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"Sie haben den 20.000,- Euro - Jackpot geknackt" - Gewinnzusagen sind einklagbar - theoretisch... und praktisch?

"Sie haben den 20.000,- Euro - Jackpot geknackt"

Gewinnzusagen sind einklagbar - theoretisch... und praktisch?

 von Rechtsanwalt Volker Herrmann und Rechtsanwalt Michael Terhaag

 Wer hat die schönen bunten Briefe nicht allwöchentlich im Briefkasten: "Gewinn-Bestätigung", "Wir garantieren Ihnen die Sofort-Auszahlung" oder "Sie wurden offiziell als Gewinner ermittelt" wird darin vollmundig angekündigt.

Da fragt sich der freudestrahlende Gewinner natürlich, ob er jetzt seinen Job kündigen und sich endlich auf Mallorca zur Ruhe setzen kann.

Doch so einfach ist es nicht. Seit Juli 2000 gibt das Gesetz dem Verbraucher das Recht, solche Gewinnzusagen auch tatsächlich einzufordern. Wer seinen Anspruch vor Gericht geltend macht, muss dabei einige Hürden nehmen. So sitzen die Unternehmen häufig um Ausland oder beschränken die zunächst versprochene hohe Gewinnsumme im Kleingedruckten kurzerhand auf einen Minigewinn in Höhe von nur noch 5,- Euro.

In diesen Fällen sind die Gerichte dem Verbraucher zur Seite getreten. So dürfen vollmundige Gewinnzusagen nach einem Urteil des LG Aachen vom 11. September 2003, Az.: 4 O 377/02 (nicht rechtskräftig) nicht gleichzeitig durch das Kleingedruckte eingeschränkt werden. Zudem kann ein ausländischer Veranstalter auch am Wohnort des Verbrauchers verklagt werden (so OLG Köln vom 16. Dezember 2002, Az.: 16 U 54/02 und LG Frankfurt a.M. vom 30. August 2001, Az.: 2-23 O 88/01). Das erspart den schweren und kostspieligen Weg einer Klage im Ausland.

Die Erfolgsaussichten sind von Fall zu Fall sehr unterschiedlich, zumal die Veranstalter manchmal schnell wieder von der Bildfläche verschwinden. Eine Rechtsschutzversicherung kann zumindest das Kostenrisiko abfedern. Tritt die eigene Rechtsschutzversicherung ein, steht das Tor zum Marsch vor Gericht weit offen.

Wir beraten Sie gern, wenn Sie einen scheinbaren Gewinn einklagen oder eigene Gewinnzusagen überprüfen lassen wollen...