranken verwiesen.

Das ADR-Schiedsgericht hat insbesondere das Verhalten der EURid bezüglich der ablehnenden Standard-E-Mails, die keinerlei weitere Erklärungen über die möglichen Ablehnungsgründe enthielten, stark kritisiert. So hat das Schiedsgericht im Verfahren „esge.eu“ kritisiert, dass den Entscheidungen des von EURid eingeschalteten Prüfers PriceWaterhouseCoopers keinerlei Erklärungen zu entnehmen war, warum genau die Registrierung einer Domain abgelehnt wurde. Bereits in der Versendung derartiger völlig unbegründeter Ablehnungen sieht das Schiedsgericht einen schweren Verfahrensfehler seitens der EURid. So heißt es in dem Urteil des Schiedsgerichts: „In diesem Zusammenhang stellt das Schiedsgericht fest, dass der Antragsteller nicht über die genauen Gründe der Ablehnung seines Domainnamens informiert wurde und daher keine Gelegenheit hatte, die Mitteilung der Ablehnung überprüfen zu können“.

Tatsächlich ist es nämlich so, dass man auch auf Nachfrage bei EURid nicht die genauen Gründe einer Domainablehnung erfährt. Vielmehr nimmt EURid erst dann zur Sache Stellung, wenn ein ADR-Verfahren angestrengt und EURid durch das Schiedsgericht zu einer Stellungnahme zu den Ablehnungsgründen aufgefordert worden ist. In dem vorgenannten Verfahren verhielt es sich sogar so, dass EURid selbst auf Aufforderung des Schiedsgerichts hin nur lediglich verspätet und äußerst kurz Stellung genommen hatte. Das Schiedsgericht sah dies als einen Verstoß gegen den Grundsatz des faireDas ADR Schiedsgericht weist den Weg...n Verfahrens an und stellte fest, dass EURid „gegen Artikel 4 der EU-Verordnung 733/2002 verstoßen hat, welche vorsieht, dass das Register (EURid) ein transparentes Verfahren durchführen muss“, was aber im dort entschiedenen Fall nicht geschehen war.

Auch im Verfahren schoeller.eu, welches ebenfalls von unserer Kanzlei geführt worden ist, wurde eine ablehnende Entscheidung der EURid seitens des Schiedsgerichts annulliert. Das ADR-Schiedsgericht schrieb zudem der EURid ins Stammbuch, dass eine sorgfältige Prüfung der Registrierungsanträge von Inhabern prioritärer Rechte Vorrang vor allzu schnellen auf formale Aspekte abstellenden Ablehnungen hat. In dem dort entschiedenen Fall zeigte sich das Schiedsgericht auch vom Verhalten der EURid überrascht, welche die von PriceWaterhouseCoopers vorgenommenen Prüfungen in völliger Gleichgültigkeit übernommen hatte. Nach Ansicht des Schiedsgericht durfte sich EURid zwar der Mithilfe von PriceWaterhouseCoopers bedienen, jedoch blieb EURid letztendlich für die Prüfungen der Anträge verantwortlich und es wäre die Pflicht der EURid gewesen, in Zweifelsfällen die durch PriceWaterhouseCoopers gefundenen Ergebnisse einer Prüfung zu unterziehen.

Diese Feststellung des Schiedsgerichts stimmt mit den Beobachtungen aus den diversen von unserer Kanzlei betreuten ADR-Verfahren überein. Angesichts einer Anzahl von weit über 300.000 Registrierungsanträgen während der Sunrise-Phasen ist es nicht verwunderlich, dass offenbar so mancher Antrag lediglich oberflächlich ungeprüft und im Ergebnis falsch beschieden worden ist. Nach derzeitigem Stand sind von den rund 350.000 Anträgen aus den Sunrise-Phasen zwar 110.000 akzeptiert, jedoch eine Zahl von ca. 45.000 Anträgen abgelehnt worden.

Allerdings hat sich bereits in vielen Verfahren gezeigt, dass die Ablehnungen unberechtigt waren und die beispielhaften oben genannten ADR-Entscheidungen zeigen, dass ein Vorgehen gegen die allzu schnell erfolgten Registrierungsablehnungen der EURid lohnenswert ist.