×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Glücksrecht
/
Glücksspiel Staatsvertrag sorgt für Furore

Glücksspiel-Staatsvertrag sorgt für Furore

Über Schokolade in der Lottobude und Günther Jauch im TV

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

Ob Günther Jauch eine Fernsehsendung mehr oder weniger moderiert, dürfte angesichts seiner häufigen Fernsehauftritte keine besonders wichtige Frage sein. Kritisch wird es aber dann, wenn eine seiner Sendungen von Amts wegen abgeschaltet wird. Derzeit scheint es so, als ob der seit Jahresbeginn 2008 in Kraft getretene Glücksspiel-Staatsvertrag dies möglich macht und auch noch einige weitere Überraschungen zu bieten hat.

Denn es wird nicht nur darum gestritten, ob Günther Jauchs SKL-Show im Fernsehen gezeigt werden darf, sondern beispielsweise auch, ob in der Lottobude weiterhin Schokolade direkt neben den Lottoscheinen angeboten werden darf. Hintergrund dieser Auseinandersetzungen ist eine Vorschrift des Glücksspiel-Staatsvertrages, die der Werbung für Lotto & Co enge grenzen setzt. In dieser Vorschrift heißt es nämlich, dass „Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten ist. Auch außerhalb von TV und Internet gibt es nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag erhebliche Werbebeschränkungen. Werbung für Lotto und ähnliche Veranstaltungen soll „zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters lediglich auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel“ beschränkt sein.

Landesmedienanstalt verbietet SKL-Show

Im Falle der SKL-Show verstand die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) keinen Spaß und verbot dem TV-Sender RTL die Ausstrahlung der gleichnamigen Show, in der es immerhin um einen Preis in Höhe von 5 Mio. Euro geht. RTL hatte daraufhin auf die Ausstrahlung der SKL-Show verzichtet, hofft aber mittlerweile darauf, eine andere Lösung zu finden. Nach Medienberichten plant RTL, die Show demnächst in München aufzuzeichnen. Es soll aber keine Fernsehübertragung geben, sondern lediglich „redaktionelle Berichte“.

Werbung oder redaktionelle Berichterstattung?

Es bleibt abzuwarten, ob RTL auch mit dieser Variante bei der Niedersächsischen Landesmedienanstalt nicht ebenfalls auf taube Ohren stößt. Nach Ansicht der Landesmedienanstalt ist die SKL-Show in ihrer bisherigen Form eindeutig als Werbung für Glücksspiel – nämlich die Angebote der SKL – zu werten. Nach unserer Einschätzung wird es hier auf das konkret von RTL gewählte neue Format ankommen. Sicherlich ist nicht jeder Werbeauftritt und jede TV-Sendung als Werbung für Glücksspiel direkt verboten. Beispielsweise käme niemand auf die Idee, die geradezu spießig anmutende Ziehung der Lottozahlen am Samstagabend, die lediglich einige wenige Minuten ausgestrahlt wird, als Werbung für Glücksspiel einzuordnen. Dort dürfte der informatorische Charakter, welche Zahlen gezogen sind, im Vordergrund stehen. Bei einer mehrstündigen Fernsehsendung, in der der Hauptgewinn der SKL-Lotterie ausgespielt wird, wird sich RTL aber einiges einfallen lassen müssen, um dies nicht als indirekte Werbemaßnahme für die SKL aussehen zu lassen.

Ärger am Lottokiosk in Berlin

Ganz andere Probleme haben im Zusammenhang mit dem Glücksspiel-Staatsvertrag derzeit die Berliner Lottobuden. Auf Antrag eines privaten GlückspielbetreibJackpot Werbung verboteners hatte das Landgericht Berlin im Sommer zunächst eine Einstweilige Verfügung erlassen, wonach Lottoscheine und Süßwaren nicht unmittelbar nebeneinander angeboten werden dürfen. Zudem hatte das Landgericht Berlin die vom Lotto-Kiosk um die Ecke bekannten Anzeigentafeln verboten, auf denen plakativ die Höhe des derzeitigen Jackpots ablesbar ist. Diese einstweilige Verfügung hat insbesondere in Berlin für große Furore gesorgt und so mancher Kiosk-Besitzer hatte sich schon Gedanken gemacht, wie er sein Ladenlokal umbauen könnte. Das Landgericht Berlin hat die einstweilige Verfügung allerdings in der Zwischenzeit aufgehoben, so dass der Schokoladenverkauf und die Jackpot-Anzeigen wieder erlaubt sind.

Der private Glücksspielbetreiber hat Medienberichten zufolge angekündigt, gegen dieses Urteil Rechtsmittel einzulegen, so dass es über die Grenzen Berlins hinaus weiterhin spannend bleibt.

Die Jackpot-Werbung war auch Gegenstand eines Urteils des OLG München vom 22. April 2008 (Az.: 29 W 121/08). In diesem Verfahren war mit einem Jackpot in Höhe von sage und schreibe 18 Mio. Euro blickfangmäßig geworben worden. Die Münchener Richter sahen hiergegen einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot im Glücksspiel-Staatsvertrag. Derartige offensive Werbung mit besonders hohen Jackpots fordert die Kunden geradezu heraus, einen Lottoschein auszufüllen, was von § 5 des Glücksspiel-Staatsvertrages gerade verboten werden soll, entschieden die Münchener Richter.

Hier sind zukünftig weitere Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema zu erwarten und nach unserer Einschätzung wird es dabei insbesondere auch auf das Verhältnis zwischen der Größe der Jackpot-Werbung sowie den weiteren Informationen ankommen. Die Lotto-Gesellschaften haben selbstverständlich ein Interesse, weiterhin auf die hohen Gewinnmöglichkeiten in sachlicher Form aufmerksam zu machen, werden aber wahrscheinlich ausdrücklich auf die äußerst geringen Gewinnchancen hinweisen und auf allzu plakativ ausgestaltete Jackpot-Werbemaßnahmen verzichten müssen.

Das plakative Herausstellen eines besonders hohen Jackpots im Internet war der Bayerischen Lottogesellschaft bereits einmal durch das Landgericht München (Urteil vom 11. März 2008, Az.: 33 O 1694/08) verboten worden. Für den Online-Bereich sind in der Zukunft noch strengere Entscheidungen zu erwarten, da der Glückspiel-Staatsvertrag für Werbemaßnahmen im Internet ein nahezu absolutes Werbeverbot vorsieht.