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Kein Geld für die Erstellung eines Marketingkonzepts!

Kein Honorar für die Erstellung eines Marketingkonzepts

Keine Vergütung für (Vor-)Arbeiten von Webdesignern, Grafikern oder Werbeagenturen - neue Maßstäbe des BGH

von Rechtsanwältin Ute Rossenhövel


"Ein Vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag" - nicht nur unter Ferenghi, nach sorgfältigem Lesen des Urteils zu Vergütungsansprüchen von Werbeagenturen des BGH muss dieser Satz um das wichtige Wort "NUR ein Vertrag ist ein Vertrag" ergänzt werden.
Die Richter machen einmal mehr deutlich, wie wichtig eine wirksame und möglichst schriftliche Einigung vor Beginn von umfangreichen Arbeiten ist. Kein Geld für Konzeptionsleistungen als Vorleistung zu dem eigentlichen Auftrag! So lautet der Spruch der Richter verkürzt. Auch für Webdesignerinnen ein Grund zur absoluten Vorsicht bei Vorleistungen. Hier kann schnell viel Zeit und Geld investiert werden, der sich dann doch nicht lohnt. Und zwar insbesondere in solchen Fällen:
 
Eigentlich ein Grund zum Jubeln für jedes Unternehmen: Der Kunde kommt mit einem umfangreichen Großprojekt. Die erste Anfrage nach den Kosten ist beantwortet, es geht in die nächste Phase der Vorarbeiten, weitere Besprechungen stehen an, häufig werden schon umfangreiche Entwürfe und nahezu fertige Konzepte erstellt. Darüber vergisst man entweder den lästigen rechtlichen Papierkram, oder die Parteien meinen, das Schriftliche könne man ja immer noch machen, man werde sich schon einig. So wird kein Vertrag unterzeichnet, und die Designerin / Grafikerin / die kleine Agentur steckt mehr und mehr Zeit und Geld in den "Auftrag". Langsam wird es Zeit, eine Rechnung zu stellen - und plötzlich erklärt der Kunde, keinen Auftrag erteilt zu haben. Ist in diesem Fall ein Honorar für die (Vor-)Arbeiten fällig?
 
Wie fast immer gibt es darauf keine allgemeingültige Antwort. In einem neu veröffentlichten Fall entscheidet der BGH zu Gunsten des Auftragenden und weist die Klage auf Zahlung ab.  Der Auftragnehmer hatte, da über den Auftrag an sich unstreitig keine Einigung erzielt worden war,  ein Honorar für die umfangreiche Konzeptionserstellung eingeklagt.  Die Richter folgten der Begründung nicht. Die Kläger meinten, im Allgemeinen sei für die Konzept-Erstellung im Vorfeld der Beauftragung bereits ein Honorar geschuldet. Es kam noch hinzu, dass die Agentur einen Kostenvoranschlag dazu unterbreitet hatten, und - trotz fehlender schriftlicher Beauftragung! - mit der Ausführung begannen. Der Bundesgerichtshof lehnte genau aus diesem Grund die Zahlungsklage ab.  

Ob das Urteil in dem konkreten Fall tatsächlich "richtig" und der Situation angemessen ist, kann wohl nur einschätzen, wer alle Unterlagen und Aussagen dieses Verfahrens kennt. Eins aber sit sicher: Die Richter setzen ein warnendes Zeichen und das Urteil wird mit Sicherheit in allen Fällen herangezogen werden, in denen der "Kunde" sich gegen einen Zahlungsanspruch verteidigen will und keine schriftliche Beauftragung vorliegt.
 
Daher die dringende Empfehlung: Erst den vertraglichen Rahmen wirksam regeln und schriftlich festhalten, dann voller Motivation in den Auftrag einsteigen.