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Schalke 04 darf Ticket-Weiterverkauf nicht untersagen

Kampf um Ticket-Weiterverkauf geht in die nächste Runde - LG Essen zeigt dem FC Schalke die rote Karte

Streitigkeiten um die Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Eintrittskarten halten seit einigen Jahren mit schöner Regelmäßigkeit Einzug in deutsche Gerichtssäle. Insbesondere im Rahmen von Großereignissen wie der FIFA WM oder der UEFA EURO wird hier mit besonderes harten Bandagen gekämpft. In diesem Zusammenhang erinnern sich sicher noch die meisten an die unsäglichen Diskussionen und Streitigkeiten rund um die personalisierten WM Tickets sowie deren Umschreibung auf Käufer (wir berichteten).


Den Veranstaltern ist der florierende „Schwarzmarkt“-Handel mit Tickets ein Dorn im Auge. Ob dabei tatsächlich – wie von den Vereinen gern vorgetragen wird - immer nur ehrbare und altruistische Motive wie die Sorge um das Image des Fußballs oder die Stadionsicherheit im Vordergrund stehen oder nicht vielmehr eigene finanzielle Interessen verfolgt werden,  wissen allerdings nur die Verantwortlichen selbst.

Klare Worte des BGH bereits im letzten Jahr

Eigentlich sollte man meinen, dass es nach dem richtungsweisenden wir berichteten (Urteil vom 11.09.2008, Az.: I ZR 74/06) etwas ruhiger zugehen würde. Dem ist scheinbar nicht so. Der BGH hatte mit deutlichen Worten klargestellt, dass der rein private Weiterverkauf von ordnungsgemäß erworbenen Eintrittskarten vom Veranstalter grundsätzlich nicht untersagt werden kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen (Ticket-AGB), die hiervon abweichendes regeln sind unwirksam und müssen nicht beachtet werden.


Etwas anderes gilt hingegen für den Fall, dass die Tickets bereits unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erworben werden, wenn der Weiterverkauf also gewerblich erfolgt. Hierin sieht der BGH – völlig zu recht – eine unlautere Behinderung des Absatzkonzeptes.

Einstweilige Verfügung gegen den FC Schalke 04

Der „Meister der Herzen“ von 2001 versuchte ungeachtet der eben zitierten Rechtsprechung des BGH auch in der Folgezeit dem Schwarzmarkthandel Einhalt zu gebieten. So wurde etwa auf den Eintrittskarten des Vereins der Hinweis aufgedruckt, dass über nicht autorisierte Onlineportale erworbene Tickets ihre Gültigkeit verlören.


Hiergegen wandte sich im Wege des gerichtlichen Eilverfahrens der in Hamburg ansässige Online-Ticketmarktplatz „Seatwave Deutschland“ und erhielt damit vor dem Landgericht Essen (Urteil vom 26.3.2009 – 4 O 69/09) jetzt Recht. Dem Verein wurde dabei im Wege einer einstweiligen Verfügung konkret untersagt, Tickets mit der Begründung zu sperren, dass diese über Seatwave oder vergleichbare Portale erworben wurden, sowie künftig den genannten Hinweis auf Tickets aufzudrucken.


Die Königsblauen haben bereits angekündigt, gegen diese Entscheidung Berufung zum OLG Hamm einzulegen. Rückendeckung erhalten sie dabei von der Deutschen Fußball Liga (DFL). Gemeinsam möchte man im Wege eines „Musterprozesses“ zugunsten aller betroffenen Vereine eine verbindliche Regelung erreichen.

...und es bleibt spannend


Die Entscheidung des Essener Landgerichts ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent und aus Sicht des Fußballfans auf den ersten Blick sicherlich auch erfreulich. Denn es spricht sicherlich nur wenig dagegen, im Falle einer Verhinderung ein bereits erworbenes Ticket, weiter zu veräußern.


Auf der anderen Seite darf dabei natürlich das erhebliche Missbrauchspotential nicht unbeachtet bleiben. Das Geschäftskonzept, durch frühzeitigen Ankauf von Karten eine Verknappung des Angebots und damit eine Preiserhöhung zum Nachteil aller Zuschauer zu erreichen, muss selbstverständlich nach wie vor durch vernünftige Regelungen bekämpft werden. Hier die Spreu vom Weizen zu trennen, ist sicherlich nicht immer einfach.


Über die weitere Entwicklung dieses spannenden Falles werden wir Sie jedenfalls auf dem Laufenden halten und stehen für Rückfragen natürlich gern zur Verfügung.

*UPDATE*

Mittlerweile liegt die zweitinstanzliche Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 14.7.2009 – 4 U 86/09) vor. Etwas überraschend wurde die Entscheidung des LG Essen dabei nicht aus inhatlichen, sondern aus rein prozessualen aufgehoben: Seatwave hatte den Eilantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Essen nicht innerhalb der Monatsfrist, und damit zu spät, gestellt.

Dies hat zur Konsequenz, dass der FC Schalke 04 Fußballfans, die ihre Tickets über Seatwave erworben haben, den Zugang zum Stadion zunächst wieder verwehren darf. Es bleibt abzuwarten, ob Seatwave seine Ansprüche nun im gerichtlichen Hauptsacheverfahren weiterverfolgen wird.