×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Glücksrecht
/
Casinos und Sportwetten im Internet - Teil 2

Autor

Portraitbild
Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Neues von "der Front der Glücksritter"

Update zu Teil 1 zum Betreiben und Bewerben von Casinos und Sportwetten im Internet
(bitte beachten Sie zu diesem Themenbereich auch die anderen Teile unserer Serie)

von Rechtsanwalt Michael Terhaag

Glücksspiel jedweder Couleur scheint im Internet nicht an Brisanz zu verlieren. So waren auch in jüngster Zeit wieder Casinos aus Übersee und virtuelle Buchmacher des geeinten Europa, ja sogar der Bundesrepublik selbst, Grund für Diskussion, rechtliche Auseinandersetzungen sowie diverser Rechtssprechung.
Vorweg genommen sei unter Hinweis auf frühere Veröffentlichungen noch einmal darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) jegliches Glücksspiel ohne behördliche Genehmigung sowohl in seiner Veranstaltung als auch der bloßen Bewerbung verbietet.

Unlängst hat sich in deutscher Rechtssprechung wohl nunmehr durchgesetzt, dass unter einer solchen behördlichen Erlaubnis hierzulande nur eine bundesdeutsche zu verstehen sein soll. Die österreichischen Lizenzinhaber schauen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes diesseits der Alpen, berechtigt oder nicht, weiter in die Röhre.

Onlinecasinos

Nach den zuletzt im Jahre 2002 ergangenen Entscheidungen stand schon hinsichtlich der Onlinecasinos zu befürchten, dass eine legale Zusammenarbeit mit diesen in Deutschland nicht möglich ist. Damit schien das Thema nicht nur an Diskussionswürdigkeit, sondern auch jeglicher Bedeutung zumindest die Werbebranche verloren zu haben.

Mittlerweile gibt es jedoch in Deutschland ein zulässigermaßen betriebenes Onlinecasino in Hamburg und auch andere Bundesländer, wie zum Beispiel Hessen sind im Begriff oder versuchen es zumindest, diesbezüglich nachzuziehen. Für diese könnte eine Werbetätigkeit ohne weiteres in Frage kommen und auch bezüglich der konkreten Umsetzung der einzelnen Planungen (Webcam, Berechtigung nur für Bürger des Bundeslandes, Umgehungen dessen usw.) darf man gespannt sein.

Zum anderen hat jüngst eine kurze aber heftige Abmahnwelle u.a. im Zusammenhang mit Onlinecasinos für große Aufregung gesorgt. Hierdurch kam zum Vorschein, dass es offensichtlich noch eine Vielzahl von Werbebannern für in Deutschland nicht zulässige Onlinecasinos, aber auch virtuelle Buchmacher, geben musste. Ein „Neunmalkluger“, manche nennen ihn auch „Prinz Eisenherz“, hatte hierzu einen Internetauftritt kurzfristig und mit heißer Nadel gestrickt, auf dem er angeblich für diverse in Deutschland zulässige Gewinnspiele durch Werbebanner verlinkte.
Aus dem aus seiner Sicht hieraus begründeten Wettbewerbsverhältnis mahnte er dann verhältnismäßig hemdsärmelig eine Vielzahl von Website-Betreibern wegen deren angeblich unzulässiger Werbebanner ab und machte Unterlassungs- und insbesondere Schadensersatzansprüche geltend. Bei der Massenabwicklung sollen ihm dabei sogar Reiseagenturen mit Las Vegas- Angeboten in Netz gegangen sein!? Die Schadensersatzansprüche wurden ausschließlich in den entstandenen Rechtsanwaltsgebühren beziffert, was aufgrund der angeblich über eintausend Abmahnungen den Schluss nahe legt, dass dies der eigentliche Zweck der ganzen Angelegenheit gewesen ist. Die meisten der Betroffenen werden hoffentlich gut beraten gewesen sein und sind den Forderungen nicht nachgekommen. Die Vorschrift des § 284 Abs. 4 StGB dürfte seither jedoch allgemein etwas geläufiger geworden sein....

Fußball- und Sportwetten

Zuletzt beschäftigte sich dann das höchste deutsche Gericht des ordentlichen Rechtsweges auch mit der, nicht zuletzt vom Autor, hervorgehobenen Entscheidung des Landgerichts Bochum vom 26. Februar 2002, welches Sportwetten, hier insbesondere Fußballwetten, mangels hinreichendem Zufallsmoment insgesamt nicht unter dem Tatbestand des Glücksspieles subsumieren wollte.
Der Bundesgerichtshof befasst sich in seiner Entscheidung vom 28. November 2002 ausführlich mit den Entscheidungsgründen der Vorinstanz. Im Ergebnis hebt es das zuvor gefällte Urteil auf, und weist die Sache zu einer genaueren Untersuchung noch einmal zu einer anderen Kammer des Landgerichtes zurück. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen sind hierbei durchaus bemerkenswert.
So war das Landgericht noch aufgrund der Vermutung, dass jemand der ein reines Zufallsergebnis bewetten wolle, doch lieber seinen Tipp beim Lotto abgebe, zu dem Schluss gekommen, dass nicht auf den Durchschnitt der Bevölkerung bei der Bewertung der Spieler abgestellt werden dürfe, sondern nur der tatsächlich teilnehmenden Wetter. Diese seien Größtenteils gut informiert und dürften zweifellos in der Lage sein, sich durch entsprechende Vorkenntnisse eine verbesserte Ausgangsposition zu verschaffen, so dass das Ergebnis hier tatsächlich nicht vom „reinen Zufall“ abhängen könne.

Der Bundesgerichtshof stellt hingegen auf das gesamte Publikum, für das das Spiel grundsätzlich geöffnet ist, ab, begrenzt die Zielgruppe nicht auf „geübte oder besonders geübte Teilnehmer“ und hält letztgenannte Vermutung für bloße Spekulation. Der Senat weicht hierdurch bereits maßgeblich von der erstinstanzlichen Entscheidung ab und stellt den Schutz gerade „unbedarfter Spieler“ in den Vordergrund.
Dennoch wurde die Tür höchstrichterlich für die Fußballwetten noch nicht ganz zugeschlagen. Der BGH hält die Feststellung des Landgerichts, dass bei Sportwetten überwiegend nur besonders kenntnisreiche und befähigte Spieler sich beteiligen zwar für reine Vermutung, lässt die daraus resultierende Schlussfolgerung, ein besonders kenntnisreicher Durchschnittsspieler könne bei einem Zurücktreten des Zufallsmoments ein Geschicklichkeitsspiel hieraus machen, aber weiterhin offen. So spricht das erkennende Gericht davon, dass eine solche Beurteilung durch „tatrichterliche einzelfallorientierte Abgrenzung ggf. mit Hilfe eines Sachverständigenurteils“ noch gefestigt werden könnte. Je nach Motivation der neu mit die Angelegenheit betreuten Kammer des Landgerichts Bochum, wird es sich mit dieser Einzelfallentscheidung noch ausführlich beschäftigen und der interessierte Betrachter darf sich vielleicht sogar tatsächlich noch auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten freuen.

Im Weiteren beschäftigt sich der Bundesgerichtshof detailliert mit der konkreten Abwicklung, hierbei insbesondere den unterschiedlichen Quoten für Favoriten und Außenseiter. Richtig ist hierbei selbstverständlich, dass ein „Zufallstreffer“ oder ein überraschender Sieg des Außenseiters mehr Gewinn bringt. Die Schlussfolgerung, dass der Reiz eines sportlichen Wettbewerbs, wie einem Fußballspiel, gerade darin liegt, dass dessen Ergebnis nicht im Voraus bestimmbar ist, mag für das bloße Betrachten von Fußballspielen richtig, für das Bewetten eines solchen Ergebnisses allerdings gerade falsch sein.

Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses Verfahren in Zukunft weiter gestaltet und ob das Betreiben von Onlinesportwetten weiterhin in Deutschland den Wenigen mit einer entsprechenden Zulassung vorbehalten bleibt. So gibt es nämlich, entgegen vieler Stimmen, durchaus hierzulande zulässige private Betreiber solcher Onlinesportwetten, deren Lizenzerwerb, wenn auch ein wenig kurios, im Ergebnis nicht minder zulässig ist.
Diese Glückspilze hatten im Rahmen der Wiedervereinigung ihre durch Verwaltungsakt erhaltene „deutsch-demokratisch-republikanische“ Erlaubnis zum Betrieb von Onlinesportwetten durch Artikel 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV), der eine Gültigkeit von „normalen“ Verwaltungsakten für die gesamte BRD beschert, in trockene Tücher bekommen.

Der Versuch, nunmehr deutschlandweit so genannte Annahmestellen hinsichtlich dieser Onlinesportwettenangebote zu installieren, bekam jedoch seitens des Oberverwaltungsgerichts Münster jüngst unter dem 13. Dezember 2002 einen gehörigen Dämpfer. Im Ergebnis entschied der Senat, dass zwar ein Veranstalten des Glückspieles aus dem Bundesland, in dem man die Lizenz erworben hat, mit dieser dort zulässig sei, das Gründen von Niederlassungen zum Beispiel jedoch in Nordrhein-Westfalen auch eine nordrheinwestfälische Onlinesportwettenlizenz erfordere. Solche werden bekanntermaßen mangels Bedürftigkeit eines solchen Angebots insgesamt weiter abgelehnt.