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Schlappe für Amazon & Co.

Buchpreisbindung gilt auch für Online-Händler

von Rechtsanwältin Ute Rossenhövel


Wie gewinnt man Neukunden und bindet Kunden an sich? Amazon und andere Online-Buchhändler machen es vor: mit Start-Gutschein und Meilen-Sammeln. Was aber für andere Online-Shops wie die von Schlecker, Tchibo, Quelle usw richtig ist, ist für Buchhändler nicht zulässig, so urteilten jetzt jedenfalls die Richter des Frankfurter Landesgerichts und Oberlandesgerichts.

Das Buchpreisbindungsgesetz ist diesbezüglich eine Ergänzung des Rabattgesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Gesetzgeber will mit der Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer den Erhalt eines breiten Buchangebots und damit den gleichmäßigen Zugang zu dem Kulturgut "Buch" sichern. Das Gesetz gewährleistet erfasst dabei einen Großteil der bei Amazon und anderen verkauften Waren, nämlich Bücher, kombinierte Buch-/CD-Rom-Produkte, gedruckte Noten, kartografische Werke und ähnliches. Anders als viele Gesetze geht es hier immer um den Verkauf an den "Letztverbraucher", derjenige also, der das Werk nicht zum weiteren Verkauf erwirbt. "Letztverbraucher" sind auch Unternehmer, die zB. ein Lehrbuch über Buchhaltung für ihre Auszubildende  kaufen.
Den Preis für ein Buch legt der Verleger oder der Importeur als Endpreis verbindlich fest, und zwar auch Subskriptionspreise, Mengenpreise oder Sonderpreise, etwa für Abonnenten von Zeitschriften.

Wer von sich aus einen Gutschein für Neukunden ausgibt, den diese bei dem Erwerb von Büchern oder Karten einsetzen kann, gibt dadurch über Umwege einen Rabatt auf Werke, die der Buchpreisbindung unterliegen. Ein Beispiel: Wer das Buch "Die Zwangsvollstreckung in die Domain : Zur Pfändbarkeit und Verwertung von Domain-Namen im Internet" von Dr. Volker Herrmann zum Preis von 49,80 € bei Amazon kaufen möchte, konnte als Neukunde dort mit Hilfe des recht leicht zu erhaltenden Start-Gutscheins von 5 Euro den Preis auf 45,80 € drücken. Dem Konto des Händlers wird auch nur ein Betrag in Höhe von 45,80 € gutgeschrieben. Eine solche Rabattgewährung auf ein neues Buch wäre bei den traditionellen Buchhändlern mit Verkaufsraum offenkundig rechtswidrig gewesen. Zulässig wäre es allerdings, wenn ein Händler seinen Kunden Gutscheine schenkt, die er bei dem Online-Händler erwirbt. In diesem Fall würde dem Konto die korrekte Summe insgesamt gutgeschrieben. Dadurch, dass die Online-Händler meist auch Musik-CD´s, Videos und DVD´s verkaufen, ist der Startgutschein lange Zeit unbeachtet und unbeanstandet geblieben.

Ein ähnliches Prinzip wird mit der Gewährung von "Miles-&-More"-Vorteilen für treue Kunden verfolgt. Die Urteilsgründe erläuterten das Verfahren so:

 

"Wer z. B. zwei Bücher mit gebundenen Preisen von 20. - € und 8,85 € erwirbt und 8.000 einzulösende Meilen auf seinem Meilenkonto besitzt, erhält hierfür eine Gutschrift von 25,- € und zahlt dann tatsächlich für beide Bücher lediglich 3,85 €. Dabei müssen die anzurechnenden Bonuspunkte allerdings nicht durch den Kauf von Büchern bei der Beklagten erworben worden sein, weil das gesamte „Webmiles“- Konto des jeweiligen Kunden bei der Lufthansa zur Verfügung steht und angerechnet wird, für das sich Punkte auch durch den Kauf von z. B. Flugtickets, Hotelübernachtungen, Anmietung von Mietwagen u.ä. erwerben lassen. Daneben erhält jeder Neukunde zudem ein „Begrüßungsgeschenk“ von 300 Prämienmeilen, die allerdings nach Behauptung der Beklagten nicht von ihr finanziert werden."

Daraus ergibt sich eine erhebliche Reduzierung gegenüber den tatsächlichen Preisen der Bücher. Folgerichtig erklären die Richter, dieses Vorgehen sei als Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz unlauter und untersagten weitere Handlungen, jedoch mit einer Einschränkung: Untersagt wird "nur" die Anrechnung von Meilen aufgrund bereits zuvor erworbener preisgebundener Bücher. Weiterhin als zulässig sahen die Richter die prinzipielle Teilname der Online-Händler am "Miles and More"-Programm der Lufthansa an, sofern die Geringwertigkeit i.S.d. § 7 Abs. 4 Ziff. 1 BuchPrG gewahrt bleibt.

Möglichkeiten, den Kunden den Kauf von Büchern schmackhaft zu machen, verbleiben also noch genügend - auch unter Berücksichtigung des richtungweisenden Urteils des OLG Frankfurt.