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Versandkosten werden neu geregelt. Entlastung für Internet-Händler in Sicht.

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Versandkosten werden neu geregelt - Entlastung für Internet-Händler in Sicht

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

Bundestag und Bundesrat haben sich auf eine Neuregelung des Fernabsatzrechtes geeinigt. Neues gibt es dabei vor allem bei den Versandkosten. Viele Internet-Shops haben mit einer großen Anzahl an Rücksendungen zu kämpfen. Nach Pressberichten beträgt die Rücksendequote im Durchschnitt ca. 34 %, wobei allein 10 % der Kunden für 40 % der Rücksendekosten verantwortlich sein sollen. Offenbar hatten sich in der Vergangenheit einige „Profi-Besteller“ die großzügigen Regelungen des Fernabsatzrechtes zu Nutze gemacht und eine Vielzahl von Waren bestellt, nur um diese dann nach einer kurzen „Besichtigung“ wieder zurückzuschicken.

Dieses Widerrufs- und Rückgaberecht bleibt durch den Gesetzgeber auch jetzt unangetastet. zurück marsch marschNeu geregelt wird aber die Frage, wer in solchen Fällen die Rücksendekosten bezahlen muss.

Nach bisher geltendem Recht galt, dass die Kosten der Rücksendung bei einem Bestellt von bis 40,00 € dem Kunden auferlegt werden konnten. Von dieser Möglichkeit machen die meisten Internet-Versandhäuser im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch Gebrauch. Bei einem Wert von über 40,00 € musste nach alter Rechtslage der Versandunternehmer die Kosten tragen.

Diese Regelung soll nunmehr zu Gunsten des Versandhandels verändert werden und nach langem Ringen haben sich Bundestag und Bundesrat auf folgende Kompromissregelung in § 357 BGB geeinigt:

„Wenn ein Widderrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung ohne eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.“

Dies bedeutet, dass die Schallgrenze 40,00 € weiterhin besteht und unterhalb dieses Betrages die Rücksendekosten weiterhin dem Kunden auferlegt werden können. Geändert hat sich allerdings, dass es jetzt nicht mehr – wie frührer – auf den Bestellwert insgesamt ankommt, sondern nunmehr der Preis der einzelnen zurückzusendenden Sache maßgeblich wird. Bestellt also etwa ein Kunde zwei verschiedene Waren á jeweils 25,00 €, so war nach der alten Regelung die 40,00 €-Schwelle bereits erreicht und im Falle einer Rücksendung musste der Unternehmer die Kosten tragen. Nach der Neuregelung kommt es jetzt aber auf den einzelnen Preis an und die Kosten der einzelnen Rücksendung trägt der Kunde.

Aber auch bei einem Wert über 40,00 € gibt es nach der Neuregelung die Möglichkeit, dem Kunden die Rücksendekosten aufzuerlegen. Immer dann, wenn der Kunde die Ware noch nicht bezahlt hat – sei es den Gesamtpreis oder eine vereinbarte Rate – trägt der Kunde die Rücksendekosten selbst dann, wenn der Warenwert über 40,00 € beträgt.

Insbesondere für Händler, welche ihren Kunden häufig Ratenzahlung einräumen oder gegen Rechnung liefern, ist die Neuregelung von Interesse und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten der Neuregelung angepasst werden. Änderungsbedarf besteht aber auch bei Versandhändlern, die ausschließlich gegen Vorkasse versenden, da auch insoweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert werden müssen. Der Gesetzgeber hat nämlich gründlich gearbeitet und auch noch die BGB-Informationspflichten-Verordnung entsprechend geändert.

Viele Detailfragen sind offen geblieben, insbesondere zu den einzelnen Zahlungsarten wie Kreditkarten- oder Nachnahmezahlung. Aus unserer Sicht ist hier auf die Sicht des Verbrauchers abzustellen. Einem Kunden, der dem Postboten bereits die Nachnahmezahlung in die Hand gedrückt hat und dessen Kreditkarte bereits belastet worden ist, wird man kaum entgegenhalten können, er habe die Ware noch nicht bezahlt. Wenn die Post bzw. das Kreditkartenunternehmen die Zahlung an den Händler erst später weitergeleitet hat, dürfte nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen.

Die Neuregelung tritt zum 8. Dezember 2004 in Kraft.