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Bundesgerichtshof zur Strafbarkeit von Sportwett-Vermittlern - 4. Strafsenat bestätigt Freispruch eines Wettbürobetreibers

Strafsenat des BGH bestätigt Freispruch eines Wettbürobetreibers

 - Urteil ist keine Überraschung -

Beitrag von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. 

In vorliegender Entscheidung des Bundesgerichtshof - Aktenzeichen 4 StR 62/07 - ging es um einen sogenannten "Altfall", das heisst um einen Sachverhalt vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2006.

Der Angeklagte betrieb im Saarland zwischen Oktober 2003 und März 2004 ein Wettbüro, in dem auch die Beteiligung an Sportwetten einer auf der Isle of Man ansässigen Firma angeboten wurden. Eine behördliche Genehmigung besaß er nicht.

Erstinstanzlich hatte das Landgericht dahingestellt sein lassen, ob das strafbewehrte Verbot unerlaubten Glücksspiels gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und/oder deutsches Verfassungsrecht verstößt; es hat den Angeklagten vielmehr vom Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels freigesprochen, weil er sich wegen der unklaren Rechtslage in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Diese blieb allerdings erwartungsgemäß erfolglos. Der vierte Strafsenat hat die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich wegen der unklaren Rechtslage in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, im Ergebnis bestätigt.

Hierbei bedurfte es nach Einschätzung des Gerichts keiner Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage, ob die gesetzliche Regelung über das Sportwettenmonopol im Saarland im Tatzeitraum verfassungsgemäß war. Unter Berücksichtigung o.b. Grundsatzentscheidung kam der BGH aber bereits so zu dem Ergebnis, dass die Strafnorm des § 284 StGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für anwendbar ist.

Das Bundesverfassungsgericht hatte seinerzeit die aktuellle gesetzliche Regelung im Freistaat Bayern zum staatliche Wettmonopol zu einem unverhältnismäßigen und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Personen erklärt. 

Diese Beurteilung der Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht trifft nach Auffassung des Strafsenats für den Tatzeitraum auch auf das Saarland zu. Auch dort war deshalb im Tatzeitraum die Berufsfreiheit des privaten Sportwettanbieters einem unverhältnismäßigen, mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff ausgesetzt.

Unter diesen Umständen vermag nach Auffassung des Bundesgerichtshof - jedenfalls in Fällen, die sich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ereigneten - der bloße Verstoß gegen das Verbot, ohne behördliche Erlaubnis als Privater Sportwetten anzubieten oder zu vermitteln, die Verhängung von Kriminalstrafe nicht zu rechtfertigen. Nach Auffassung des Senats könnte § 284 StGB deshalb auf das Verhalten des Angeklagten nicht angewendet werden.

Der Bundesgerichtshof lässt darauf hinweisen, dass diese Auffassung des Senats ausschließlich die strafrechtlichen Konsequenzen ungenehmigter Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten in solchen Altfällen betrifft, nicht hingegen die verwaltungsrechtliche Frage, ob und inwieweit eine entsprechende Betätigung Privater ordnungsrechtlich unterbunden werden durfte.

Das Monopol selbst stellt das Gericht nicht in Frage. Ob und wieviel der Entscheidung für den Zeitraum nach dem März 2006 abgeleitet werden kann, kann erst nach Vorliegen der vollständigen Urteilsgründe gesagt werden. Dass "Neufälle" glassklar rechtlich zu beurteilen sind, wird allerdings bei den zahlreichen un weiterhin völlig widersprüchlichen Entscheidungen deutscher Gerichte kaum jemand behaupten wollen.

Insbesondere die Frage, ob die deutschen Regelungen, ganz besonders der neue Staatsvertrag, einer europarechtlichen Kontrolle standhalten, ist weiterhin offen und darf zu recht stark bezweifelt werden. Das Oberlandesgericht Wien stellte gerade fest, dass jedenfalls Österreichs Glücksspielrecht mit Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist.

- mehr zu diesem Thema finden Sie in unserer Übersicht zum Glückspiel- und Sportwettenrecht -