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Welche Kontaktdaten gehören in die Widerrufsbelehrung?

Welche Kontaktdaten gehören in die Widerrufsbelehrung?

von RA Sebastian Laoutoumai, LL.M.

Am 13. Juni 2014 traten die Neuregelungen zum Verbraucherschutzrecht in Kraft. Die Neuerungen enthalten dabei nicht nur erweiterte Informationspflichten, sondern auch eine neue Muster-Widerrufsbelehrung. Sollten die Neuregelungen den Verbraucherschutz erhöhen, bringen sie für die Unternehmer einige Unsicherheiten mit sich bei der Gestaltung ihrer Online-Shops.

Vorgaben nach Umsetzung der VRRL

Unklar ist zum Beispiel, welche Kontaktaden in die neue Widerrufsbelehrung angegeben werden. Der Gestaltungshinweis [2] sieht hierzu folgendes vor:

Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.“

Danach sind neben Namen und Anschrift, soweit verfügbar Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse mit anzugeben. Ob mit der Formulierung „soweit verfügbar“ dem Händler ein Wahlrecht eingeräumt werden sollte, war bislang unklar.

LG Bochum: Kein Wahlrecht des Händlers

Nach einem aktuellen Urteil des LG Bochums (Urteil vom 06.08.2014, I-13 O 102/14) steht dem Online-Händler grundsätzlich kein Wahlrecht hinsichtlich der anzugebenen Kontaktdaten zu. Nach Auffassung des LG sind Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail auch in der Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn das Unternehmen über diese Kontaktwege verfügt.

Das LG Bochum führt hierzu aus:

„Auch wenn die Nennung der Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse nicht unmittelbar im Gesetz, sondern lediglich in dem Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung erwähnt ist, wird aus dem Gesamtkontext deutlich, dass der Gesetzgeber, der mit der Neufassung die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher dadurch erleichtern wollte, dass die bisherige Formvorschrift wegfiel, eine ausreichende Information des Verbrauchers über diese Neuregelung und die Möglichkeiten des Widerrufs durch Benutzung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sicherstellen wollte. Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebietet daher nach Auffassung der Kammer die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind.“

Weiter führt es aus:

„Entgegen der von der Verfügungsbeklagten vertretenen Auffassung kann aus dem Umstand, dass in der Muster-Widerrufsbelehrung von „verfügbar“ und nicht von „vorhanden“ die Rede ist, nicht etwa darauf geschlossen werden, dass es im Belieben des Unternehmers stehe, die Angaben zu machen. Vielmehr sind nach Auffassung des Gerichts im Regelfall Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zu nennen, sofern diese existieren, was bei der Verfügungsbeklagten ausweislich des Impressums der Fall war.“

Damit hat sich bereits kurz nach der Umsetzung der VRRL ein Gericht mit dieser Frage beschäftigen müssen. Das LG Bochum kommt zu dem Ergebnis, dass dem Online-Shop Betreiber kein Wahlrecht hinsichtlich der Kontakdaten zukommt. Werden im Impressum Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse genannt, dann müssen diese auch in der Widerrufsbelehrung angegeben werden.

Mehr zur Umsetzung der VRRL finden Sie in unserem Hauptartikel zu diesem Thema.

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